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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtFernunterricht)HaustürgeschäfteTime-SharingPauschalreisenGesetz zum Schutz derTeilnehmer am Fernunterricht(FernUSG)Bürgerliches Gesetzbuch(BGB)Bürgerliches Gesetzbuch(BGB)Bürgerliches Gesetzbuch(BGB)§§ 312 – 312 a BGB§§ 481 – 487 BGB§§ 651 a – 651 mWie bereits oben dargestellt, wird das Verbraucherkreditrecht einschließlich der Regelungenüber Finanzierungshilfen, Ratenlieferungsverträge und den Vertrieb von Investmentanteilenwegen Art. 2 II lit. a DLRL nicht von der Richtlinie erfasst. 357Die dargestellten betroffenen Vorschriften gehören systematisch alle dem Vertragsrecht,also dem Sachrecht, an. 358 Kernelement der Richtlinie ist dagegen das Herkunftslandprinzip,das als Kollisionsregel dem eigentlichen Sachrecht gerade vorgelagert ist. Vor diesem Hintergrundhaben die Untersuchungen gezeigt, dass die Auswirkungen der Richtlinie auf die genanntenVorschriften sinnvollerweise gemeinsam dargestellt werden sollen.I. Die von den deutschen Verbraucherschutzgesetzen des Vertragsrechts erfassten„Modalitäten“ von DienstleistungenDie oben genannten deutschen Verbraucherschutzgesetze des Vertragsrechts erfassen beide„Modalitäten“ von Dienstleistungen aus der Richtlinie, also sowohl solche, die in Ausübungder Niederlassungsfreiheit von einer deutschen Niederlassung in Deutschland aus erbrachtwerden, als auch solche, die grenzüberschreitend und vorübergehend von einer ausländischenNiederlassung aus im deutschen Markt erbracht werden. Dies zeigt sich darin, dass die Vorschriftenebenso wie das UWG gerade nicht zwischen Dienstleistungen von einer deutschenNiederlassung aus und solchen von einer ausländischen Niederlassung aus unterscheiden.Notwendige Bedingung der Anwendbarkeit der deutschen Verbraucherschutzvorschriften des357 Vgl. unten sub C. VIII).358 Die genannten Vorschriften des Verbrauchervertragsrechts enthalten zwar auch Rechtsanwendungsregeln,allerdings nur solche, welche die Rechtsanwendung im Verhältnis zu Drittstaaten betreffen.121

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