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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtDLRL sowie dem Begründungserfordernis des Art. 10 VI DLRL im deutschen Verwaltungsverfahrensrechthinreichend Rechung getragen ist. 737 Kurzer Erörterung bedarf Art. 10 III 1DLRL. Hiernach besteht zur Vermeidung von Doppeltkontrollen die behördliche Pflicht, bestehendeGenehmigungen – insbesondere auch des Herkunftslandes – anzuerkennen. WesentlicheVoraussetzung ist, dass diese „[…] gleichwertige[n] oder aufgrund ihrer Zielsetzung imWesentlichen vergleichbare[n] Anforderungen […]“ enthalten. 738 Hinsichtlich der Auslegungdes Tatbestandsmerkmals der „Gleichwertigkeit“ stellen sich rechtsstrukturell gleiche Fragenwie bereits zum wortgleichen Erfordernis im Rahmen der Anerkennungspflicht von Dokumentennach Art. 5 II 1 DLRL ausgeführt. Erneut ist zu fragen, inwieweit der Richtliniengeberan den bekannten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung als Ausprägung der Verhältnismäßigkeit(Erforderlichkeit) 739 anknüpft. Zu Art. 5 II 1 DLRL bestehen zwei wesentlicheUnterschiede: Zum einen bezieht sich Art. 5 II 1 DLRL nur auf unselbständige Dokumenteund Nachweise – einschließlich behördlicher Bescheide, etwa betreffend verwendeter Geräte–, welche nicht die Legalisierung der Dienstleistung selbst betreffen, während Art. 10 IIIDLRL sachgegenständlich nur Genehmigungen erfasst, welche die Zulässigkeit der Dienstleistungan sich regeln. Zum anderen bezieht sich Art. 5 II DLRL wohl auf die Gestaltung geschriebenerTatbestände des mitgliedstaatlichen Fachrechts, während Art. 10 DLRL allgemeineDirektiven für die Ermessensausübung, also die Verwaltungspraxis enthält. 740Zusammenfassend ergibt sicht folgende► Suchfrage:• Wo finden sich in Fachgesetzen Kriterien für die Ermessensausübung bei der Erteilungvon Genehmigungen, welche nach den rechtsstaatlichen Kriterien des Art.10 I und II DLRL oder nach Art. 10 III DLRL (unzulässige Doppeltkontrollen) verbotensind?5. Art. 11, 12 und 13 DLRL – insbes. Geltungsdauer der Genehmigung737 Dazu die Ausführungen im Ersten Abschnitt unter L.738 Hervorhebung durch die Verfasser.739 Nachweise etwa bei Calliess/Ruffert, EGV/EUV, Art. 30 EGV, Rn. 54.740 Zur tatbestandlichen Reichweite des Art. 5 II DLRL sowie zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der„Gleichwertigkeit“ und der damit zusammenhängenden Probleme oben unter D. II. 1.272

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