13.07.2015 Aufrufe

Gutachten - Portal21

Gutachten - Portal21

Gutachten - Portal21

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtDer Ausdruck „Dienstleistung“ als solcher ist dagegen kein taugliches Unterscheidungskriterium.Denn darunter versteht man nach Art. 50 I EG zunächst alle Leistungen, die in der Regelgegen Entgelt erbracht werden. Unter Entgelt versteht der EuGH dabei eine Gegenleistungfür eine mit Gewinnerzielungsabsicht durchgeführte wirtschaftliche Tätigkeit 142 . Eine solchemit Gewinnerzielungsabsicht durchgeführte wirtschaftliche Tätigkeit erbringt auch der Unternehmer,der sich dauerhaft in einem Mitgliedstaat niedergelassen hat, am dortigen Markt seineLeistungen anbietet und damit in Ausübung der Niederlassungsfreiheit des Art. 43 EGhandelt. Aus diesem Grund war auf Primärebene auch die Subsidiaritätsklausel des Art. 49 IIEG notwendig.II.Allgemeines zur Systematik der RichtlinieDie Regelungen der Richtlinie betreffen im Grunde alle Modalitäten von Dienstleistungen,d.h. sowohl solche, die in den Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 EG fallenals auch solche, die von der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 EG erfasst sind. 143Dies wird schon aus Art. 1 I DLRL deutlich, der als Gegenstand der Richtlinie allgemeineBestimmungen nennt, die „die Wahrnehmung der Niederlassungsfreiheit durch Dienstleistungserbringersowie den freien Dienstleistungsverkehr erleichtern sollen“. Deutlich wirddies auch in Erwägungsgrund 4, der als Ziel der Richtlinie formuliert, den Dienstleistungserbringernund -empfängern die Rechtssicherheit zu verschaffen, die „sie für die wirksameWahrnehmung dieser beiden Grundfreiheiten nach Art. 43 und 49 des EGs benötigen“.Auch in der Begründung zur Richtlinie auf den Seiten 3- 4 und 6-7 wird diese Unterscheidungerkennbar.Zu untersuchen ist hier jedoch, welche konkreten Bereiche der Richtlinie nach deren Systematikausschließlich für Dienstleistungen in Ausübung der Niederlassungsfreiheit gelten,welche ausschließlich für Dienstleistungen in Ausübung der Dienstleistungsfreiheit einschlägigsind und welche beide Bereiche betreffen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dassauch die Richtlinie klar zwischen diesen beiden Formen der Erbringung der Dienstleistungtrennt. Dies wird aus Erwägungsgrund 19 deutlich, wonach zwischen „Sachverhalten, dieunter die Niederlassungsfreiheit fallen und solchen, die aufgrund des vorübergehenden Cha-142 Calliess/Ruffert, EG/EUV, Art. 50 EGV, Rn.9 f.143 So auch Wiesner/Wiedmann, ZIP 2005, 1210 (1212).48

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!