Festung Europa
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Komitologie<br />
Parlamentverabschiedetwerden,sondernalsDurchführungsbestimmungen<br />
von der Kommission festgelegt<br />
werden, kommt dem Ausschusswesen erhebliche<br />
Bedeutung zu. Die Ausschüsse bestehen in nahezu<br />
allen wichtigen Politikbereichen und sind zahlreich.<br />
Sie setzen sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten<br />
zusammen und tagen unter dem Vorsitz eines<br />
Vertreters der Kommission.<br />
Das Entscheidungsverfahren in den Ausschüssen<br />
wurde im Interesse der Vereinfachung, der Transparenz<br />
und der stärkeren Einbindung des Europäischen<br />
Parlamentes im Beschluss des Rates vom 28. 6. 1999<br />
zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der<br />
der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse<br />
neu gestaltet (1999/468, ABl. L 184/1999 –<br />
Komitologie-Beschluss), der den ersten Beschluss<br />
vom 13. 7. 1987 ersetzt. Neu werden dem Europäischen<br />
Parlament im Zusammenhang mit der Durchführung<br />
von Rechtsakten, die im �Mitentscheidungsverfahren<br />
erlassen werden, ein Mitspracherecht<br />
eingeräumt, klarere Kriterien für die Wahl des<br />
Ausschusses und vereinfachte, transparentere Verfahrensmodalitäten<br />
geschaffen. Auch der EU-Bürger<br />
hat nunmehr besseren Zugriff auf Ausschussdokumente,<br />
die zudem ab 2003 in einem öffentlichen<br />
Registererfasstwerden(RegisterderKomitologie).<br />
Die Arbeitsweise der Ausschüsse ist auf drei Arten<br />
von Verfahren (Beratender Ausschuss, Verwaltungsausschuss,<br />
Regelungsausschuss) beschränkt,<br />
die sich durch die unterschiedlichen Einflussmöglichkeiten<br />
unterscheiden.<br />
Bei Angelegenheiten von geringer politischer Tragweite<br />
bzw. im Zusammenhang mit der Verwirklichung<br />
des Binnenmarktes erlassenen Rechtsakten<br />
wird ein beratender Ausschuss eingesetzt. Dieser<br />
gibt gegenüber der Kommission eine Stellungnahme<br />
ab. Die Kommission ist aufgefordert, aber nicht verpflichtet,<br />
die Stellungnahme soweit wie möglich zu<br />
berücksichtigen und dem Ausschuss darüber Rechenschaft<br />
abzulegen.<br />
Demgegenüber wird das Verwaltungsverfahren insbes.beiMaßnahmenzurUmsetzungder�Gemeinsamen<br />
Agrarpolitik oder der �Fischereipolitik und zur<br />
Durchführung von Programmen mit erheblichen<br />
Auswirkungen auf den �Haushalt angewandt. Bei<br />
diesem Verfahren muss die Kommission vor dem Erlass<br />
der von ihr beabsichtigten Maßnahmen den Verwaltungsausschussanhören.DiesergibtzudenMaßnahmeentwürfen<br />
eine Stellungnahme ab. Hiervon<br />
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unabhängig erlässt die Kommission die Maßnahmen<br />
grundsätzlich selbst. Stimmen diese jedoch nicht mit<br />
der Stellungnahme des Ausschusses überein, so<br />
muss die Kommission die beschlossenen Maßnahmen<br />
unverzüglich dem Rat mitteilen, der innerhalb<br />
von drei Monaten mit qualifizierter Mehrheit einen<br />
anders lautenden Beschluss fassen kann.<br />
Ein Regelungsausschuss wird hingegen vor allem<br />
bei Maßnahmen von allgemeiner Tragweite eingesetzt<br />
wie z. B. zum Schutz der Gesundheit oder Sicherheit<br />
von Menschen, Tieren oder Pflanzen sowie<br />
bei Maßnahmen, mit denen nicht als wesentlich zu<br />
betrachtende Bestimmungen eines Basisrechtsakts<br />
geändert werden sollen. Im Unterschied zum Verwaltungsverfahren<br />
ist die Stellung der Kommission<br />
im Falle der Ablehnung der Maßnahme durch den<br />
Regelungsausschuss erheblich geschwächt. In diesen<br />
Fällen kann die Kommission ihre Durchführungsmaßnahme<br />
nicht zur Anwendung bringen, sondernmussdiezutreffendenMaßnahmendemRatzur<br />
Beschlussfassung vorschlagen und das Europäische<br />
Parlament unterrichten. Das Europäische Parlament<br />
prüft, ob sich die vorgeschlagene Maßnahme im<br />
Rahmen der durch den durchzuführenden Rechtsakt<br />
gesetzten Grenzen hält, und unterrichtet den Rat von<br />
seinem Standpunkt. Der Rat kann unter Berücksichtigung<br />
des Standpunktes des Europäischen ParlamentesinnerhalbeinesZeitraumsvonhöchstensdrei<br />
Monaten mit qualifizierter Mehrheit über den Vorschlag<br />
der Kommission befinden. Spricht sich der<br />
RatgegendenVorschlagaus,überprüftdieKommission<br />
den Vorschlag und kann dem Rat einen geänderten<br />
Vorschlag vorlegen, ihren Vorschlag erneut vorlegen<br />
oder den Erlass der Maßnahme mit einem entsprechenden<br />
Vorschlag dem Europäischen Parlament<br />
und dem Rat überantworten. Hat der Rat nach<br />
Ablauf der Frist von drei Monaten weder den vorgeschlagenen<br />
Durchführungsrechtsakt erlassen noch<br />
sich gegen den Vorschlag für die Durchführungsmaßnahme<br />
ausgesprochen, so wird der vorgeschlagene<br />
Durchführungsakt von der Kommission erlassen.<br />
Anders als beim Beratungs- und Verwaltungsverfahren<br />
kann es somit im Regelungsverfahren zu<br />
einer gesetzgeberischen Blockade führen, sofern der<br />
Ausschuss nicht zustimmt und der Rat die vorgeschlagene<br />
Maßnahme fristgerecht ablehnt.<br />
Das Komitologie-Verfahren ist als „politische Verwaltung“<br />
weiterhin stark umstritten. Als KritikpunktesindvorabdasDemokratiedefizit(EinflussdesRa-