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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtDie autonome Perspektive des europäischen Normgebers erschwert die Festlegung der ministeriellenZuständigkeitsbereiche: So ist der Geschäftsbereich des BMVEL in Bezug aufden gesundheitlichen (öffentlich-rechtlich geregelten) Verbraucherschutz unmittelbarbetroffen. Hier existieren im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums eine Vielzahl vonRechtsvorschriften mit Regelungen materiell- und verfahrensrechtlicher Art, welche es imHinblick auf die Vorgaben der Dienstleistungsrichtlinie zu untersuchen gilt. Demgegenüberfallen die Regelungen zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher sowiedie allgemeinen Vorschriften zur Haftung von Dienstleistungserbringern im BGB nicht unmittelbarin den Zuständigkeitsbereich des BMVEL. 22 Gleichwohl ist das BMVEL bereitsdurch den europarechtlich vorgeprägten Querschnittscharakter des Verbraucherschutzes, welcherim deutschen Recht zunehmend aufgegriffen wird 23 , mittelbar betroffen. Insoweit wirddie Richtlinie, bzw. werden deren Einzelbestimmungen aus einer funktional einheitlichenPerspektive untersucht. Wo Rechtsfragen nach innerstaatlicher Systematik privatrechtlichenRegelungskomplexen zuzuordnen sind und ggf. (auch) in den Zuständigkeitsbereich andererBundesministerien fallen, sind die Ausführungen im nachfolgenden <strong>Gutachten</strong> eher grundsätzlicherArt.Demgegenüber werden im Bereich des öffentlichen Rechts zwar ebenfalls Grundfragen behandelt,daneben aber vor allem konkrete Normen auf ihre Richtlinienkonformität hin überprüft.Der generelle Ansatz der Richtlinie macht dabei eine weitere Differenzierung notwendig.So enthält die Richtlinie auch allgemeine Vorgaben zum Verwaltungsverfahren. Letzterekönnen die Änderung allgemeiner Vorschriften - etwa des Bundes-Verwaltungsverfahrensgesetzes (BVwVfG) - notwendig machen, was wiederum nicht unmittelbarin den Zuständigkeitsbereich des BMVEL fällt. Auswirkungen sind jedoch auf dieVerwaltungspraxis des BMVEL zu erwarten, so dass auch hier ein unmittelbarer Bezug besteht.22 Anzumerken ist jedoch, dass sich gerade im Bereich der Haftung auch praktisch bedeutsame Regelungenfinden, welche in den Zuständigkeitsbereich des BMVEL fallen. Dies gilt in besonderem Maße für Gefährdungshaftungstatbestände.Zu nennen sind etwa § 32 ff. Gentechnikgesetz, §§ 84 ff. AMG oder §§ 1ff. ProdHaftG, auf welche im Laufe der Untersuchung gesondert einzugehen sein wird.23 Vgl. dazu nur den Aktionsplan Verbraucherschutz der Bundesregierung vom 07.05.2003, BR-Drs. 323/03.22

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