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Festung Europa

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Komitologie<br />

Parlamentverabschiedetwerden,sondernalsDurchführungsbestimmungen<br />

von der Kommission festgelegt<br />

werden, kommt dem Ausschusswesen erhebliche<br />

Bedeutung zu. Die Ausschüsse bestehen in nahezu<br />

allen wichtigen Politikbereichen und sind zahlreich.<br />

Sie setzen sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten<br />

zusammen und tagen unter dem Vorsitz eines<br />

Vertreters der Kommission.<br />

Das Entscheidungsverfahren in den Ausschüssen<br />

wurde im Interesse der Vereinfachung, der Transparenz<br />

und der stärkeren Einbindung des Europäischen<br />

Parlamentes im Beschluss des Rates vom 28. 6. 1999<br />

zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der<br />

der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse<br />

neu gestaltet (1999/468, ABl. L 184/1999 –<br />

Komitologie-Beschluss), der den ersten Beschluss<br />

vom 13. 7. 1987 ersetzt. Neu werden dem Europäischen<br />

Parlament im Zusammenhang mit der Durchführung<br />

von Rechtsakten, die im �Mitentscheidungsverfahren<br />

erlassen werden, ein Mitspracherecht<br />

eingeräumt, klarere Kriterien für die Wahl des<br />

Ausschusses und vereinfachte, transparentere Verfahrensmodalitäten<br />

geschaffen. Auch der EU-Bürger<br />

hat nunmehr besseren Zugriff auf Ausschussdokumente,<br />

die zudem ab 2003 in einem öffentlichen<br />

Registererfasstwerden(RegisterderKomitologie).<br />

Die Arbeitsweise der Ausschüsse ist auf drei Arten<br />

von Verfahren (Beratender Ausschuss, Verwaltungsausschuss,<br />

Regelungsausschuss) beschränkt,<br />

die sich durch die unterschiedlichen Einflussmöglichkeiten<br />

unterscheiden.<br />

Bei Angelegenheiten von geringer politischer Tragweite<br />

bzw. im Zusammenhang mit der Verwirklichung<br />

des Binnenmarktes erlassenen Rechtsakten<br />

wird ein beratender Ausschuss eingesetzt. Dieser<br />

gibt gegenüber der Kommission eine Stellungnahme<br />

ab. Die Kommission ist aufgefordert, aber nicht verpflichtet,<br />

die Stellungnahme soweit wie möglich zu<br />

berücksichtigen und dem Ausschuss darüber Rechenschaft<br />

abzulegen.<br />

Demgegenüber wird das Verwaltungsverfahren insbes.beiMaßnahmenzurUmsetzungder�Gemeinsamen<br />

Agrarpolitik oder der �Fischereipolitik und zur<br />

Durchführung von Programmen mit erheblichen<br />

Auswirkungen auf den �Haushalt angewandt. Bei<br />

diesem Verfahren muss die Kommission vor dem Erlass<br />

der von ihr beabsichtigten Maßnahmen den Verwaltungsausschussanhören.DiesergibtzudenMaßnahmeentwürfen<br />

eine Stellungnahme ab. Hiervon<br />

472<br />

unabhängig erlässt die Kommission die Maßnahmen<br />

grundsätzlich selbst. Stimmen diese jedoch nicht mit<br />

der Stellungnahme des Ausschusses überein, so<br />

muss die Kommission die beschlossenen Maßnahmen<br />

unverzüglich dem Rat mitteilen, der innerhalb<br />

von drei Monaten mit qualifizierter Mehrheit einen<br />

anders lautenden Beschluss fassen kann.<br />

Ein Regelungsausschuss wird hingegen vor allem<br />

bei Maßnahmen von allgemeiner Tragweite eingesetzt<br />

wie z. B. zum Schutz der Gesundheit oder Sicherheit<br />

von Menschen, Tieren oder Pflanzen sowie<br />

bei Maßnahmen, mit denen nicht als wesentlich zu<br />

betrachtende Bestimmungen eines Basisrechtsakts<br />

geändert werden sollen. Im Unterschied zum Verwaltungsverfahren<br />

ist die Stellung der Kommission<br />

im Falle der Ablehnung der Maßnahme durch den<br />

Regelungsausschuss erheblich geschwächt. In diesen<br />

Fällen kann die Kommission ihre Durchführungsmaßnahme<br />

nicht zur Anwendung bringen, sondernmussdiezutreffendenMaßnahmendemRatzur<br />

Beschlussfassung vorschlagen und das Europäische<br />

Parlament unterrichten. Das Europäische Parlament<br />

prüft, ob sich die vorgeschlagene Maßnahme im<br />

Rahmen der durch den durchzuführenden Rechtsakt<br />

gesetzten Grenzen hält, und unterrichtet den Rat von<br />

seinem Standpunkt. Der Rat kann unter Berücksichtigung<br />

des Standpunktes des Europäischen ParlamentesinnerhalbeinesZeitraumsvonhöchstensdrei<br />

Monaten mit qualifizierter Mehrheit über den Vorschlag<br />

der Kommission befinden. Spricht sich der<br />

RatgegendenVorschlagaus,überprüftdieKommission<br />

den Vorschlag und kann dem Rat einen geänderten<br />

Vorschlag vorlegen, ihren Vorschlag erneut vorlegen<br />

oder den Erlass der Maßnahme mit einem entsprechenden<br />

Vorschlag dem Europäischen Parlament<br />

und dem Rat überantworten. Hat der Rat nach<br />

Ablauf der Frist von drei Monaten weder den vorgeschlagenen<br />

Durchführungsrechtsakt erlassen noch<br />

sich gegen den Vorschlag für die Durchführungsmaßnahme<br />

ausgesprochen, so wird der vorgeschlagene<br />

Durchführungsakt von der Kommission erlassen.<br />

Anders als beim Beratungs- und Verwaltungsverfahren<br />

kann es somit im Regelungsverfahren zu<br />

einer gesetzgeberischen Blockade führen, sofern der<br />

Ausschuss nicht zustimmt und der Rat die vorgeschlagene<br />

Maßnahme fristgerecht ablehnt.<br />

Das Komitologie-Verfahren ist als „politische Verwaltung“<br />

weiterhin stark umstritten. Als KritikpunktesindvorabdasDemokratiedefizit(EinflussdesRa-

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