13.07.2015 Aufrufe

Gutachten - Portal21

Gutachten - Portal21

Gutachten - Portal21

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtG. Empfangsbevollmächtigung vs. Art. 13 II, 14 Nr. 1 DLRLArt. 13 II DLRL: „Die Genehmigungsverfahren und -formalitäten dürfen weder abschrekkendwirken, noch die Erbringung der Dienstleistung unangemessen erschweren oder verzögern.Sie müssen leicht zugänglich sein und sämtliche Kosten, die den betreffenden Parteienaus ihrem Antrag entstehen, müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten derbetreffenden Genehmigungsverfahren stehen.“Art. 14 Nr. 1 lit. a) und b) DLRL: „Die Mitgliedstaaten dürfen die Aufnahme oder Ausübungeiner Dienstleistungstätigkeit in ihrem Hoheitsgebiet nicht von Anforderungen abhängigmachen, wie sie nachstehend aufgeführt sind:1. diskriminierende Anforderungen, die direkt oder indirekt auf der Staatsangehörigkeit oder– beiGesellschaften – dem Ort des satzungsmäßigen Sitzes beruhen, insbesonderea) Staatsangehörigkeitserfordernisse für den Dienstleistungserbringer, seine Beschäftigten,seine Gesellschafter oder die Mitglieder seiner Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane;b) die Anforderung, dass der Dienstleistungserbringer, seine Beschäftigten, seine Gesellschafteroderdie Mitglieder seiner Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane innerhalb des Hoheitsgebietsdesbetreffenden Mitgliedstaats ansässig sind;“Ein dem Herkunftslandprinzip unterliegender Dienstleistungsanbieter, der keine Niederlassunginnerhalb Deutschlands unterhält, kann durch die Vielzahl der Ausnahmen des Herkunftslandprinzipsgezwungen sein, sich mit nationalen deutschen Behörden auseinander zusetzen. Gleiches gilt in besonderer Weise für denjenigen Anbieter, der die Niederlassungsfreiheitin Anspruch nehmen will, zum Zeitpunkt seines Antrages aber noch keine Korrespondenzadresseinnerhalb Deutschlands aufweisen kann.Für derartige Fälle ordnet der § 15 VwVfG an, dass die Behörde nach ihrem Ermessen demBeteiligten die Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten im Inland aufgeben kann 636 .636 Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 15, Rn. 4.§ 15 VwVfG:235

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!