Festung Europa
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die elterliche Verantwortung (VO 1347/ 2000, ABl.<br />
L 160/2000) trifft seit 1. 3. 2005 vergleichbare Reglungen<br />
für Ehe- und Familiensachen. Schon seit 29.<br />
5. 2001 in Kraft ist die Europäische Zustellungsverordnung<br />
(VO 1348/2000, ABl. L 160/ 2000), die die<br />
grenzüberschreitende Zustellung gerichtlicher<br />
Schriftstücke gegenüber früheren völkerrechtlichen<br />
Abkommen beschleunigen und vereinfachen soll.<br />
Die Europäische Beweisaufnahmeverordnung (VO<br />
1206/2001, ABl. L 174/2001) vom 28. 5. 2001 bietet<br />
Erleichterungen für die Vernehmung von Zeugen<br />
und für andere Beweisaufnahmen im europäischen<br />
Ausland. Schließlich regelt die Europäische Insolvenzverordnung(1346/2000,ABl.L160/2000)vom<br />
29. 5. 2000 die internationale Zuständigkeit, die Anerkennung<br />
von Entscheidungen und das anwendbare<br />
Recht bei Insolvenzverfahren mit Auslandsberührung.<br />
Schwerpunkte des Haager Programms bilden<br />
Regelungen über die gegenseitige Anerkennung und<br />
Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen sowie<br />
kollisionsrechtliche Regelungen im Erbrecht und in<br />
Scheidungssachen.<br />
Zivilrechtlich bedeutsame Maßnahmen ergriff die<br />
Gemeinschaft im Übrigen im Rahmen ihrer ProgrammezurErrichtungeinesGemeinsamenMarktes<br />
und schließlich des Binnenmarktes. Zu ihnen zählen<br />
die Richtlinien über Produkthaftung, Haustürgeschäfte,<br />
Verbraucherkredit, Pauschalreisen, missbräuchliche<br />
Klauseln, Time-Sharing, Fernabsatzverträge,<br />
Unterlassungsklagen und Verbrauchsgüterkauf.<br />
Seit 2001 strebt die Kommission Maßnahmen<br />
auf dem Gebiet des Europäischen �Vertragsrechts<br />
an. Als gesetzliche Maßnahme erwägt sie ein<br />
sog. optionales Instrument: einheitliche Vertragsregelungen,<br />
die – je nach Ausgestaltung – von den Vertragsparteien<br />
gewählt oder abbedungen werden können.<br />
Schließlich arbeitet die Kommission an einem<br />
sog. Gemeinsamen Referenzrahmen, dem Versuch<br />
einer dogmatischen Aufarbeitung und Durchdringung<br />
des europäischen Privatrechts.<br />
5.4 Justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen. Im<br />
Rahmen der dritten Säule der Union trafen die Mitgliedstaaten<br />
verschiedene Übereinkommen, um die<br />
Zusammenarbeit der nationalen Strafverfolgungsbehörden<br />
zu erleichtern. Außerdem verständigten<br />
sie sich darauf, organisierte und terroristische Straftaten<br />
einheitlich zu definieren und sie unionsweit mit<br />
vergleichbaren Strafen zu ahnden. Etwas in Vergessenheit<br />
geriet das Projekt eines „Corpus Juris straf-<br />
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts<br />
rechtlicher Regelungen zum Schutz der finanziellen<br />
Interessen der Europäischen Union“. Das Haager<br />
Programm führt den Vorschlag zur Vereinheitlichung<br />
bestimmter Straf- und Strafverfahrensvorschriften<br />
nicht in seiner Prioritätenliste auf. Im Strafrecht<br />
stoßen die Angleichung und Vereinheitlichung<br />
von Rechtsvorschriften auf größeren Widerstand als<br />
auf jedem anderen Rechtsgebiet. Darum konzentrieren<br />
sich die Bemühungen vor allem auf die gegenseitige<br />
Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen.<br />
Das prominenteste Beispiel ist der sog. �Europäische<br />
Haftbefehl. Darunter versteht man einen nationalen<br />
Haftbefehl, der, weil er aufgrund einer bestimmten<br />
schweren Straftat erlassen worden ist, von<br />
allen anderen Mitgliedstaaten ohne weitere Prüfung<br />
anerkannt und vollstreckt wird und zur Auslieferung<br />
des Gesuchten führt. Gegenseitig anerkannt werden<br />
sollen künftig auch Anordnungen der Strafverfolgungsbehörden<br />
zur Beschlagnahme von Beweismitteln<br />
in anderen Mitgliedstaaten mit der Folge, dass<br />
diese Anordnungen ohne weiteres von den Polizeibehörden<br />
der betreffenden Mitgliedstaaten vollzogen<br />
werden. Um die Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden<br />
zu verbessern, fordert das Haager<br />
ProgrammdieMitgliedstaatenauf, �Eurojuststärker<br />
als bislang zu unterstützen. Die Einheit mit Sitz in<br />
Den Haag geht auf einen Ratsbeschluss aus dem Jahr<br />
2000 zurück. Sie soll insbes. in Fällen organisierter<br />
Kriminalität grenzüberschreitende Ermittlungen koordinieren.DerVerfassungsvertrag2004siehtsieals<br />
Keimzelle einer künftigen Europäischen Staatsanwaltschaft<br />
(Art. III-274 VVE).<br />
5.5 Polizeiliche Zusammenarbeit. Zur besseren Bekämpfung<br />
von Terrorismus, Menschenhandel, Fälschung<br />
von Zahlungsmitteln und Geldwäsche kamen<br />
die Mitgliedstaaten 1995 überein, �Europol zu<br />
errichten.DieinDenHaagansässigeBehördehatzur<br />
Aufgabe, den Informationsaustausch unter den nationalen<br />
Polizeibehörden zu fördern. Wie Eurojust<br />
leidet indes auch Europol unter der zögerlichen Unterstützung<br />
durch die mitgliedstaatlichen Behörden.<br />
Die Stärkung der europäischen Polizeieinheit im<br />
Kampf gegen den Terrorismus bildet einen Schwerpunkt<br />
des Haager Programms. Zu seiner Umsetzung<br />
willdieKommissiondieMitgliedstaatenzwingen,in<br />
größerem Umfang als bisher Erkenntnisse ihrer Sicherheitsbehörden<br />
Europol zur Verfügung zu stellen.<br />
Die operativen Polizeiaufgaben bleiben indes<br />
nach wie vor den nationalen Behörden überlassen.<br />
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