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Festung Europa

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lich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit<br />

und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen.<br />

Verschiedene Tätigkeiten im öffentlichen<br />

Dienst der Mitgliedstaaten sind von dieser Befreiung<br />

ausgeschlossen.<br />

c) Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer (Art. 42<br />

EGV). Durch diese Vorschriften werden folgende<br />

Bereiche erfasst: Krankheit, Invalidität, Mutterschutz,<br />

Altersrenten, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten,<br />

Hinterbliebenenrenten, Ansprüche der Minderjährigen<br />

und Arbeitslosengeld.<br />

d)Niederlassungsrecht(Art.43–48EGV).Aufgrund<br />

der Niederlassungsfreiheit haben die Angehörigen<br />

einesMitgliedstaatesdasRecht,imHoheitsgebieteines<br />

anderen Mitgliedstaates selbständige Erwerbstätigkeiten<br />

nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats<br />

für dessen eigene Angehörigen auszuüben.<br />

e) Freier Dienstleistungsverkehr (Art. 49–55 EGV).<br />

Die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates können<br />

ihre Tätigkeit vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat<br />

unter den gleichen Bedingungen ausüben,<br />

die dieser Staat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt.<br />

f) Gleichheit des Arbeitsentgelts (Art. 141 EGV). Jeder<br />

Mitgliedstaat muss die Anwendung des Grundsatzes<br />

des gleichen Entgelts für Männer und Frauen<br />

bei gleicher Arbeit gewährleisten.<br />

3.3 Charta der Grundrechte der Union im Vertrag<br />

über eine Verfassung für <strong>Europa</strong>. Die von einem<br />

Konvent im Jahre 2000 erarbeitete Charta ist Teil II<br />

des Verfassungsvertrags 2004 für <strong>Europa</strong>, sie fasst in<br />

einem Dokument die vorstehenden Rechte und Entwicklungen<br />

zusammen.<br />

a. Inhalt der Charta<br />

Die betreffenden Rechte untergliedern sich in folgende<br />

drei Sektionen:<br />

– Bürgerrechte: Menschenrechte und Recht auf gerichtliches<br />

Gehör, wie sie von der vom <strong>Europa</strong>rat unterzeichneten<br />

Europäischen Menschenrechtskonvention<br />

garantiert werden;<br />

– politische Rechte, die der von den Verträgen geschaffenen<br />

europäischen Staatsbürgerschaft entsprechen;<br />

– wirtschaftliche und soziale Rechte, wie sie in der<br />

am 9. 12. 1989 auf dem Straßburger Gipfel von den<br />

Staats- und Regierungschefs der elf Mitgliedstaaten<br />

in Form einer Erklärung verabschiedeten Gemeinschaftscharta<br />

der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer<br />

enthalten sind.<br />

Grund- und Menschenrechte<br />

In der Charta sind die Rechte in sechs Kapitel untergliedert.<br />

Ein siebentes Kapitel enthält die allgemeinen<br />

Bestimmungen.<br />

Die Charta vereint also in einem Text alle Personenrechte<br />

und setzt damit den Grundsatz der Unteilbarkeit<br />

der Grundrechte um. Sie bricht dogmatisch mit<br />

der bislang in europäischen und internationalen Texten<br />

üblichen Unterscheidung zwischen Bürgerrechten<br />

und politischen Rechten einerseits und wirtschaftlichen<br />

und sozialen Rechten andererseits und<br />

führt alle Rechte ausgehend von den Grundsätzen<br />

Menschenwürde, Grundfreiheiten, Gleichheit von<br />

Personen, Solidarität, Bürgerrechte und justizielle<br />

Rechte an.<br />

Unter Wahrung des Grundsatzes der Universalität<br />

sind die in der Charta genannten Rechte jeder Person<br />

ungeachtet ihrer Nationalität oder ihres Aufenthaltsortes<br />

gegeben. Anders ist es bei den direkt mit der<br />

Unionsbürgerschaft verbundenen Rechten, die nur<br />

den Unionsbürgern zustehen (wie die Beteiligung an<br />

den Wahlen zum Europäischen Parlament oder den<br />

Kommunalwahlen) und den auf einer besonderen Eigenschaft<br />

beruhenden Rechten (Rechte von Kindern,<br />

Rechte von Arbeitnehmern z. B. auf bestimmte<br />

soziale Ansprüche).<br />

Mit der Verankerung von Rechten wie dem Schutz<br />

personenbezogener Daten oder von Rechten in Bezug<br />

auf die Bioethik will der Text Antworten auf die<br />

durch die derzeitige und künftige Entwicklung der<br />

Informationstechnologien oder der Gentechnik entstehenden<br />

Probleme geben. Er entspricht auch den<br />

heutigen legitimen Forderungen nach Transparenz<br />

und Unparteilichkeit in der Arbeit der Gemeinschaftsverwaltung,<br />

indem er das Recht auf Zugang<br />

zudenVerwaltungsdokumentenderGemeinschaftsinstitutionen<br />

oder das Recht auf eine gute Verwaltung,<br />

das die diesbezügliche Rechtsprechung des<br />

Gerichtshofs zusammenfasst, wieder aufnimmt.<br />

b) Rechtlicher Status und Tragweite der Charta<br />

Die Charta wurde im Prinzip ausgehend vom „bestehenden<br />

Recht“ erarbeitet, d. h. sie fasst die von den<br />

Gemeinschaftsverträgen anerkannten Grundrechte,<br />

die gemeinsamen Verfassungsgrundsätze der Mitgliedstaaten,<br />

die Europäische Menschenrechtskonvention<br />

sowie die Sozialcharta der EU und des <strong>Europa</strong>rates<br />

zusammen.<br />

Es ist festgelegt, dass die Charta einzig und allein die<br />

Grundrechte von Personen vor Handlungen der<br />

EU-Institutionen und der Mitgliedstaaten schützen<br />

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