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Festung Europa

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Rat<br />

2. Arbeitsweise und Befugnisse<br />

2.1 Rechtsgrundlagen. Rechtsgrundlagen sind die<br />

Gründungsverträge der Europäischen Gemeinschaften,<br />

der 1965 unterzeichnete Vertrag zur Einsetzung<br />

eines gemeinsamen Rates, die Änderungsverträge<br />

von 1970 (gemeinsames �Haushaltsverfahren) und<br />

1975(FinanzvorschriftenundErrichtungdes�Rechnungshofs),<br />

die �Einheitliche Europäische Akte von<br />

1986 (Zusammenarbeit der Organe und Beschlussfassungsverfahren),<br />

der Vertrag über die Europäische<br />

Union von 1992 (�Maastrichter Vertrag) und<br />

die Vertragsrevisionen von Amsterdam und Nizza.<br />

2.2 Aufgaben. Nach Art. 2 des Fusionsvertrags dient<br />

der Rat zur formalisierten Mitwirkung der Regierungen<br />

der Mitgliedstaaten der EG. Er erfüllt eine Vermittlungsfunktion<br />

von der Gemeinschaft in die Exekutiven<br />

der Mitgliedstaaten und in die innerstaatlichen<br />

Bürokratien. Der Rat trägt maßgeblich zum Ineinandergreifen<br />

von gemeinschaftlicher und staatlicher<br />

Willensbildung und damit zur Durchsetzbarkeit<br />

gemeinschaftlicherRechtsaktebei.Artikel202EGV<br />

legt die allgemeinen Aufgaben fest: „Zur VerwirklichungderZieleundnachMaßgabediesesVertrags<br />

– sorgt der Rat für die Abstimmung der Wirtschaftspolitik<br />

der Mitgliedstaaten;<br />

– besitzt der Rat eine Entscheidungsbefugnis;<br />

– überträgt der Rat der Kommission in den von ihm<br />

angenommenen Rechtsakten die Befugnisse zur<br />

Durchführung der Vorschriften, die er erlässt. Der<br />

Rat kann bestimmte Modalitäten für die Ausübung<br />

dieser Befugnisse festlegen. Er kann sich in spezifischen<br />

Fällen außerdem vorbehalten, Durchführungsbefugnisseselbstauszuüben.Dieobengenannten<br />

Modalitäten müssen den Grundsätzen und Regeln<br />

entsprechen, die der Rat auf Vorschlag der<br />

Kommission und nach Stellungnahme des EuropäischenParlamentsvorhereinstimmigfestgelegthat.“<br />

2.3 Stellung des Rates gegenüber anderen Organen<br />

der Gemeinschaft. Mit dem Maastrichter Vertrag ist<br />

in Art. 189b EGV (jetzt Art. 251 EGV) die Zusammenarbeit<br />

der Gemeinschaftsorgane neu geregelt<br />

worden. Dieser Artikel räumt dem Europäischen<br />

Parlament (EP) ein Mitentscheidungsrecht ein, das<br />

ein gleichberechtigtes Zusammenwirken von Rat<br />

und Parlament beinhaltet. Zusammen mit dem Parlament<br />

bildet der Rat die �Haushaltsbehörde der Gemeinschaft.<br />

Nach Art. 272 EGV stellt der Rat den<br />

Entwurf des Haushaltsplans mit qualifizierter Mehrheit<br />

auf, den das Parlament ändern bzw. ablehnen<br />

628<br />

kann (�Haushaltsverfahren). Alle bisher im Verfahren<br />

der Zusammenarbeit von Rat und EP angesiedelten<br />

Materien wurden im Vertrag von Amsterdam in<br />

dasMitentscheidungsverfahren(Ausnahme:WWU)<br />

überführt. Das Verhältnis des Rates zur Kommission<br />

ist weiterhin durch das Initiativrecht der Kommissionbestimmt.JedochkannderRatnachArt.208EGV<br />

„die Kommission auffordern, die nach seiner Ansicht<br />

zur Verwirklichung der gemeinsamen Ziele geeigneten<br />

Untersuchungen vorzunehmen und ihm<br />

entsprechende Vorschläge zu unterbreiten“. Der Rat<br />

ist grundsätzlich gehalten, die Befugnis zur Durchführung<br />

der von ihm erlassenen Vorschriften der<br />

Kommission zu übertragen (Art. 202 EGV). Rat und<br />

Kommission sind in vielen Fällen verpflichtet, den<br />

�Wirtschafts- und Sozialausschuss anzuhören. Im<br />

Bereich der zweiten und dritten Säule teilen sich<br />

Kommission und Mitgliedstaaten und mithin auch<br />

der Rat das Initiativrecht (Art. 22, 34 EUV).<br />

Der Rat übt gegenüber der Kommission und dem Europäischen<br />

�Gerichtshof (EuGH) Kontrollbefugnisse<br />

aus. Er beschließt außerdem über die personelle<br />

Zusammensetzung von Gemeinschaftsorganen und<br />

-institutionen (Beratender Ausschuss der EGKS,<br />

Wirtschafts- und Sozialausschuss, Ausschuss der<br />

Regionen) nach Anhörung des EP.<br />

2.4 Organisation. „Der Rat besteht aus je einem Vertreter<br />

jedes Mitgliedstaats auf Ministerebene, der befugt<br />

ist, für die Regierung des Mitgliedstaats verbindlich<br />

zu handeln“ (Art. 203 EGV). Damit können<br />

auch Vertreter subnationaler Körperschaften, also<br />

eines deutschen Bundeslandes, den Mitgliedstaat im<br />

Rat vertreten. Gemäß dem Prinzip der doppelten Legitimation<br />

sind die stimmberechtigten Mitglieder<br />

des Rates indirekt dadurch legitimiert, dass sie der<br />

nationalen Regierung bzw. einer subnationalen Ebene<br />

in föderalen Staaten der Mitgliedstaaten angehören<br />

und dadurch in ihrem politischen System direkt<br />

legitimiert und politisch verantwortlich sind.<br />

Je nach dem zu behandelnden Gegenstand wird der<br />

Rat durch die zuständigen Ressortminister gebildet.<br />

Bei übergreifenden Fragen können auch die Minister<br />

verschiedenerBereichezusammenkommen.DerRat<br />

ist zwar als einheitliches Organ definiert, er tritt aber<br />

in 9 (früher 16) verschiedenen Formationen zusammen.<br />

Am häufigsten tagen die Räte der Außenminister<br />

(„Allgemeine Angelegenheiten“), der Landwirtschafts-<br />

sowie der Wirtschafts- und Finanzminister<br />

(�Ecofin); sie kommen im Durchschnitt einmal pro

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