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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtnicht gefolgert werden, dass das Erfordernis, für das Wohlergehen der Tiere zu sorgen, alsallgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts anzusehen ist. 887 Dazu passt die jüngste Klageder European Federation for Cosmetic Ingredients (EFfCI), einer europäischen WirtschaftlicheInteressenvereinigung, die europäische Hersteller von Kosmetikbestandteilen vertritt.Gegenstand der Klage war die Anfechtung von Bestimmungen der Richtlinie 2003/15/EGbetreffend das Verbot von Tierversuchen mit bestimmten Chemikalien. 888 Zur Begründungder Klage auf Nichtigkeit wurde im wesentlichen vorgetragen, dass das Verbot zwar auf Art.95 EG gestützt sei, in der Zielrichtung aber nicht die Behinderungen des freien Warenverkehrsüberwinden oder die Verfälschung des Wettbewerbs beseitigen solle. Es läge vielmehrein Ermessensmissbrauch vor, da es vornehmlich den Tierschutz fördern solle, der nicht zuden Zielen des Binnenmarktes der EG gehöre. 889Als Zwischenergebnis bleibt danach festzuhalten, dass der Tierschutz über die Berücke desArt. 311 EG zwar einen primärrechtlich fundierten Belang darstellt, ohne dass der EG jedochein selbständiges Mandat für den Tierschutz verliehen wird. Aufgrund der Verzahnung undÜberlagerung durch Tiernutzungsinteressen bleibt nicht mehr als ein unselbständiges Optimierungsgebot.Es ist daher denkbar, dass der EuGH bei gebotener europäisch-autonomer Betrachtungden Tierschutz bereits gar nicht als zwingenden Belang anerkennt, sei es als Bestandteilder öffentlichen Ordnung i.S.d. Art. 46 EG oder als ungeschriebener Belang im Rahmen derder immanenten Schranken der Niederlassungsfreiheit. Nach dem gegenwärtigen Stand desGemeinschaftsrechts sprechen nach hier vertretener Ansicht die besseren Argumente für dieserestriktive Sichtweise. Das Genehmigungserfordernis des § 4a II Nr. 2 TSchG ist danach nichtmit den Vorgaben in Art. 9 I DLRL vereinbar.Gleichwohl ließe sich mit der o.g. Mindermeinung, wonach der Begriff der öffentlichen Ordnungmitgliedstaatlich ausgefüllt ist, oder bei tierschutzfreundlicher Interpretation desTierschutzprotokolls vertreten, dass der Tierschutz zur öffentlichen Ordnung gehört oder gareinen selbständigen Belang im Rahmen einer ungeschriebenen Schranke darstellt. Dann istweiter zu prüfen, ob die ausnahmsweise Anwendung der entsprechenden tierschutzrechtli-887 EuGH, a.a.O., Rn. 75 f.888 Die Klageschrift ist auszugsweise abgedruckt in ABI.EG Nr. C. 184 vom 02.08.2003, S. 50 f.889 A.a.O., S. 50. Der EuGH hat die Klage jedoch inzwischen durch Beschluss die Klage abgewiesen. Grundwar die fehlende individuelle Betroffenheit des Klägers, vgl. Rs. T-196/03 1, Beschluss vom 10.12.2004,Rn. 71.312

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