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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtNach ersten Stellungnahmen in der Literatur werden die hier beschriebenen, erforderlichenAnpassungen grundsätzliche Neuorientierungen in der Ausrichtung der Verwaltungstätigkeitnach sich ziehen 504 . Nach unserem Verständnis des Geschäftsbereichs des BMVEL wird esjedoch nicht diesem Ministerium obliegen, notwendige Modifikationen des AllgemeinenVerwaltungsrechts anzustoßen, geschweige denn umzusetzen, weil derartige Aufgaben vornehmlichbei den Bundesministerien des Inneren und der Justiz angesiedelt sind. Es ergibtsich für das BMVEL allenfalls ein Abstimmungsbedarf mit den genannten Ministerien, in denes dann seine durch den Forschungsbericht vermittelte Sachkenntnis wird einbringen können.In Ansehung dieser fehlenden grundsätzlichen Bedeutung der erörterten Fragestellung für dasBMVEL wird sich der nachfolgende Untersuchungsteil mit Hinweisen zu den möglichen Problemkonstellationenund ihren Lösungsansätzen begnügen, wie sie in der Verwaltungspraxisbei der Gesetzesanwendung auftreten können, ohne dass allerdings Lösungsansätze durchgehendeine detaillierte Darstellung erfahren. Endliche Umsetzungsvorschläge mit richtungsweisendenVorgaben würden einen befriedigenden Ausgleich zwischen dem tradierten nationalenVerwaltungsverfahrensrecht und den vorgeschriebenen Neuerungen erfordern, wozudieses <strong>Gutachten</strong> aber nicht in der Lage ist. Zum einen wegen der Kürze der zur Verfügungstehenden Bearbeitungszeit, zum anderen wegen der umfangreichen Möglichkeiten zur Umsetzung,die in ihrer Breite noch gar nicht zu überblicken sind: So könnten nicht nur Modifikationenim VwVfG durchgeführt werden, auch Änderungen in den jeweiligen Spezialgesetzenscheinen ebenso möglich wie die Schaffung eines allgemeinen Dienstleistungsgesetzes.Schließlich wären alle genannten Möglichkeiten zunächst auf ihre Vereinbarkeit mit dem EG-Vertrag und sodann mit dem GG zu prüfen, bevor sie sich in die Systematik der bestehendenGesetze einzufügen hätten 505 . Das kann die hiesige Untersuchung nicht umfassend leisten.B. Die AmtshilfeI. Behördenkooperation und Amtshilfe im GemeinschaftsverwaltungsrechtZur Verdeutlichung der beschriebenen Problematik soll im Folgenden zunächst eine nähereAuseinandersetzung mit der im Richtlinienentwurf geregelten Amtshilfe erfolgen, weil dieArt der Amtshilfe eine besondere Kernaussage über die sie tragende Verwaltung trifft und mit504 Schliesky, DVBl 2005, 887 (887).505 Beispielsweise spricht Schliesky, DVBl 2005, 887 (888) von einer „gemeinschaftsrechtlich erzwungenenVerwaltungsreform in den Mitgliedsstaaten“.195

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