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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtII.Welche Art von Dienstleistung wird geregelt?Hier ist an die eingangs erarbeitete grundfreiheitliche Systematik 760 anzuknüpfen und jeweilskurz darstellen, ob im Hinblick auf die Vorgaben der DLRL vorwiegend Tätigkeiten, die dieNiederlassungsfeiheit betreffen, oder solche, die die Dienstleistungsfreiheit betreffen, geregeltwerden. So beziehen sich viele Rechtsakte kraft Natur der Sache nur oder jedenfalls schwerpunktmäßigauf in Deutschland niedergelassene Betriebe, da sie z.B. Anforderungen an imNormalfall ortsfeste Betriebsstätten enthalten.III.Vereinbarkeit des Referenzbereichs mit einschlägigen Bestimmungen der DLRLNun folgt der jeweilige inhaltliche Hauptteil der Auswertung des jeweiligen Referenzbereichs.Es wird erneut unterschieden zwischen Regelungen der DLRL, welche die Niederlassungsfreiheitbetreffen und solcher, die die Dienstleistungsfreiheit betreffen. Im zweiten Fall wirdes vor allem um die Reichweite des Herkunftslandprinzips und denkbare Folgen für die Anwendungvon Gesetzen im Zuständigkeitsbereich des BMVEL gehen.Sodann werden die DLRL-Bestimmungen, mit welchen einzelne Regelungen des untersuchtenRechtsaktes in Konflikt treten könnten, einzeln abgearbeitet. Dabei kann jeweils auf Fragender Auslegung der DLRL-Bestimmung einerseits und Fragen der Auslegung der Vorschriftendes untersuchten Gesetzes andererseits eingegangen werden. Hierzu wird einschlägigeFachliteratur und Rechtsprechung herangezogen. Häufig wird sich die neue Frage stellen,ob im Einzelfall eine DLRL-konforme Auslegung in Betracht kommt.IV.Für Amtshilfe und Einheitlichen Ansprechpartner relevante NormenAus allgemeiner verwaltungsverfahrens- und organisationsrechtlicher Sicht stellen sichschließlich im Hinblick auf die durch die DLRL geforderte grenzüberschreitende Amtshilfeund die sog. Einheitlichen Ansprechpartner Fragen, die bei der Auswertung der Gesetze gesondertzu berücksichtigen sind.1. AmtshilfeIn etlichen nationalen Rechtsakten finden sich Hinweise darauf, wie eine Kooperation mitzuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der EG abzuwickeln ist. Im Rahmen der nachfolgendenGesetzesauswertung geht es weniger um die Frage, ob Änderungen im Sinne vonErgänzungen in den einzelnen Fachgesetzen vorzunehmen sind. Denn wie bereits ausgeführt,760 Dazu grundlegend im Ersten Teil unter D.284

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