13.07.2015 Aufrufe

Gutachten - Portal21

Gutachten - Portal21

Gutachten - Portal21

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtAllerdings fallen die Regelungen über den Verbrauchsgüterkauf nicht in den Anwendungsbereichder Dienstleistungsrichtlinie. Denn Gegenstand des Verbrauchsgüterkaufs ist nach § 474BGB eine bewegliche Sache, im Vordergrund steht also ein körperlicher Gegenstand. Eine„Dienstleistung“ im Sinne der Richtlinie wird in Art. 4 Nr. 1 DLRL definiert als jede von Art.50 EG erfasste selbständige wirtschaftliche Tätigkeit, bei der einer Leistung eine wirtschaftlicheGegenleistung gegenübersteht. Der Verweis auf Art. 50 EG legt es nahe, auch die dortenthaltene Subsidiarität zu den anderen Grundfreiheiten des EGs, insbesondere zur Warenverkehrsfreiheitauch dem Verständnis des Dienstleistungsbegriffs der Richtlinie zugrunde zulegen. 222 Dies würde bedeuten, dass solche entgeltlichen selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeitenkeine Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie sind, deren Ausübung den anderenGrundfreiheiten, vor allem der Warenverkehrsfreiheit, unterfallen. Eine solche Auslegungentspricht auch dem Willen der Kommission, die ja in den anderen Grundfreiheiten den Binnenmarktverwirklicht sieht und lediglich im Dienstleistungssektor noch Probleme hinsichtlichdes grenzüberschreitenden Rechtsverkehrs erkennt, welche die Richtlinie gerade lösensoll. Schließlich bestätigt auch Erwägungsgrund 17 der Richtlinie, dass zur Qualifikation einerTätigkeit als „Dienstleistung“ eine Abgrenzung zu den übrigen Grundfreiheiten des EGs,insbes. zur Warenverkehrsfreiheit, notwendig ist. Denn danach betrifft die Richtlinie „nichtdie Anwendung der Art. 28 bis 30 EG über den freien Warenverkehr. Die nach dem Herkunftslandprinzipunzulässigen Beschränkungen betreffen die Anforderungen für die Aufnahmeund Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten und nicht die Anforderungen, die sichauf Waren als solche beziehen.“Waren sind bewegliche Sachen, die einen Geldwert haben und Gegenstand von Handelsgeschäftensein können. 223 In Abgrenzung hierzu bezieht sich die Dienstleistungsfreiheit auf denAustausch nicht-körperlicher Leistungen 224 , es steht also die „Zur-Verfügung-Stellung“ vonFähigkeiten im Vordergrund. Maßgeblich für die Abgrenzung zur Dienstleistungsfreiheit ist,ob der (wirtschaftliche) Schwerpunkt im Bereich der Warenaustauschs oder der Dienstleistungliegt. 225 Zwar werden bei grenzüberschreitenden Sachkäufen die körperlichen Gegenständeregelmäßig auch über die Grenze verbracht, dieses nichtkörperliche Dienstleistungs-222 Allgemein zum Dienstleistungsbegriff der Richtlinie und insbes. zur notwendigen Abgrenzung zu den übrigenGrundfreiheiten, im Ersten Teil der Studie sub E.223 EuGH Rs. C-7/1968, Kommission/Italien, Slg. 1968, 627.224 Randelzhofer/Fortshoff, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Art. 49/50 EG, Rn. 25.225 Randelzhofer/Forsthoff, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Art. 49/50 EG, Rn. 28.78

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!