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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtund ein solches Gewicht erlangt, dass Kollektivinteressen der Verbraucher und nichtnur das Interesse eines Einzelnen betroffen sind. 486 Da auch von der notwendigenWiederholungsgefahr auszugehen ist, bestünde nach deutschem Recht ein Unterlassungsanspruchgegen T aus § 2 I UKlaG, der nach § 3 UKlaG insbesondere den sog.qualifizierten Einrichtungen, zu denen auch Verbraucherverbände gehören können,zusteht.Möglicherweise ergeben sich durch die Dienstleistungsrichtlinie jedoch Änderungen.Im Hinblick auf das Herkunftslandprinzip wäre etwa denkbar, dass das deutscheUKlaG überhaupt nicht anwendbar ist.Kernelement der Richtlinie bei Dienstleistungen, die vom EG-Ausland aus in Deutschlandund damit in Ausübung der primärrechtlichen Dienstleistungsfreiheit erbracht werden, ist dasHerkunftslandprinzip in Art. 16. Es wird daher im Folgenden zunächst zu prüfen sein, ob dasRecht der Unterlassungsklagen i.S.d. UKlaG von dem Herkunftslandprinzip erfasst wird.1. Werden verbrauchervertragliche Verbandsklagen vom Herkunftslandprinziperfasst?a. GrundsatzDass das Herkunftslandprinzip der Richtlinie verbrauchervertragliche Verbandsklagen erfasst,wäre von vornherein ausgeschlossen, wenn diese Regelungen über Unterlassungsklagen nichtdem materiellen Sachrecht, sondern dem Prozessrecht zuzuordnen wären. Denn ein internationalanerkanntes Grundprinzip des Internationalen (Zivil-) Verfahrensrechtes ist es, dass dasanwendbare Verfahrensrecht das Recht am Gerichtsort, die sog. „lex fori (processualis)“, ist,„forum regit processum“. 487 Das deutsche UKlaG wäre in diesem Fall nur bei einer Klage vordeutschen Gerichten anwendbar, dort aber stets.Die Unsicherheit über die rechtliche Zuordnung dieser Unterlassungsklagen resultiert daraus,dass die Vorgängerregelungen zu den §§ 1 und 2 UKlaG im Gesetz über allgemeine Geschäftsbedingungen(AGBG) 488 davon sprachen, dass die Ansprüche von den näher bestimmtenKammern und Verbänden nur „geltend gemacht werden“ konnten. In dieser Formulierungkonnte man eine Regelung der Prozessführungsbefugnis in Form einer gesetzlich be-486 Vgl. Bassenge, in: Palandt, § 2 UKlaG, Rn. 6.487 Nähres zum Grundsatz der Anwendung der „lex fori procesualis“: Siehr, in: Internationales Privatrecht, §54 III 1).488 §§ 13 II, 22 III AGBG a.F.183

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