Festung Europa
Festung Europa
Festung Europa
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
und Fiskalpolitik der Mitgliedstaaten. Die vertraulichen<br />
Treffen dienen dem Informationsaustausch, es<br />
werden keine Berichte erstellt. Köln-Prozess<br />
Mansholt, Sicco Leendert (1908 – 1995), niederländischer<br />
Minister für Landwirtschaft und Fischerei<br />
(1945 – 1958). Vizepräsident der Kommission<br />
(1958 – 1972). Als zuständiger �Kommissar für die<br />
Landwirtschaft arbeitete er 1968 einen Plan zur Reform<br />
der Agrarpolitik aus (�Mansholt-Plan). 1972<br />
Interimspräsident der Kommission.<br />
Mansholt-Plan von 1968, benannt nach dem Vizepräsidenten<br />
der EG-Kommission, Sicco L. Mansholt.<br />
Der Plan sah eine Reform der europäischen<br />
Landwirtschaft vor mit dem Ziel, einen marktwirtschaftlichfunktionierendenAgrarmarktzuschaffen.<br />
Erreicht werden sollte das Ziel durch die Aufgabe<br />
von Höfen, Herstellung größerer landwirtschaftlicher<br />
Einheiten, Stilllegung unrentabler Böden, Reduzierung<br />
des Bestandes an Milchkühen (alles bei<br />
Zahlung von Ausgleichs-Prämien), Strukturhilfen<br />
für überlebensfähige landwirtschaftliche Betriebe.<br />
DerPlanwurdehartdiskutiertundinTeilendurchgesetzt.<br />
Gemeinsame Agrarpolitik<br />
Marco-Polo-Programm. Durch Verordnung 1382/<br />
2003 (ABl. L 196/2003) entstandenes EU-Programm,<br />
das Projekte zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit<br />
des Güterverkehrs finanziell fördert.<br />
Gefördert werden Aktionen zur Verlagerung des Güterverkehrs<br />
von der Straße auf die Schiene, die Binnenschifffahrt<br />
und den Kurzstrecken-Seeverkehr,<br />
sog. katalytische Aktionen zur Überwindung von<br />
strukturellen Hindernissen im europäischen Markt<br />
des nicht straßengebundenen Güterverkehrs sowie<br />
gemeinsame Lernaktionen zur Verbreitung fortschrittlicher<br />
Methoden und Verfahren der Zusammenarbeit<br />
im Güterverkehr. Ziel ist, den Straßengüterverkehr<br />
bis 2010 auf den Stand von 1998 zurückzuführen.<br />
Markenamt �Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt<br />
Markenrecht, europäisches. Die Marke und das<br />
Warenzeichen dienen dazu, die Bekanntheit einer<br />
Ware oder eines Unternehmens zu sichern. Um den<br />
Missbrauch einer Marke, die sich bereits durchge-<br />
Markenrecht<br />
setzt oder einen gewissen Bekanntheitsgrad erworben<br />
hat, zu verhindern, wurde bereits Ende des<br />
19. Jhs. ein Warenzeichengesetz geschaffen, das die<br />
Möglichkeit eröffnete, Marken schützen zu lassen.<br />
Da Marken auch im grenzüberschreitenden Warenund<br />
Dienstleistungsverkehr eine große Rolle spielen,<br />
wurden auch internationale Verträge zum<br />
Schutz von Marken und Warenzeichen geschlossen.<br />
So entstand 1883 die „Pariser Verbandsübereinkunft<br />
zum Schutz des gewerblichen Eigentums“ und 1891<br />
das „Madrider Markenabkommen über die internationale<br />
Registrierung von Fabrik- und Handelsmarken“.<br />
1967 wurde durch das Stockholmer Übereinkommen<br />
eine Weltorganisation für geistiges Eigentum<br />
(WIPO) gegründet, deren Ziel die Angleichung<br />
der unterschiedlichen Markenrechte durch Konsultationen<br />
ist. Auf europäischer Ebene musste zunächst<br />
der Europäische �Gerichtshof Grundsätze<br />
aufstellen, nach denen nationale Marken bei Kollision<br />
mit Marken in anderen Mitgliedstaaten anerkannt<br />
werden. So stellt der EuGH für eine Verbotsbefugnis<br />
einesMarkeninhabersgegenübereinergleichenoder<br />
ähnlichen Marke aus einem anderen Land darauf ab,<br />
ob diese Marke mit Wissen und Wollen des Inhabers<br />
im anderen Land geschützt wird.<br />
Da es durch Unterschiede in der Markengesetzgebung<br />
teilweise zu Behinderungen im grenzüberschreitenden<br />
Verkehr im Binnenmarkt kam, verabschiedete<br />
der Rat am 21. 12. 1988 eine Richtlinie zur<br />
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten<br />
über die Marken (89/104, ABl. L 40/1989),<br />
die in Deutschland durch das Markengesetz von<br />
1995 umgesetzt wurde. Geschützt werden danach<br />
alle Marken, geschäftlichen Bezeichnungen und<br />
geografische Herkunftsangaben, gleich ob in Form<br />
von Wörtern, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen,<br />
Hörzeichen oder dreidimensionalen Gestalten.<br />
Dabei entsteht Markenschutz nicht allein durch die<br />
Eintragung der Marke (in Deutschland zuständig:<br />
das Bundespatentamt in München), sondern schon<br />
durchihreBenutzungimgeschäftlichenVerkehr,sofernsieinnerhalbbeteiligterVerkehrskreisealsMarke<br />
Verkehrsgeltung erworben hat, oder durch die<br />
feststellbare Bekanntheit der Marke.<br />
Der Inhaber einer solchen Marke hat das ausschließliche<br />
Recht, ihre Benutzung durch andere zu verbieten<br />
oder (gegen Entgelt) zu erlauben, gegenüber Verletzern<br />
hat er einen Unterlassungs- und einen Schadensersatzanspruch.<br />
Wichtig sind der Benutzungs-<br />
525