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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtArt. 11 I DLRL: „Die dem Dienstleistungserbringer erteilte Genehmigung darf nicht befristetsein, außer wenna) die Genehmigung automatisch verlängert wird,b) die Zahl der erteilbaren Genehmigungen begrenzt ist, oderc) eine Befristung objektiv durch zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses gerechtfertigtist.“Die Art. 12 DLRL („Wahl zwischen mehreren Antragstellern“) und 13 DLRL („Genehmigungsverfahren“)betreffen erneut dass Allgemeine Verwaltungsrecht. Soweit hieraus Handlungsbedarffür das BMVEL erwachsen kann, wurde dies entsprechend im Ersten Abschnittbereits abgehandellt. 741Für die Durchsicht der einschlägigen Fachrechtsakte von Relevanz ist hingegen Art. 11 IDLRL, wonach eine Genehmigung im Grundsatz nicht zu befristen ist. Gerade im Zuständigkeitsbereichdes BMVEL ist jedoch denkbar, dass Genehmigungen zum Zwecke der durchdas Fachrecht geschützen Rechtsgüter befstistet sind, um eine regelmäßige Überprüfung zugewährleisten. In Transformation der Normbefehle des Art. 11 DLRL ist mithin bei derDurchsicht der Fachrechtsakte zu untersuchen:► Suchfrage:Finden sich befristete Genehmigungen i.S.d. Art. 11 DLRL?Wenn ja, sind diese ausnahmsweise zulässig sind, weil:a) die Genehmigung automatisch verlängert wird,b) die Zahl der erteilbaren Genehmigungen begrenzt ist, oderc) eine Befristung objektiv durch zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses gerechtfertigtist?Für die Verwaltungspraxis des BMVEL hinzuweisen ist auf die Klarstellung in Erwägungsgrund27d:„Die Bestimmung über die Geltungsdauer der Genehmigungen lässt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten,den Widerruf von Genehmigungen vorzusehen, insbesondere in Fällen, in denendie Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung nicht mehr erfüllt sind, unberührt.“741 Die gilt vornehmlich für Art. 13 DLRL, dazu die dortigen Ausführungen unter G. und I.273

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