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Festung Europa

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gen natürlicher und juristischer Personen gegen die<br />

Entscheidungen der Gemeinschaftsorgane. Zur Entlastung<br />

des EuG hat der Vertrag von Nizza die Bildung<br />

�„Gerichtlicher Kammern“ vorgesehen, bei<br />

denen es sich um neue spezialisierte Gerichte für besondere<br />

Bereiche handelt, deren Entscheidung vor<br />

demEuGangefochtenwerdenkönnen.DieKommission<br />

hat bislang die Schaffung eines Fachgerichts für<br />

Rechtsstreitigkeiten des öffentlichen Dienstes und<br />

eines Fachgerichts für das Gemeinschaftspatent vorgeschlagen<br />

(�Gericht für den öffentlichen Dienst der<br />

EU).<br />

Im Amsterdamer Vertrag wurde die Zuständigkeit<br />

des EuGH formal auf den Bereich der Grundrechte<br />

erweitert, wie sie insbes. im Rahmen der Europäischen<br />

Konvention zum Schutz der Menschenrechte<br />

und Grundfreiheiten gewährleistet werden (Art. 6<br />

Abs. 2 EUV).<br />

2. Aufgaben des Gerichtshofs. Er ist nach Art. 46<br />

EUV das einzige rechtsprechende Organ der EU in<br />

eindeutig ausgewiesenen Bereichen der EG. Seine<br />

Kompetenzen betreffen nicht die Politikbereiche der<br />

GASP und nur in begrenztem Maße die polizeiliche<br />

und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen<br />

(PJZS). Der Gerichtshof ist tätig als Verfassungsgerichtshof<br />

(Rechte und Pflichten der EU-Organe;<br />

Rechtsverhältnisse zwischen der Gemeinschaft und<br />

den Mitgliedstaaten; Normenkontrollklagen), als<br />

Verwaltungsgericht (Klagen natürlicher und juristischer<br />

Personen gegen sie betreffende Maßnahmen<br />

der EU), als Zivilgericht (Prüfung von Ansprüchen<br />

auf Schadensersatz, Amtshaftung) und als Schiedsgericht.<br />

Der Ministerrat oder die Kommission oder<br />

ein Mitgliedstaat können beim Gerichtshof Gutachten<br />

über die vertragliche Vereinbarkeit von Abkommen<br />

der EU mit Dritten beantragen.<br />

3. Verfahrensarten:<br />

(1) Klage wegen Vertragsverletzung in Form einer<br />

Feststellungsklage: In diesem Verfahren prüft der<br />

Gerichtshof, ob die Mitgliedstaaten ihren gemeinschaftsrechtlichen<br />

Verpflichtungen, die sich aus<br />

dem EGV, den gesetzlichen Rechtsakten (Art. 226<br />

und 227 EGV) oder aus den von der EU mit Dritten<br />

geschlossenen Verträgen ergeben, nachgekommen<br />

sind. Die Klage kann von der Kommission oder von<br />

einem Mitgliedstaat erhoben werden. In der Regel<br />

geht ein Vorverfahren voraus, in dem die Kommission<br />

dem betroffenen Mitgliedstaat die Möglichkeit<br />

einräumt, sich zu äußern. Falls keine Einigung zu-<br />

Gerichtshof<br />

stande kommt, gibt die Kommission eine Stellungnahme<br />

ab; diese ist Voraussetzung für die Befassung<br />

des Gerichtshofs mit dem Vertragsverletzungsverfahren.<br />

Stellt das Gericht eine Vertragsverletzung<br />

fest,istderbetreffendeMitgliedstaatverpflichtet,sie<br />

unverzüglich abzustellen.<br />

(2) Nichtigkeitsklage (Art. 230 ff. EGV): Mit dieser<br />

Klage beantragt der Kläger (EU-Organe, Mitgliedstaaten<br />

oder Einzelpersonen, die unmittelbar und individuell<br />

betroffen sind) vor dem EuGH oder dem<br />

EuG die Nichtigkeitserklärung der Handlung eines<br />

OrgansderEUeinschl.derEZB(Verordnung,Richtlinie,<br />

Entscheidung).<br />

Gründe für eine Nichtigkeitsklage sind: Unzuständigkeit,<br />

Verletzungen von Vorschriften des Vertrages<br />

oder von Rechtsnormen und Ermessensmissbrauch.<br />

Schadensersatz kann nur über eine zusätzliche,<br />

entsprechende Klage erfolgen.<br />

(3) Untätigkeitsklage (Art. 232 EGV; Art. 148<br />

EAGV): „Unterlässt es das Europäische Parlament,<br />

der Rat oder die Kommission unter Verletzung dieses<br />

Vertrags, einen Beschluss zu fassen, so können<br />

die Mitgliedstaaten und die anderen Organe der Gemeinschaft<br />

beim Gerichtshof Klage auf Feststellung<br />

dieser Vertragsverletzung erheben.“ Diese Klage<br />

kann nur erhoben werden, wenn das betreffende Organ<br />

vorher aufgefordert worden ist, tätig zu werden<br />

und nicht Stellung genommen hat. Mit dem EUV<br />

wurde der Art. 232 auch auf die EZB ausgedehnt. In<br />

diesem Verfahren prüfen der Gerichtshof und das<br />

EuG die Rechtmäßigkeit der Untätigkeit eines Gemeinschaftsorgans.<br />

(4) Schadensersatzklagen auf Ersatz des durch eine<br />

Handlung oder rechtswidrige Unterlassung eines<br />

Gemeinschaftsorgans verursachten Schadens: Der<br />

EuGH oder das EuG entscheiden darüber, ob die Gemeinschaft<br />

für Schäden aufzukommen hat, die ihre<br />

Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit<br />

Bürgern oder Unternehmen zugefügt haben.<br />

(5) Rechtsmittel: Beim EuGH können beschränkte<br />

Rechtsmittel gegen Urteile des EuG eingelegt werden.<br />

(6) Vorabentscheidung (Art. 234 EGV und Art. 68<br />

EGV; Art. 150 EAGV; Art. 35 EUV): Dieses Verfahren<br />

dient der einheitlichen Auslegung des Vertrages.<br />

Ihm kommt im Gemeinschaftsrecht besondere Bedeutung<br />

zu, da nationale Gerichte das Gemeinschaftsrecht<br />

durchführen. Nationale Gerichte legen,<br />

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