Festung Europa
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Marktordnung<br />
zwang (bei Nichtbenutzung kann die Marke gelöscht<br />
werden) und der Erschöpfungsgrundsatz, wonach<br />
die Benutzung von Waren mit einer Marke einem anderen<br />
nicht untersagt werden kann, wenn die Waren<br />
unter dieser Marke bereits von ihm oder mit seiner<br />
Zustimmung in Verkehr gebracht wurden.<br />
Die Entwicklung der Europäischen Union zu einem<br />
einheitlichen Markenraum soll die Verordnung über<br />
die Gemeinschaftsmarke vom 20. 12. 1993 fördern<br />
(40/94, ABl. L 11/1994). Hiernach können seit dem<br />
1. 4. 1996 im �„Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt“<br />
(Europäisches Markenamt) in Alicante<br />
(Spanien) Marken angemeldet werden, deren Schutz<br />
einheitlich für die gesamte EU gilt. Die Anmeldung<br />
kann aber auch beim zuständigen nationalen Amt,<br />
hier also beim Bundespatentamt, eingereicht werden,<br />
das diese nach Alicante weiterreicht.<br />
Im Übrigen gelten hier nahezu die gleichen Voraussetzungen<br />
wie im – vereinheitlichten – nationalen<br />
Markenrecht. Da die Gemeinschaftsmarke einen<br />
Markenschutz eigener Art gewährt, kann sie neben<br />
einer nationalen Marke bestehen. Allerdings ist der<br />
Antrag auf Eintragung abzulehnen, sofern der beantragtenMarkeeinenationaleMarkeentgegensteht.<br />
Hierzu recherchiert das Markenamt in eigenen Beständen<br />
und in den nationalen Markenämtern. Da allerdings<br />
die Recherche in den Mitgliedstaaten zeitaufwändig,<br />
kostenintensiv und nicht sicher ist, sieht<br />
eine Änderung der Gemeinschaftsmarkenverordnung<br />
vor, dass ab 2008 eine Recherche in den Mitgliedstaaten<br />
nur noch auf ausdrücklichen Antrag<br />
durchgeführt wird.<br />
Die Gemeinschaftsmarke empfiehlt sich insbes. für<br />
Marken, die in der gesamten EU oder großen Teilen<br />
eingesetzt werden sollen oder auch für Haus- und<br />
Dachmarken international tätiger Unternehmen,<br />
auch wenn diese bereits in Teilen der EU geschützt<br />
sind,sowiefürMarken,diehäufigVerletzungenausgesetzt<br />
sind.<br />
NachMitteilungdesMarkenamtsinAlicantewerden<br />
in jedem Jahr etwa 50 000 bis 60 000 Marken zur Anmeldung<br />
eingereicht, so dass es seit Beginn seiner<br />
Tätigkeit in 1996 derzeit ca. 430 000 Marken verwaltet.<br />
Durch Beschluss des Rates und Verordnung vom 27.<br />
10. 2003 (1992/2003, ABl. L 296/2003) ist die EU<br />
dem Madrider Abkommen über die internationale<br />
Registrierung von Marken beigetreten, das von der<br />
Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO)<br />
526<br />
verwaltet wird. Auf diese Weise soll es den Unternehmen<br />
ermöglicht werden, sich künftig mit einer<br />
einzigen Anmeldung den Schutz ihrer Marke nicht<br />
nur in der gesamten Gemeinschaft – als Gemeinschaftsmarke<br />
–, sondern auch in den (derzeit etwa<br />
60)Ländern,diedemMadriderProtokollbeigetreten<br />
sind, zu sichern.<br />
Durch eine „Durchsetzungs-Richtlinie“ vom 29. 4.<br />
2004 für den Schutz geistigen Eigentums (2004/48,<br />
ABl. L 157/2004) soll – zwar nicht allein, aber auch –<br />
der Schutz der Marken gestärkt werden. Sie hat das<br />
Ziel, Verfahren zur Durchsetzung und Sicherung<br />
von Schadensersatzansprüchen bei Verletzung geistigenEigentumszuharmonisieren.<br />
M. K.<br />
Literatur:<br />
Marx, C.: Deutsches und europäisches Markenrecht.<br />
Neuwied 1997<br />
Marktordnung(en) �Gemeinsame Agrarpolitik<br />
MAST (Marine sciences and technologies). Ein spezifisches<br />
EU-Programm für Forschung und Entwicklung<br />
im Bereich der Meereswissenschaften und<br />
-technologien, das Hochschulen, Forschungseinrichtungen<br />
und Unternehmen förderte. Ziel war eine<br />
�nachhaltige Nutzung der Ozeane. Das Programm<br />
MASTIIIliefvon1994bis1998(ABl.L334/1994).<br />
Matthews-Urteil des �EGMR. In dem Urteil Matthews<br />
./. Vereinigtes Königreich vom 18. 2. 1999 (dt.<br />
Übersetzung in EuGRZ 1999, 200) stellt der Europäische<br />
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)<br />
fest, dass das Vereinigte Königreich Art. 3 des 1. Zusatzprotokolls<br />
(ZP) zur Europäischen Menschenrechtskonvention<br />
(EMRK) verletzt habe, indem es<br />
dieinGibraltarwohnhafteBeschwerdeführerin,eine<br />
britischeStaatsangehörige,vondenWahlenzumEuropäischen<br />
Parlament (EP) ausschloss. Artikel 3 des<br />
1. ZP EMRK schützt das Recht auf freie Wahlen. Ungeachtet<br />
der speziellen Probleme, die aus dem Sonderstatus<br />
von Gibraltar herrühren, ist dieses Urteil<br />
wichtig, weil hiermit das EP gerichtliche Anerkennung<br />
als wesentlichen Bestandteil der politischen<br />
Demokratie im System der Europäischen Gemeinschaften<br />
(EG) und als gesetzgebende Körperschaft<br />
gefunden hat. Damit geht der EGMR viel weiter als<br />
das deutsche Bundesverfassungsgericht (BVerfG),<br />
das dem EP bislang wohl nur stützende Funktion zugebilligt<br />
hat. Zugleich ist das Matthews-Urteil aber