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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtSo ist denkbar, den Anwendungsbereich des Herkunftslandprinzips durch eine Positivliste zukonkretisieren. 112 Dadurch würde dem Umstand Rechung getragen, dass Unterschiede hinsichtlichder in den mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen verwirklichten Standards je nachSachgebiet sehr groß, teilweise aber auch bereits weitgehend angenähert sind. Ferner könntendurch das Listenprinzip sensible Bereiche, in welchen die Unterschiede sehr groß sind unddaher ein Absinken der Standards droht, vorerst ausgespart werden.(3) TemporalSchließlich ist denkbar, dass Herkunftslandprinzip schrittweise einzuführen und für problematischeBereiche Übergangsfristen vorzusehen. 113C. Primärrechtskonformität– Vereinbarkeit insbesondere des Herkunftslandprinzips mit Art. 50 III EGBei unbefangener Lesart des Art. 50 III a.E. EG könnte das dort verankerte Primärrecht einenWiderspruch zur Dienstleistungsrichtlinie, speziell zum dort genannten Herkunftslandprinzip,darstellen. Ob dem so ist, soll im Folgenden ausgehend vom Regelungsgehalt des Art. 50 IIIa.E. EG (I.) besonders für das Herkunftslandprinzip (II.), aber auch für sonstige, schwerpunktmäßigdas Verwaltungsverfahren betreffende Regelungen (III.), untersucht werden.I. Regelungsinhalt des Art. 50 III a.E. EGDer benannte Artikel führt an der relevanten Stelle aus:Der Leistende könne „zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend indem Staat ausüben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen,welcher dieser Staat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt.“Diese Formulierung legt expressis verbis nahe, dass der EG-Vertrag für die Inanspruchnahmeder Dienstleistungsfreiheit in einem anderen Mitgliedsstaat die Geltung des Rechts des Bestimmungsstaatesanordnet. Demgegenüber führt der Richtlinienentwurf in Art. 16 I DLRLbetreffend das Herkunftslandprinzip auf den ersten Blick e contrario aus:112 Vgl. dazu die Beiträge im Bereicht in EuZW 2005, 430 f. und dort die Ansichten von Würmeling undMöllering.113 So etwa der Vorschlag von Robra im o.g. Bericht in EuZW 2005, 430 (431).38

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