Festung Europa
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gen natürlicher und juristischer Personen gegen die<br />
Entscheidungen der Gemeinschaftsorgane. Zur Entlastung<br />
des EuG hat der Vertrag von Nizza die Bildung<br />
�„Gerichtlicher Kammern“ vorgesehen, bei<br />
denen es sich um neue spezialisierte Gerichte für besondere<br />
Bereiche handelt, deren Entscheidung vor<br />
demEuGangefochtenwerdenkönnen.DieKommission<br />
hat bislang die Schaffung eines Fachgerichts für<br />
Rechtsstreitigkeiten des öffentlichen Dienstes und<br />
eines Fachgerichts für das Gemeinschaftspatent vorgeschlagen<br />
(�Gericht für den öffentlichen Dienst der<br />
EU).<br />
Im Amsterdamer Vertrag wurde die Zuständigkeit<br />
des EuGH formal auf den Bereich der Grundrechte<br />
erweitert, wie sie insbes. im Rahmen der Europäischen<br />
Konvention zum Schutz der Menschenrechte<br />
und Grundfreiheiten gewährleistet werden (Art. 6<br />
Abs. 2 EUV).<br />
2. Aufgaben des Gerichtshofs. Er ist nach Art. 46<br />
EUV das einzige rechtsprechende Organ der EU in<br />
eindeutig ausgewiesenen Bereichen der EG. Seine<br />
Kompetenzen betreffen nicht die Politikbereiche der<br />
GASP und nur in begrenztem Maße die polizeiliche<br />
und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen<br />
(PJZS). Der Gerichtshof ist tätig als Verfassungsgerichtshof<br />
(Rechte und Pflichten der EU-Organe;<br />
Rechtsverhältnisse zwischen der Gemeinschaft und<br />
den Mitgliedstaaten; Normenkontrollklagen), als<br />
Verwaltungsgericht (Klagen natürlicher und juristischer<br />
Personen gegen sie betreffende Maßnahmen<br />
der EU), als Zivilgericht (Prüfung von Ansprüchen<br />
auf Schadensersatz, Amtshaftung) und als Schiedsgericht.<br />
Der Ministerrat oder die Kommission oder<br />
ein Mitgliedstaat können beim Gerichtshof Gutachten<br />
über die vertragliche Vereinbarkeit von Abkommen<br />
der EU mit Dritten beantragen.<br />
3. Verfahrensarten:<br />
(1) Klage wegen Vertragsverletzung in Form einer<br />
Feststellungsklage: In diesem Verfahren prüft der<br />
Gerichtshof, ob die Mitgliedstaaten ihren gemeinschaftsrechtlichen<br />
Verpflichtungen, die sich aus<br />
dem EGV, den gesetzlichen Rechtsakten (Art. 226<br />
und 227 EGV) oder aus den von der EU mit Dritten<br />
geschlossenen Verträgen ergeben, nachgekommen<br />
sind. Die Klage kann von der Kommission oder von<br />
einem Mitgliedstaat erhoben werden. In der Regel<br />
geht ein Vorverfahren voraus, in dem die Kommission<br />
dem betroffenen Mitgliedstaat die Möglichkeit<br />
einräumt, sich zu äußern. Falls keine Einigung zu-<br />
Gerichtshof<br />
stande kommt, gibt die Kommission eine Stellungnahme<br />
ab; diese ist Voraussetzung für die Befassung<br />
des Gerichtshofs mit dem Vertragsverletzungsverfahren.<br />
Stellt das Gericht eine Vertragsverletzung<br />
fest,istderbetreffendeMitgliedstaatverpflichtet,sie<br />
unverzüglich abzustellen.<br />
(2) Nichtigkeitsklage (Art. 230 ff. EGV): Mit dieser<br />
Klage beantragt der Kläger (EU-Organe, Mitgliedstaaten<br />
oder Einzelpersonen, die unmittelbar und individuell<br />
betroffen sind) vor dem EuGH oder dem<br />
EuG die Nichtigkeitserklärung der Handlung eines<br />
OrgansderEUeinschl.derEZB(Verordnung,Richtlinie,<br />
Entscheidung).<br />
Gründe für eine Nichtigkeitsklage sind: Unzuständigkeit,<br />
Verletzungen von Vorschriften des Vertrages<br />
oder von Rechtsnormen und Ermessensmissbrauch.<br />
Schadensersatz kann nur über eine zusätzliche,<br />
entsprechende Klage erfolgen.<br />
(3) Untätigkeitsklage (Art. 232 EGV; Art. 148<br />
EAGV): „Unterlässt es das Europäische Parlament,<br />
der Rat oder die Kommission unter Verletzung dieses<br />
Vertrags, einen Beschluss zu fassen, so können<br />
die Mitgliedstaaten und die anderen Organe der Gemeinschaft<br />
beim Gerichtshof Klage auf Feststellung<br />
dieser Vertragsverletzung erheben.“ Diese Klage<br />
kann nur erhoben werden, wenn das betreffende Organ<br />
vorher aufgefordert worden ist, tätig zu werden<br />
und nicht Stellung genommen hat. Mit dem EUV<br />
wurde der Art. 232 auch auf die EZB ausgedehnt. In<br />
diesem Verfahren prüfen der Gerichtshof und das<br />
EuG die Rechtmäßigkeit der Untätigkeit eines Gemeinschaftsorgans.<br />
(4) Schadensersatzklagen auf Ersatz des durch eine<br />
Handlung oder rechtswidrige Unterlassung eines<br />
Gemeinschaftsorgans verursachten Schadens: Der<br />
EuGH oder das EuG entscheiden darüber, ob die Gemeinschaft<br />
für Schäden aufzukommen hat, die ihre<br />
Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit<br />
Bürgern oder Unternehmen zugefügt haben.<br />
(5) Rechtsmittel: Beim EuGH können beschränkte<br />
Rechtsmittel gegen Urteile des EuG eingelegt werden.<br />
(6) Vorabentscheidung (Art. 234 EGV und Art. 68<br />
EGV; Art. 150 EAGV; Art. 35 EUV): Dieses Verfahren<br />
dient der einheitlichen Auslegung des Vertrages.<br />
Ihm kommt im Gemeinschaftsrecht besondere Bedeutung<br />
zu, da nationale Gerichte das Gemeinschaftsrecht<br />
durchführen. Nationale Gerichte legen,<br />
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