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Festung Europa

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die elterliche Verantwortung (VO 1347/ 2000, ABl.<br />

L 160/2000) trifft seit 1. 3. 2005 vergleichbare Reglungen<br />

für Ehe- und Familiensachen. Schon seit 29.<br />

5. 2001 in Kraft ist die Europäische Zustellungsverordnung<br />

(VO 1348/2000, ABl. L 160/ 2000), die die<br />

grenzüberschreitende Zustellung gerichtlicher<br />

Schriftstücke gegenüber früheren völkerrechtlichen<br />

Abkommen beschleunigen und vereinfachen soll.<br />

Die Europäische Beweisaufnahmeverordnung (VO<br />

1206/2001, ABl. L 174/2001) vom 28. 5. 2001 bietet<br />

Erleichterungen für die Vernehmung von Zeugen<br />

und für andere Beweisaufnahmen im europäischen<br />

Ausland. Schließlich regelt die Europäische Insolvenzverordnung(1346/2000,ABl.L160/2000)vom<br />

29. 5. 2000 die internationale Zuständigkeit, die Anerkennung<br />

von Entscheidungen und das anwendbare<br />

Recht bei Insolvenzverfahren mit Auslandsberührung.<br />

Schwerpunkte des Haager Programms bilden<br />

Regelungen über die gegenseitige Anerkennung und<br />

Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen sowie<br />

kollisionsrechtliche Regelungen im Erbrecht und in<br />

Scheidungssachen.<br />

Zivilrechtlich bedeutsame Maßnahmen ergriff die<br />

Gemeinschaft im Übrigen im Rahmen ihrer ProgrammezurErrichtungeinesGemeinsamenMarktes<br />

und schließlich des Binnenmarktes. Zu ihnen zählen<br />

die Richtlinien über Produkthaftung, Haustürgeschäfte,<br />

Verbraucherkredit, Pauschalreisen, missbräuchliche<br />

Klauseln, Time-Sharing, Fernabsatzverträge,<br />

Unterlassungsklagen und Verbrauchsgüterkauf.<br />

Seit 2001 strebt die Kommission Maßnahmen<br />

auf dem Gebiet des Europäischen �Vertragsrechts<br />

an. Als gesetzliche Maßnahme erwägt sie ein<br />

sog. optionales Instrument: einheitliche Vertragsregelungen,<br />

die – je nach Ausgestaltung – von den Vertragsparteien<br />

gewählt oder abbedungen werden können.<br />

Schließlich arbeitet die Kommission an einem<br />

sog. Gemeinsamen Referenzrahmen, dem Versuch<br />

einer dogmatischen Aufarbeitung und Durchdringung<br />

des europäischen Privatrechts.<br />

5.4 Justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen. Im<br />

Rahmen der dritten Säule der Union trafen die Mitgliedstaaten<br />

verschiedene Übereinkommen, um die<br />

Zusammenarbeit der nationalen Strafverfolgungsbehörden<br />

zu erleichtern. Außerdem verständigten<br />

sie sich darauf, organisierte und terroristische Straftaten<br />

einheitlich zu definieren und sie unionsweit mit<br />

vergleichbaren Strafen zu ahnden. Etwas in Vergessenheit<br />

geriet das Projekt eines „Corpus Juris straf-<br />

Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts<br />

rechtlicher Regelungen zum Schutz der finanziellen<br />

Interessen der Europäischen Union“. Das Haager<br />

Programm führt den Vorschlag zur Vereinheitlichung<br />

bestimmter Straf- und Strafverfahrensvorschriften<br />

nicht in seiner Prioritätenliste auf. Im Strafrecht<br />

stoßen die Angleichung und Vereinheitlichung<br />

von Rechtsvorschriften auf größeren Widerstand als<br />

auf jedem anderen Rechtsgebiet. Darum konzentrieren<br />

sich die Bemühungen vor allem auf die gegenseitige<br />

Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen.<br />

Das prominenteste Beispiel ist der sog. �Europäische<br />

Haftbefehl. Darunter versteht man einen nationalen<br />

Haftbefehl, der, weil er aufgrund einer bestimmten<br />

schweren Straftat erlassen worden ist, von<br />

allen anderen Mitgliedstaaten ohne weitere Prüfung<br />

anerkannt und vollstreckt wird und zur Auslieferung<br />

des Gesuchten führt. Gegenseitig anerkannt werden<br />

sollen künftig auch Anordnungen der Strafverfolgungsbehörden<br />

zur Beschlagnahme von Beweismitteln<br />

in anderen Mitgliedstaaten mit der Folge, dass<br />

diese Anordnungen ohne weiteres von den Polizeibehörden<br />

der betreffenden Mitgliedstaaten vollzogen<br />

werden. Um die Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden<br />

zu verbessern, fordert das Haager<br />

ProgrammdieMitgliedstaatenauf, �Eurojuststärker<br />

als bislang zu unterstützen. Die Einheit mit Sitz in<br />

Den Haag geht auf einen Ratsbeschluss aus dem Jahr<br />

2000 zurück. Sie soll insbes. in Fällen organisierter<br />

Kriminalität grenzüberschreitende Ermittlungen koordinieren.DerVerfassungsvertrag2004siehtsieals<br />

Keimzelle einer künftigen Europäischen Staatsanwaltschaft<br />

(Art. III-274 VVE).<br />

5.5 Polizeiliche Zusammenarbeit. Zur besseren Bekämpfung<br />

von Terrorismus, Menschenhandel, Fälschung<br />

von Zahlungsmitteln und Geldwäsche kamen<br />

die Mitgliedstaaten 1995 überein, �Europol zu<br />

errichten.DieinDenHaagansässigeBehördehatzur<br />

Aufgabe, den Informationsaustausch unter den nationalen<br />

Polizeibehörden zu fördern. Wie Eurojust<br />

leidet indes auch Europol unter der zögerlichen Unterstützung<br />

durch die mitgliedstaatlichen Behörden.<br />

Die Stärkung der europäischen Polizeieinheit im<br />

Kampf gegen den Terrorismus bildet einen Schwerpunkt<br />

des Haager Programms. Zu seiner Umsetzung<br />

willdieKommissiondieMitgliedstaatenzwingen,in<br />

größerem Umfang als bisher Erkenntnisse ihrer Sicherheitsbehörden<br />

Europol zur Verfügung zu stellen.<br />

Die operativen Polizeiaufgaben bleiben indes<br />

nach wie vor den nationalen Behörden überlassen.<br />

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