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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtVor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die Ausnahme vom Herkunftslandprinzip nur diePersonen- und Sachschäden der Beteiligten betrifft, die auch tatsächlich einen Personenschadenerlitten haben.►Der Begriff des „Personenschadens“ in Art. 17 Nr. 23 DLRL meint nur physische Beeinträchtigungeneiner Person, also Körper- oder Gesundheitsverletzungen, nicht auchrein materielle Sachschäden. Bei Vorliegen eines Personenschadens in diesem Sinne istdann aber auch die außervertragliche Haftung für die materiellen Sachschäden der verletztenPerson vom Herkunftslandprinzip ausgenommen.Durch die konkrete Regelung in Art. 17 Nr. 23 DLRL wird gleichzeitig klargestellt, dass füralle anderen Fälle der außervertraglichen Haftung es bei der Anwendung des Herkunftslandprinzipsbleibt. Denn der Richtliniengeber wollte mit dieser Vorschrift ersichtlich die Ausnahmenvom Herkunftslandprinzip bei der außervertraglichen Haftung abschließend regeln.Weitere Ausnahmen – etwa durch die generalklauselartige Bestimmung in Art. 17 Nr. 17DLRL – kommen daher nicht in Betracht.Damit wird bei Dienstleistungen, die vorübergehend grenzüberschreitend in Deutschland erbrachtwerden, nur dann noch deutsches Deliktsrecht zur Anwendung gelangen, wenn es inDeutschland zu einem Unfall mit Personenschaden kommt. In allen anderen Fällen wirddas Deliktsrecht des Herkunftsmitgliedstaats anwendbar sein – also sowohl dann, wenn einreiner Sachschaden vorliegt, als auch dann, wenn zwar eine Person geschädigt wurde, dieseSchädigung aber nicht in Deutschland eingetreten ist.2. Verhältnis des Herkunftslandprinzips der DLRL zum sonstigen KollisionsrechtWie gesehen führt das Herkunftslandprinzip bei grenzüberschreitenden vorübergehendenDienstleistungen zukünftig in der Mehrzahl der Fälle außervertraglicher Haftung zur Anwendungausländischen Deliktsrechts. Damit stellt sich die Frage, ob sich dieses Herkunftslandprinzipgegen die sonstigen Kollisionsvorschriften der unerlaubten Handlungen durchsetzt.Das deutsche Internationale Privatrecht des Deliktsrechts findet sich seit der Kodifizierung imJahr 1999 in den Art. 40 – 42 EGBGB. Diese Regelungen werden voraussichtlich zukünftigdurch die bereits erwähnte ROM II – Verordnung als unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrechtersetzt werden. Hinsichtlich des Konkurrenzverhältnisses ergeben sich keine abwei-166

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