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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichttreffend die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit erfasst sind, was daraufschließen lässt, dass schlicht alle nationalen Bestimmungen betreffend die Aufnahme undAusübung einer Dienstleistungstätigkeit gemeint sind und damit das Herkunftslandprinzipumfassend gilt. Gestützt wird diese Überlegung insbes. auch durch Art. 16 III lit.e DLRL.Danach dürfen die Mitgliedstaaten den Dienstleister insbes. nicht dazu verpflichten, die inihrem Hoheitsgebiet für die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit geltenden Anforderungenzu erfüllen. Der Begriff „Anforderungen“ ist nach Art. 4 Nr. 7 DLRL weit zu verstehenund schließt insbes. alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats ein.Der vom Herkunftslandprinzip erfasste Bereich ist also umfassend zu verstehen. Daraus ergibtsich jedoch, dass Kapitel III über den Freien Dienstleistungsverkehr mit dem Herkunftslandprinzipals wesentlicher Verankerung und Kapitel II über die Niederlassungsfreiheit derDienstleistungserbringer unterschiedliche Formen der Dienstleistungserbringung regeln müssen.Denn bei Eingreifen des Herkunftslandprinzips findet das Recht des HerkunftsmitgliedstaatsAnwendung, so dass besondere Voraussetzungen an das Recht des Empfangmitgliedstaats,wie sie Kapitel II formuliert, mangels Einschlägigkeit überhaupt nicht zu stellen sind.Überzeugend ist eine Einteilung dergestalt, dass Kapitel II ausschließlich Dienstleistungen inAusübung der Niederlassungsfreiheit und Kapitel III ausschließlich Dienstleistungen in Ausübungder Dienstleistungsfreiheit regeln. Gestützt wird diese Überlegung durch Art. 16 III lit.a DLRL. Danach dürfen die Mitgliedstaaten den Dienstleistungserbringer insbes. nicht verpflichten,eine Niederlassung in ihrem Hoheitsgebiet zu unterhalten. Diese Vorschrift machtnur Sinn, wenn sie gerade nicht für Dienstleistungserbringer gilt, die sich im Empfangsmitgliedstaat(dauerhaft) niedergelassen haben sondern nur für solche, die (vorübergehende)grenzüberschreitende Dienstleistungstätigkeiten erbringen und somit in Ausübung der Dienstleistungsfreiheiti.S.d. Art. 49 EG handeln. Dem steht auch nicht Art. 16 III lit. d DLRL entgegen,wonach den Dienstleistungserbringern nicht verboten werden darf, im Empfangsmitgliedstaateine bestimmte, für die Erbringung der betreffenden Dienstleistung erforderlicheInfrastruktur zu errichten (z.B. Geschäftsräume, Kanzlei, Praxis). Zwar ist für die Inanspruchnahmeder Dienstleistungsfreiheit i.S.d. Art. 49 EG entscheidend, dass die Dienstleistung vorübergehenderbracht wird, Art. 50 III EG. Es darf also im Gegensatz zur Niederlassungsfreiheitgerade nicht zu einer dauerhaften wirtschaftlichen Integration im Empfangsmitgliedstaatkommen („feste Einrichtung“). Für das Merkmal der vorübergehenden Erbringungkommt es nach dem EuGH aber nicht nur auf die Dauer der Leistung an, sondern auch aufihre Häufigkeit, ihre regelmäßige Wiederkehr oder ihre Kontinuität. Auch ist das Merkmal50

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