Festung Europa
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Rat<br />
2. Arbeitsweise und Befugnisse<br />
2.1 Rechtsgrundlagen. Rechtsgrundlagen sind die<br />
Gründungsverträge der Europäischen Gemeinschaften,<br />
der 1965 unterzeichnete Vertrag zur Einsetzung<br />
eines gemeinsamen Rates, die Änderungsverträge<br />
von 1970 (gemeinsames �Haushaltsverfahren) und<br />
1975(FinanzvorschriftenundErrichtungdes�Rechnungshofs),<br />
die �Einheitliche Europäische Akte von<br />
1986 (Zusammenarbeit der Organe und Beschlussfassungsverfahren),<br />
der Vertrag über die Europäische<br />
Union von 1992 (�Maastrichter Vertrag) und<br />
die Vertragsrevisionen von Amsterdam und Nizza.<br />
2.2 Aufgaben. Nach Art. 2 des Fusionsvertrags dient<br />
der Rat zur formalisierten Mitwirkung der Regierungen<br />
der Mitgliedstaaten der EG. Er erfüllt eine Vermittlungsfunktion<br />
von der Gemeinschaft in die Exekutiven<br />
der Mitgliedstaaten und in die innerstaatlichen<br />
Bürokratien. Der Rat trägt maßgeblich zum Ineinandergreifen<br />
von gemeinschaftlicher und staatlicher<br />
Willensbildung und damit zur Durchsetzbarkeit<br />
gemeinschaftlicherRechtsaktebei.Artikel202EGV<br />
legt die allgemeinen Aufgaben fest: „Zur VerwirklichungderZieleundnachMaßgabediesesVertrags<br />
– sorgt der Rat für die Abstimmung der Wirtschaftspolitik<br />
der Mitgliedstaaten;<br />
– besitzt der Rat eine Entscheidungsbefugnis;<br />
– überträgt der Rat der Kommission in den von ihm<br />
angenommenen Rechtsakten die Befugnisse zur<br />
Durchführung der Vorschriften, die er erlässt. Der<br />
Rat kann bestimmte Modalitäten für die Ausübung<br />
dieser Befugnisse festlegen. Er kann sich in spezifischen<br />
Fällen außerdem vorbehalten, Durchführungsbefugnisseselbstauszuüben.Dieobengenannten<br />
Modalitäten müssen den Grundsätzen und Regeln<br />
entsprechen, die der Rat auf Vorschlag der<br />
Kommission und nach Stellungnahme des EuropäischenParlamentsvorhereinstimmigfestgelegthat.“<br />
2.3 Stellung des Rates gegenüber anderen Organen<br />
der Gemeinschaft. Mit dem Maastrichter Vertrag ist<br />
in Art. 189b EGV (jetzt Art. 251 EGV) die Zusammenarbeit<br />
der Gemeinschaftsorgane neu geregelt<br />
worden. Dieser Artikel räumt dem Europäischen<br />
Parlament (EP) ein Mitentscheidungsrecht ein, das<br />
ein gleichberechtigtes Zusammenwirken von Rat<br />
und Parlament beinhaltet. Zusammen mit dem Parlament<br />
bildet der Rat die �Haushaltsbehörde der Gemeinschaft.<br />
Nach Art. 272 EGV stellt der Rat den<br />
Entwurf des Haushaltsplans mit qualifizierter Mehrheit<br />
auf, den das Parlament ändern bzw. ablehnen<br />
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kann (�Haushaltsverfahren). Alle bisher im Verfahren<br />
der Zusammenarbeit von Rat und EP angesiedelten<br />
Materien wurden im Vertrag von Amsterdam in<br />
dasMitentscheidungsverfahren(Ausnahme:WWU)<br />
überführt. Das Verhältnis des Rates zur Kommission<br />
ist weiterhin durch das Initiativrecht der Kommissionbestimmt.JedochkannderRatnachArt.208EGV<br />
„die Kommission auffordern, die nach seiner Ansicht<br />
zur Verwirklichung der gemeinsamen Ziele geeigneten<br />
Untersuchungen vorzunehmen und ihm<br />
entsprechende Vorschläge zu unterbreiten“. Der Rat<br />
ist grundsätzlich gehalten, die Befugnis zur Durchführung<br />
der von ihm erlassenen Vorschriften der<br />
Kommission zu übertragen (Art. 202 EGV). Rat und<br />
Kommission sind in vielen Fällen verpflichtet, den<br />
�Wirtschafts- und Sozialausschuss anzuhören. Im<br />
Bereich der zweiten und dritten Säule teilen sich<br />
Kommission und Mitgliedstaaten und mithin auch<br />
der Rat das Initiativrecht (Art. 22, 34 EUV).<br />
Der Rat übt gegenüber der Kommission und dem Europäischen<br />
�Gerichtshof (EuGH) Kontrollbefugnisse<br />
aus. Er beschließt außerdem über die personelle<br />
Zusammensetzung von Gemeinschaftsorganen und<br />
-institutionen (Beratender Ausschuss der EGKS,<br />
Wirtschafts- und Sozialausschuss, Ausschuss der<br />
Regionen) nach Anhörung des EP.<br />
2.4 Organisation. „Der Rat besteht aus je einem Vertreter<br />
jedes Mitgliedstaats auf Ministerebene, der befugt<br />
ist, für die Regierung des Mitgliedstaats verbindlich<br />
zu handeln“ (Art. 203 EGV). Damit können<br />
auch Vertreter subnationaler Körperschaften, also<br />
eines deutschen Bundeslandes, den Mitgliedstaat im<br />
Rat vertreten. Gemäß dem Prinzip der doppelten Legitimation<br />
sind die stimmberechtigten Mitglieder<br />
des Rates indirekt dadurch legitimiert, dass sie der<br />
nationalen Regierung bzw. einer subnationalen Ebene<br />
in föderalen Staaten der Mitgliedstaaten angehören<br />
und dadurch in ihrem politischen System direkt<br />
legitimiert und politisch verantwortlich sind.<br />
Je nach dem zu behandelnden Gegenstand wird der<br />
Rat durch die zuständigen Ressortminister gebildet.<br />
Bei übergreifenden Fragen können auch die Minister<br />
verschiedenerBereichezusammenkommen.DerRat<br />
ist zwar als einheitliches Organ definiert, er tritt aber<br />
in 9 (früher 16) verschiedenen Formationen zusammen.<br />
Am häufigsten tagen die Räte der Außenminister<br />
(„Allgemeine Angelegenheiten“), der Landwirtschafts-<br />
sowie der Wirtschafts- und Finanzminister<br />
(�Ecofin); sie kommen im Durchschnitt einmal pro