10.09.2012 Aufrufe

Festung Europa

Festung Europa

Festung Europa

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Marktordnung<br />

zwang (bei Nichtbenutzung kann die Marke gelöscht<br />

werden) und der Erschöpfungsgrundsatz, wonach<br />

die Benutzung von Waren mit einer Marke einem anderen<br />

nicht untersagt werden kann, wenn die Waren<br />

unter dieser Marke bereits von ihm oder mit seiner<br />

Zustimmung in Verkehr gebracht wurden.<br />

Die Entwicklung der Europäischen Union zu einem<br />

einheitlichen Markenraum soll die Verordnung über<br />

die Gemeinschaftsmarke vom 20. 12. 1993 fördern<br />

(40/94, ABl. L 11/1994). Hiernach können seit dem<br />

1. 4. 1996 im �„Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt“<br />

(Europäisches Markenamt) in Alicante<br />

(Spanien) Marken angemeldet werden, deren Schutz<br />

einheitlich für die gesamte EU gilt. Die Anmeldung<br />

kann aber auch beim zuständigen nationalen Amt,<br />

hier also beim Bundespatentamt, eingereicht werden,<br />

das diese nach Alicante weiterreicht.<br />

Im Übrigen gelten hier nahezu die gleichen Voraussetzungen<br />

wie im – vereinheitlichten – nationalen<br />

Markenrecht. Da die Gemeinschaftsmarke einen<br />

Markenschutz eigener Art gewährt, kann sie neben<br />

einer nationalen Marke bestehen. Allerdings ist der<br />

Antrag auf Eintragung abzulehnen, sofern der beantragtenMarkeeinenationaleMarkeentgegensteht.<br />

Hierzu recherchiert das Markenamt in eigenen Beständen<br />

und in den nationalen Markenämtern. Da allerdings<br />

die Recherche in den Mitgliedstaaten zeitaufwändig,<br />

kostenintensiv und nicht sicher ist, sieht<br />

eine Änderung der Gemeinschaftsmarkenverordnung<br />

vor, dass ab 2008 eine Recherche in den Mitgliedstaaten<br />

nur noch auf ausdrücklichen Antrag<br />

durchgeführt wird.<br />

Die Gemeinschaftsmarke empfiehlt sich insbes. für<br />

Marken, die in der gesamten EU oder großen Teilen<br />

eingesetzt werden sollen oder auch für Haus- und<br />

Dachmarken international tätiger Unternehmen,<br />

auch wenn diese bereits in Teilen der EU geschützt<br />

sind,sowiefürMarken,diehäufigVerletzungenausgesetzt<br />

sind.<br />

NachMitteilungdesMarkenamtsinAlicantewerden<br />

in jedem Jahr etwa 50 000 bis 60 000 Marken zur Anmeldung<br />

eingereicht, so dass es seit Beginn seiner<br />

Tätigkeit in 1996 derzeit ca. 430 000 Marken verwaltet.<br />

Durch Beschluss des Rates und Verordnung vom 27.<br />

10. 2003 (1992/2003, ABl. L 296/2003) ist die EU<br />

dem Madrider Abkommen über die internationale<br />

Registrierung von Marken beigetreten, das von der<br />

Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO)<br />

526<br />

verwaltet wird. Auf diese Weise soll es den Unternehmen<br />

ermöglicht werden, sich künftig mit einer<br />

einzigen Anmeldung den Schutz ihrer Marke nicht<br />

nur in der gesamten Gemeinschaft – als Gemeinschaftsmarke<br />

–, sondern auch in den (derzeit etwa<br />

60)Ländern,diedemMadriderProtokollbeigetreten<br />

sind, zu sichern.<br />

Durch eine „Durchsetzungs-Richtlinie“ vom 29. 4.<br />

2004 für den Schutz geistigen Eigentums (2004/48,<br />

ABl. L 157/2004) soll – zwar nicht allein, aber auch –<br />

der Schutz der Marken gestärkt werden. Sie hat das<br />

Ziel, Verfahren zur Durchsetzung und Sicherung<br />

von Schadensersatzansprüchen bei Verletzung geistigenEigentumszuharmonisieren.<br />

M. K.<br />

Literatur:<br />

Marx, C.: Deutsches und europäisches Markenrecht.<br />

Neuwied 1997<br />

Marktordnung(en) �Gemeinsame Agrarpolitik<br />

MAST (Marine sciences and technologies). Ein spezifisches<br />

EU-Programm für Forschung und Entwicklung<br />

im Bereich der Meereswissenschaften und<br />

-technologien, das Hochschulen, Forschungseinrichtungen<br />

und Unternehmen förderte. Ziel war eine<br />

�nachhaltige Nutzung der Ozeane. Das Programm<br />

MASTIIIliefvon1994bis1998(ABl.L334/1994).<br />

Matthews-Urteil des �EGMR. In dem Urteil Matthews<br />

./. Vereinigtes Königreich vom 18. 2. 1999 (dt.<br />

Übersetzung in EuGRZ 1999, 200) stellt der Europäische<br />

Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)<br />

fest, dass das Vereinigte Königreich Art. 3 des 1. Zusatzprotokolls<br />

(ZP) zur Europäischen Menschenrechtskonvention<br />

(EMRK) verletzt habe, indem es<br />

dieinGibraltarwohnhafteBeschwerdeführerin,eine<br />

britischeStaatsangehörige,vondenWahlenzumEuropäischen<br />

Parlament (EP) ausschloss. Artikel 3 des<br />

1. ZP EMRK schützt das Recht auf freie Wahlen. Ungeachtet<br />

der speziellen Probleme, die aus dem Sonderstatus<br />

von Gibraltar herrühren, ist dieses Urteil<br />

wichtig, weil hiermit das EP gerichtliche Anerkennung<br />

als wesentlichen Bestandteil der politischen<br />

Demokratie im System der Europäischen Gemeinschaften<br />

(EG) und als gesetzgebende Körperschaft<br />

gefunden hat. Damit geht der EGMR viel weiter als<br />

das deutsche Bundesverfassungsgericht (BVerfG),<br />

das dem EP bislang wohl nur stützende Funktion zugebilligt<br />

hat. Zugleich ist das Matthews-Urteil aber

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!