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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussbericht(cc) Beibehaltung der unterschiedlichen pflanzenschutzrechtlichen AnwendungsverboteAls Rechtsgrundlage für die Beibehaltung der pflanzenschutzrechtlichen Verbote kommensowohl die Nr. 16 als auch Nr. 17 Art. 17 DLRL in Betracht. Für Nr. 17 spricht, dass diemeisten Verbote der Vermeidung von besonderen Risiken für Mensch und Umwelt, die durchdie Dienstleistung an dem Ort der Dienstleistungserbringung entstehen können, dienen.Demgegenüber findet sich mit Nr. 16 ein Spezialtatbestand, welcher unmittelbar für aufrechtzu erhaltende Verbote des Bestimmungslandes gilt. Allerdings ist in Nr. 16 zwar der Gesundheitsschutz,nicht aber der Umweltschutz als Rechtfertigungsbelang aufgeführt. Damit könntenjedenfalls pflanzenschutzrechtliche Verbote, welche (auch) dem Schutz der menschlichenGesundheit dienen, nach Art. 17 Nr. 16 DLRL gerechtfertigt werden.Für die übrigen Anwendungsverbote, die ausschließlich dem Umweltschutz dienen, kommtergänzend ein Rückgriff auf Nr. 17 in Betracht. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden,dass es sich bei Nr. 16 um eine abschließende Spezialregelung für Verbotstatbeständedes Bestimmungslandes handelt. So ist Nr. 17 zwar hinsichtlich der aufgeführten Schutzgüterweiter als Nr. 16. Im Gegenzug werden jedoch in Nr. 17 gegenüber Nr. 16 qualifizierte Anforderungenan eine Rechtfertigung gestellt. So muss die Beschränkung mit einem durch dieDienstleistung am Ort ihrer Erbringung unmittelbar zu befürchten Risiko verknüpft sein undzu dessen Vermeidung „unerlässlich“ sein. Rechtstechnisch wird die Eindämmung der fokussiertenRisiken häufig durch Verbotstatbestände erfolgen. Erwägungsgrund 43 stellt aber klar,dass insbesondere auch straßen-, versammlungs-, bau- und arbeitsschutzrechtliche Genehmigungenerfasst sein sollen. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich dabei im deutschen Rechtdogmatisch um Verbote mit Befreiungs-, Erlaubnis- oder Anzeigevorbehalt. 988Sowohl Nr. 16 also auch Nr. 17 des Art. 17 DLRL beziehen sich mithin beide auf Verbotswieauf Genehmigungstatbestände. 989 Trotz dieses Gleichlaufs hinsichtlich des funktionalenAnwendungsbereichs ist sorgfältig darauf zu achten, dass beide Vorschriften unterschiedlichhohe Anforderungen an eine Rechtfertigung stellen.So muss nach Nr. 16 ein pflanzenschutzrechtliches Anwendungsverbot aus Gründen der öffentlichenGesundheit „gerechtfertigt“ sein. Die Formulierung deutet an, dass hier eine Recht-988 Dazu oben unter D. I 4. c. und D. II. 3.989 Für die Nr. 16 folgt die aus Erwägungsgrund 42 Satz 2.352

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