Festung Europa
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lich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit<br />
und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen.<br />
Verschiedene Tätigkeiten im öffentlichen<br />
Dienst der Mitgliedstaaten sind von dieser Befreiung<br />
ausgeschlossen.<br />
c) Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer (Art. 42<br />
EGV). Durch diese Vorschriften werden folgende<br />
Bereiche erfasst: Krankheit, Invalidität, Mutterschutz,<br />
Altersrenten, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten,<br />
Hinterbliebenenrenten, Ansprüche der Minderjährigen<br />
und Arbeitslosengeld.<br />
d)Niederlassungsrecht(Art.43–48EGV).Aufgrund<br />
der Niederlassungsfreiheit haben die Angehörigen<br />
einesMitgliedstaatesdasRecht,imHoheitsgebieteines<br />
anderen Mitgliedstaates selbständige Erwerbstätigkeiten<br />
nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats<br />
für dessen eigene Angehörigen auszuüben.<br />
e) Freier Dienstleistungsverkehr (Art. 49–55 EGV).<br />
Die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates können<br />
ihre Tätigkeit vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat<br />
unter den gleichen Bedingungen ausüben,<br />
die dieser Staat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt.<br />
f) Gleichheit des Arbeitsentgelts (Art. 141 EGV). Jeder<br />
Mitgliedstaat muss die Anwendung des Grundsatzes<br />
des gleichen Entgelts für Männer und Frauen<br />
bei gleicher Arbeit gewährleisten.<br />
3.3 Charta der Grundrechte der Union im Vertrag<br />
über eine Verfassung für <strong>Europa</strong>. Die von einem<br />
Konvent im Jahre 2000 erarbeitete Charta ist Teil II<br />
des Verfassungsvertrags 2004 für <strong>Europa</strong>, sie fasst in<br />
einem Dokument die vorstehenden Rechte und Entwicklungen<br />
zusammen.<br />
a. Inhalt der Charta<br />
Die betreffenden Rechte untergliedern sich in folgende<br />
drei Sektionen:<br />
– Bürgerrechte: Menschenrechte und Recht auf gerichtliches<br />
Gehör, wie sie von der vom <strong>Europa</strong>rat unterzeichneten<br />
Europäischen Menschenrechtskonvention<br />
garantiert werden;<br />
– politische Rechte, die der von den Verträgen geschaffenen<br />
europäischen Staatsbürgerschaft entsprechen;<br />
– wirtschaftliche und soziale Rechte, wie sie in der<br />
am 9. 12. 1989 auf dem Straßburger Gipfel von den<br />
Staats- und Regierungschefs der elf Mitgliedstaaten<br />
in Form einer Erklärung verabschiedeten Gemeinschaftscharta<br />
der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer<br />
enthalten sind.<br />
Grund- und Menschenrechte<br />
In der Charta sind die Rechte in sechs Kapitel untergliedert.<br />
Ein siebentes Kapitel enthält die allgemeinen<br />
Bestimmungen.<br />
Die Charta vereint also in einem Text alle Personenrechte<br />
und setzt damit den Grundsatz der Unteilbarkeit<br />
der Grundrechte um. Sie bricht dogmatisch mit<br />
der bislang in europäischen und internationalen Texten<br />
üblichen Unterscheidung zwischen Bürgerrechten<br />
und politischen Rechten einerseits und wirtschaftlichen<br />
und sozialen Rechten andererseits und<br />
führt alle Rechte ausgehend von den Grundsätzen<br />
Menschenwürde, Grundfreiheiten, Gleichheit von<br />
Personen, Solidarität, Bürgerrechte und justizielle<br />
Rechte an.<br />
Unter Wahrung des Grundsatzes der Universalität<br />
sind die in der Charta genannten Rechte jeder Person<br />
ungeachtet ihrer Nationalität oder ihres Aufenthaltsortes<br />
gegeben. Anders ist es bei den direkt mit der<br />
Unionsbürgerschaft verbundenen Rechten, die nur<br />
den Unionsbürgern zustehen (wie die Beteiligung an<br />
den Wahlen zum Europäischen Parlament oder den<br />
Kommunalwahlen) und den auf einer besonderen Eigenschaft<br />
beruhenden Rechten (Rechte von Kindern,<br />
Rechte von Arbeitnehmern z. B. auf bestimmte<br />
soziale Ansprüche).<br />
Mit der Verankerung von Rechten wie dem Schutz<br />
personenbezogener Daten oder von Rechten in Bezug<br />
auf die Bioethik will der Text Antworten auf die<br />
durch die derzeitige und künftige Entwicklung der<br />
Informationstechnologien oder der Gentechnik entstehenden<br />
Probleme geben. Er entspricht auch den<br />
heutigen legitimen Forderungen nach Transparenz<br />
und Unparteilichkeit in der Arbeit der Gemeinschaftsverwaltung,<br />
indem er das Recht auf Zugang<br />
zudenVerwaltungsdokumentenderGemeinschaftsinstitutionen<br />
oder das Recht auf eine gute Verwaltung,<br />
das die diesbezügliche Rechtsprechung des<br />
Gerichtshofs zusammenfasst, wieder aufnimmt.<br />
b) Rechtlicher Status und Tragweite der Charta<br />
Die Charta wurde im Prinzip ausgehend vom „bestehenden<br />
Recht“ erarbeitet, d. h. sie fasst die von den<br />
Gemeinschaftsverträgen anerkannten Grundrechte,<br />
die gemeinsamen Verfassungsgrundsätze der Mitgliedstaaten,<br />
die Europäische Menschenrechtskonvention<br />
sowie die Sozialcharta der EU und des <strong>Europa</strong>rates<br />
zusammen.<br />
Es ist festgelegt, dass die Charta einzig und allein die<br />
Grundrechte von Personen vor Handlungen der<br />
EU-Institutionen und der Mitgliedstaaten schützen<br />
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