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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtZentrales Regelungsanliegen ist der Umgang entsprechend den Anforderungen „guter fachlicherPraxis“ (vgl. § 6 I 1 PflSchG). Fokussiert werden also die Fähigkeiten eines Anwendersbeim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln. 932 Nach der Intention des Gesetzgebers dient insbesonderedie sogleich noch näher in den Blick zu nehmende Anzeigepflicht nach § 9 PflSchGder effektiven Überwachung einer „Tätigkeit“. 933 Ganz deutlich wird dies dadurch, dass § 9PflSchG ausdrücklich in der zweiten Variante des Tatbestandes neben der praktischen Anwendungauch die professionelle Beratung anderer über die Anwendung von Pflanzenschutzmittelnzu gewerblichen Zwecken erfasst. 934Damit liegt der (wirtschaftliche) Schwerpunkt im Falle der Anwendung von Pflanzenschutzmittelnbei der Erbringung einer Dienstleistung, so dass der sachliche Anwendungsbereichder DLRL eröffnet ist.2. Welche Art von Dienstleistung wird geregelt?Je nach Einzelfall kann die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder die Beratung über dieAnwendung von Pflanzenschutzmitteln durch eine vorübergehende oder eine dauerhafte Tätigkeitdes Dienstleisters im Bestimmungsland erfolgen. Praktische Tätigkeiten sind die gewerblicheGetreidebeizung und –reinigung, Obstbaumpflege, Unkrautbekämpfung oder Maßnahmenzum Holzschutz.Dabei ist zum einen der Fall denkbar, dass sich ein professioneller Industrieberater vorübergehendzum Zwecke eines Beratungsgespräches in einen Nachbarstaat begibt. In diesem Fallsind aus Sicht der Dienstleistungsfreiheit die Vorgaben der im Dritten Kapitel der DLRLverankerten Vorschriften zum Herkunftslandsprinzip zu beachten.Der Gesetzgeber wollte aber mit der Anzeigepflicht gerade auch die dauerhafte Tätigkeit vonAnwendern von Pflanzenschutzmitteln sowie Beratungsfirmen und einzelnen Industrieberaternin Deutschland regeln. Erfasst sein soll insbesondere auch die Konstellation, dass einentsprechendes Unternehmen im Falle der Betriebsaufnahme den Beginn der dauerhaften Tä-932 Vgl. auch BMELF, Das Pflanzenschutzgesetz, zu § 6, S. 111 f.933 BMELF, a.a.O., S. 119 f.934 Die Modalität der gewerblichen Beratung wurde im Rahmen der Umsetzung der Pflanzenschutzrichtlinienim Jahre 1998 in das Pflanzenschutzgesetz aufgenommen. Die Erweiterung beruht aber nicht auf derRichtlinie, sondern ist auf ein im Gesetzgebungsverfahren artikuliertes, praktisches Bedürfnis der Länderzurückzuführen, vgl. die Ausführungen in der Gesetzesbegründung BR-Drs. 364/97, S. 64.329

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