13.07.2015 Aufrufe

Gutachten - Portal21

Gutachten - Portal21

Gutachten - Portal21

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtInformations-, Handlungs- und Kontrollverbundes. 716 Im Gemeinschaftsrecht finden sich zunehmendimmer mehr Abweichungen von der im völkerrechtlichen Souveränitätsprinzip wurzelndenRegel des isoliert-einzelstaatlichen Vollzuges. 717 Zutreffend wird eine entgrenzendeWirkung des EG-Rechts festgestellt, die sich auf der Grundlage des Anerkennungsprinzipsin einer gemeinschaftsweiten, transnationalen Wirkung der einzelstaatlich getroffenen Vollzugsentscheidungenzeigt. 718 Voraussetzung für eine transnationale Wirkung ist nach bisherwohl überwiegender Meinung, dass der anzuerkennende Bescheid rechtmäßig, jedenfallsnacht deutscher Fehlerfolgenlehre nicht nichtig i.S.d. § 44 VwVfG ist. 719 . Dabei kommt schonbisher eine Art Herkunftslandprinzip bzgl. der Rechtsmaßstäbe zur Anwendung. Denn ob derBescheid rechtmäßig ist, richtet sich nach dem Recht des Mitgliedstaates, dessen Behördendie Verwaltungsentscheidung getroffen haben. 720 Hierbei ist dem Umstand Rechung zu tragen,dass neben den theoretischen rechtlichen Steuerungsideen (hier transnationale Wirkung zurvereinfachten Dienstleistungserbringung) auch die Realitäten der Rechtsanwendung durchbeteiligte Verwaltungen in anderen Mitgliedstaaten in die Betrachtung mit einzubeziehensind. 721 Denn „Kooperation zwischen den Exekutiven läßt sich nur dort verlangen, wo sichjeder Kooperationspartner darauf verlassen kann, daß auch die anderen nach vergleichbarenSorgfalts-, Unbefangenheits- und Verläßlichkeitsstandards verfahren. Anders ist das notwendigeinteradministrative Vertrauen nicht zu gewinnen. Die automatische gegenseitige Anerkennungadministrativer Akte, die ein Kernelement der horizontalen Kooperation ist, hängtnicht nur von der Existenz eines einheitlichen Rechtsrahmens, sondern mehr noch davon ab,daß alle beteiligten Verwaltungen verläßlich arbeiten. Andernfalls besitzt der gesamte Verwaltungsverbundeine offene Flanke.“ 722 Entsprechend wurde für eine Anerkennung wie siein art. 5 II 1 DLRL angestrebt ist bislang verlangt, daß sowohl der Gesetzgebungsstandardals auch die Verwaltungspraxis in den einzelnen Mitgliedstaaten ein „vergleichbares Niveau“haben. 723716 Grundlegend mit der Unterscheidung mehrerer Kooperationsmodelle nach Maßgabe des bestehenden SekundärrechtsSydow, Verwaltungskooperation, S. 118 ff.: Einzelvollzugsmodell, Transnationalitätsmodell,Referenzentscheidungsmodell, Direktvollzugsmodell.717 Sog. „Trennungsprinzip“, vgl. Schmidt-Aßmann, Ordnungsidee, 7/9.718 Schmidt-Aßmann, a.a.O., m.w.N. (dort. Fn. 31).719 Neßler, a.a.O., 863 (864) sowie m.w.N. auch zu grundsätzlich kritischen Stimmen Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs,VwVfG, § 44, Rn. 10.720 Neßler, a.a.O. und Sachs, a.a.O.721 Dazu Schmidt-Aßmann, Ordnungsidee, 7/25.722 Schmidt-Aßmann, a.a.O. (Hervorhebungen auch im Original); ähnlich Röhl, Akkreditierung und Zertifizierung,S. 44 ff.723 Das betont der EuGH in seinen Urteilen zur gegenseitigen Anerkennung von Verwaltungsakten immerwieder, vgl. Neßler, a.a.O. mit Verweis auf EuGH, Slg. 1976, 1871 (1887) - Simmenthal; Slg. 1979, 35264

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!