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Festung Europa

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zu einem internationalen Vertrag selbst Vertragsbestandteil<br />

sind.<br />

Die Aufspaltung in Vertragstext und Protokolltext<br />

kann sinnvoll sein, um den Vertrag von institutionellen<br />

Regelungen zu entlasten (Beispiele: Protokoll<br />

über die Satzung des Gerichtshofes, Protokoll über<br />

die Satzung der Europäischen Zentralbank, Protokoll<br />

Nr. 7 über die Erweiterung der Europäischen<br />

Union).DieRegelungineinemProtokollistdesWeiteren<br />

zweckmäßig, wenn ein Mitgliedstaat hinsichtlich<br />

bestimmter Vertragsregelungen Sonderpositionen<br />

bezieht (Beispiel: Protokolle Nr. 3 bis 5 zum<br />

Amsterdamer Vertrag über die Einbeziehung des<br />

Schengen-Besitzstandes und die Positionen des Vereinigten<br />

Königreichs, Irlands und Dänemarks).<br />

SchließlichkönnenProtokolledenWortlautdesVertrages<br />

ergänzen (Beispiele: Protokoll Nr. 20 über das<br />

Verfahren bei übermäßigem Defizit, Protokoll Nr.<br />

21 über die Konvergenzkriterien nach Art. 121 des<br />

Protokoll über Vorrechte<br />

EGV) oder die Rechtsprechung des EuGH kodifizieren<br />

(Beispiel: Protokoll Nr. 17 zu Art. 141 EGV).<br />

Die angehängten Erklärungen sind dagegen keine<br />

Vertragsbestandteile,dasiewedervonArt.311EGV<br />

nochvonArt.2WVRKinBezuggenommenwerden.<br />

Sie gehören aber zum Zusammenhang des Vertrages<br />

und sind daher gem. Art. 31 Abs. 2 WVRK für dessen<br />

Auslegung heranzuziehen. Dies gilt sowohl für gemeinsame<br />

Erklärungen aller Mitgliedstaaten als<br />

auch für die Erklärungen einzelner Mitgliedstaaten,<br />

die anlässlich des Vertragsschlusses abgegeben werden.<br />

J. I.<br />

Protokoll über die Sozialpolitik �Sozialpolitik<br />

Protokoll über Vorrechte und Befreiungen der<br />

Europäischen Gemeinschaften (Anlage zum<br />

�Fusionsvertrag vom 8. 4. 1965) �Statut der Abgeordneten<br />

des EP<br />

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