Festung Europa
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Kommunalpolitik<br />
der Kommunen wirkt im außerinstitutionellen Bereich<br />
der EU insbes. der Rat der Gemeinden und Regionen<br />
<strong>Europa</strong>s. Der Rat (1951 gegründet) umfasst<br />
24 Mitgliedssektionen und ist aufgrund einer Integrationsvereinbarung<br />
gleichzeitig die europäische<br />
Sektion des Internationalen Gemeindeverbandes.<br />
HistorischeVerdienstehatderRatimBereichdereuropäischen<br />
Partnerschaftsbewegung. Initiativen des<br />
Rates führten auf <strong>Europa</strong>rats- und EU-Ebene zu Gremien,<br />
die eine institutionelle Mitsprache der kommunalen<br />
und regionalen Gebietskörperschaften ermöglichen.<br />
Im institutionellen Bereich der EU wirkt neben dem<br />
Beirat der kommunalen und regionalen Gebietskörperschaften<br />
bei der Kommission eine interfraktionelle<br />
Gruppe gewählter Vertreter der Kommunen<br />
und Regionen des EP. Auf Initiative des Rates der<br />
Gemeinden und Regionen <strong>Europa</strong>s wurde diese interfraktionelle<br />
Gruppe unmittelbar nach der EP-<br />
Wahl 1979 einberufen. Sie setzt sich aus Mitgliedern<br />
des EP zusammen, die gleichzeitig ein Wahlmandat<br />
auf kommunaler oder regionaler Ebene besitzen. Arbeitsschwerpunkte<br />
sind u. a. die Probleme großstädtischer<br />
Ballungsgebiete, die Planung von Verkehrssystemen,<br />
die Stadterneuerung, die Beschäftigungspolitik<br />
und Reformen im Bereich der EU-�Strukturpolitik.<br />
d) Mit ihren Förderprogrammen unterstützt die<br />
Kommission zahlreiche Projekte kommunaler Gebietskörperschaften<br />
sowie ihre Netzwerkbildung.<br />
Vor allem die Gemeinschaftsprogramme für die<br />
grenzüberschreitende Zusammenarbeit (�INTER-<br />
REG II), den ländlichen Raum (�LEADER II), städtischeProbleme(�URBAN)undPartnerschaftenmit<br />
mittel- und osteuropäischen Kommunen (früher:<br />
PHARE)bietenvielHandlungsspielraum.ZweiBeispiele:<br />
Die Kommission fördert seit 2003 mit<br />
URBACT (Netzwerk für europaweiten Erfahrungsaustausch)<br />
im Rahmen von URBAN II exemplarisch<br />
ProjektezurintegriertenStadtentwicklung.Gearbeitet<br />
wird an innovativen Finanzierungsinstrumenten<br />
der lokalen Wirtschaftsförderung im Rahmen des<br />
Netzwerkprojektes ECO-FIN-NET. Nicht nur rechtliche,<br />
sondern auch negative KonjunkturentwicklungenundfinanzielleGrenzendurchkreuzenhäufig<br />
kommunale Wirtschaftsstrategien. ECO-FIN-NET<br />
prüft,wieIhnenerfolgreichentgegenzuwirkenist.<br />
6. Konfliktfeld Daseinsvorsorge: Städte und Gemeinden<br />
sind Dienstleister im Interesse des Gemein-<br />
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wohls. In Fachressorts wie Soziales, Allgemeinbildung,<br />
Gesundheit, Kultur, Umweltschutz, Veterinärwesen,<br />
Verkehr, Energie und Telekommunikation<br />
decken sie nicht nur Grundbedürfnisse der Zivilgesellschaft<br />
ab. Sie tragen zugleich in erheblichem<br />
MaßezurWettbewerbsfähigkeitbei(Art.16EGV).<br />
Die Diskussion über den Rahmen und die Grenzen<br />
für die kommunale Wirtschaft im Binnenmarkt führt<br />
zuderFrage,welchederDienstleistungenvonAllgemeinemInteressedenRegelndesBinnenmarktesunterworfen<br />
sein sollen. Konsens besteht vor allem<br />
beim Prinzip „Gemeinwohl vor Marktliberalisierung“,<br />
so das Fazit im Weißbuch 2004. Kannbereiche<br />
für Liberalisierung sind ausschließlich Felder<br />
wie Wasserversorgung, Abfallentsorgung, Energieversorgung,<br />
Mobilität oder Postdienste. Generell<br />
steht der Gesetzgeber mit der Liberalisierung der<br />
Märkte vor der schwierigen Aufgabe, ChancengleichheitzwischenprivatenundöffentlichenUnternehmen<br />
herzustellen. Deshalb gewinnt die allgemeine<br />
Wettbewerbspolitik der Union mit Beihilfekontrolle,<br />
Vergaberecht und Transparenzvorschriften<br />
zunehmende Bedeutung für die kommunalen Unternehmen.<br />
Der VVE 2004 (Art. III-122) ordnet der<br />
UnionundihrenMitgliedstaatenimRahmenihrerjeweiligen<br />
Zuständigkeiten die Kompetenz zu, Grundsätze<br />
und Bedingungen so zu gestalten, dass die<br />
Dienstleistungenvonallgemeinemwirtschaftlichem<br />
Interesse erfüllt werden können.<br />
Die Dienste der Daseinsvorsorge werden nicht von<br />
der umstrittenen Richtlinie über Dienstleistungen im<br />
Binnenmarkt erfasst. Die Richtlinie über Dienstleistungen<br />
im Binnenmarkt (sog. Bolkestein-Richtlinie)<br />
zielt darauf ab, einen Binnenmarkt für Dienstleistungen<br />
zu schaffen. Die neue Maßnahme würde<br />
EU-Mitgliedstaaten dazu verpflichten, den Verwaltungsaufwand<br />
zu verringern, der Unternehmen davon<br />
abhält, ihre Dienste über die Grenzen der einzelnen<br />
Mitgliedstaaten hinaus anzubieten. Mit der<br />
DienstleistungsrichtliniewürdeaufDienstleisterdas<br />
„Herkunftslandprinzip“ angewandt, nach dem der<br />
Dienstleistungserbringer nicht den Rechtsvorschriften<br />
des Landes unterliegt, in dem die Dienstleistung<br />
erbracht wird, sondern des Landes, in dem er niedergelassen<br />
ist. Von der neuen Richtlinie wären eine<br />
Vielzahl von Dienstleistungen betroffen, die von<br />
Reisebüros bis zu Gesundheitsdienstleistungen reichen.<br />
Dienste, die bereits von spezifischen EU-<br />
Maßnahmen geregelt werden – z. B. Finanzdienst-