10.09.2012 Aufrufe

Festung Europa

Festung Europa

Festung Europa

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

und Fiskalpolitik der Mitgliedstaaten. Die vertraulichen<br />

Treffen dienen dem Informationsaustausch, es<br />

werden keine Berichte erstellt. Köln-Prozess<br />

Mansholt, Sicco Leendert (1908 – 1995), niederländischer<br />

Minister für Landwirtschaft und Fischerei<br />

(1945 – 1958). Vizepräsident der Kommission<br />

(1958 – 1972). Als zuständiger �Kommissar für die<br />

Landwirtschaft arbeitete er 1968 einen Plan zur Reform<br />

der Agrarpolitik aus (�Mansholt-Plan). 1972<br />

Interimspräsident der Kommission.<br />

Mansholt-Plan von 1968, benannt nach dem Vizepräsidenten<br />

der EG-Kommission, Sicco L. Mansholt.<br />

Der Plan sah eine Reform der europäischen<br />

Landwirtschaft vor mit dem Ziel, einen marktwirtschaftlichfunktionierendenAgrarmarktzuschaffen.<br />

Erreicht werden sollte das Ziel durch die Aufgabe<br />

von Höfen, Herstellung größerer landwirtschaftlicher<br />

Einheiten, Stilllegung unrentabler Böden, Reduzierung<br />

des Bestandes an Milchkühen (alles bei<br />

Zahlung von Ausgleichs-Prämien), Strukturhilfen<br />

für überlebensfähige landwirtschaftliche Betriebe.<br />

DerPlanwurdehartdiskutiertundinTeilendurchgesetzt.<br />

Gemeinsame Agrarpolitik<br />

Marco-Polo-Programm. Durch Verordnung 1382/<br />

2003 (ABl. L 196/2003) entstandenes EU-Programm,<br />

das Projekte zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit<br />

des Güterverkehrs finanziell fördert.<br />

Gefördert werden Aktionen zur Verlagerung des Güterverkehrs<br />

von der Straße auf die Schiene, die Binnenschifffahrt<br />

und den Kurzstrecken-Seeverkehr,<br />

sog. katalytische Aktionen zur Überwindung von<br />

strukturellen Hindernissen im europäischen Markt<br />

des nicht straßengebundenen Güterverkehrs sowie<br />

gemeinsame Lernaktionen zur Verbreitung fortschrittlicher<br />

Methoden und Verfahren der Zusammenarbeit<br />

im Güterverkehr. Ziel ist, den Straßengüterverkehr<br />

bis 2010 auf den Stand von 1998 zurückzuführen.<br />

Markenamt �Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt<br />

Markenrecht, europäisches. Die Marke und das<br />

Warenzeichen dienen dazu, die Bekanntheit einer<br />

Ware oder eines Unternehmens zu sichern. Um den<br />

Missbrauch einer Marke, die sich bereits durchge-<br />

Markenrecht<br />

setzt oder einen gewissen Bekanntheitsgrad erworben<br />

hat, zu verhindern, wurde bereits Ende des<br />

19. Jhs. ein Warenzeichengesetz geschaffen, das die<br />

Möglichkeit eröffnete, Marken schützen zu lassen.<br />

Da Marken auch im grenzüberschreitenden Warenund<br />

Dienstleistungsverkehr eine große Rolle spielen,<br />

wurden auch internationale Verträge zum<br />

Schutz von Marken und Warenzeichen geschlossen.<br />

So entstand 1883 die „Pariser Verbandsübereinkunft<br />

zum Schutz des gewerblichen Eigentums“ und 1891<br />

das „Madrider Markenabkommen über die internationale<br />

Registrierung von Fabrik- und Handelsmarken“.<br />

1967 wurde durch das Stockholmer Übereinkommen<br />

eine Weltorganisation für geistiges Eigentum<br />

(WIPO) gegründet, deren Ziel die Angleichung<br />

der unterschiedlichen Markenrechte durch Konsultationen<br />

ist. Auf europäischer Ebene musste zunächst<br />

der Europäische �Gerichtshof Grundsätze<br />

aufstellen, nach denen nationale Marken bei Kollision<br />

mit Marken in anderen Mitgliedstaaten anerkannt<br />

werden. So stellt der EuGH für eine Verbotsbefugnis<br />

einesMarkeninhabersgegenübereinergleichenoder<br />

ähnlichen Marke aus einem anderen Land darauf ab,<br />

ob diese Marke mit Wissen und Wollen des Inhabers<br />

im anderen Land geschützt wird.<br />

Da es durch Unterschiede in der Markengesetzgebung<br />

teilweise zu Behinderungen im grenzüberschreitenden<br />

Verkehr im Binnenmarkt kam, verabschiedete<br />

der Rat am 21. 12. 1988 eine Richtlinie zur<br />

Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten<br />

über die Marken (89/104, ABl. L 40/1989),<br />

die in Deutschland durch das Markengesetz von<br />

1995 umgesetzt wurde. Geschützt werden danach<br />

alle Marken, geschäftlichen Bezeichnungen und<br />

geografische Herkunftsangaben, gleich ob in Form<br />

von Wörtern, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen,<br />

Hörzeichen oder dreidimensionalen Gestalten.<br />

Dabei entsteht Markenschutz nicht allein durch die<br />

Eintragung der Marke (in Deutschland zuständig:<br />

das Bundespatentamt in München), sondern schon<br />

durchihreBenutzungimgeschäftlichenVerkehr,sofernsieinnerhalbbeteiligterVerkehrskreisealsMarke<br />

Verkehrsgeltung erworben hat, oder durch die<br />

feststellbare Bekanntheit der Marke.<br />

Der Inhaber einer solchen Marke hat das ausschließliche<br />

Recht, ihre Benutzung durch andere zu verbieten<br />

oder (gegen Entgelt) zu erlauben, gegenüber Verletzern<br />

hat er einen Unterlassungs- und einen Schadensersatzanspruch.<br />

Wichtig sind der Benutzungs-<br />

525

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!