Festung Europa
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Geschäftsordnungen<br />
sich aus Beamten der einschlägigen Dienststellen<br />
des Generalsekretariats des Ministerrates und der<br />
Kommission und aus abgestelltem Personal der diplomatischen<br />
Dienste der Mitgliedstaaten zusammensetzen.<br />
Das in Drittländern und bei internationalen<br />
Organisationen tätige Personal der Delegationen<br />
der EU wird aus diesem Dienst bereitgestellt. Der<br />
Europäische Auswärtige Dienst wird mit den diplomatischen<br />
Diensten der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten<br />
(Art. III-328 Abs. 2). Gemäß der Erklärung<br />
zu Art. III-296 des Verfassungsvertrages, die der<br />
Schlussakte der Regierungskonferenz beigefügt ist,<br />
werdendieerforderlichenVorkehrungenfürdieEinrichtung<br />
des Europäischen Auswärtigen Dienstes<br />
getroffen, sobald der Verfassungsvertrag 2004 für<br />
<strong>Europa</strong>ratifiziertwordenist. St. U. P.<br />
Geschäftsordnungen. Der EG-Vertrag legt fest,<br />
welche Organe und Institutionen der EU sich Geschäftsordnungen<br />
(GO) geben müssen (das EP gem.<br />
Art. 199, der Rat gem. Art. 207, die Kommission<br />
gem.Art.218,derWSAgem.Art.260,derAdRgem.<br />
Art. 264). Die Geschäftsordnungen sind Bestandteil<br />
dessekundärenGemeinschaftsrechts(dieSatzungen<br />
der EIB und des EuGH sind primärrechtlich verankert).<br />
Die GO ist für das jeweilige Organ in allen ihren Teilen<br />
im Innenverhältnis verbindlich. In GO kann festgelegt<br />
sein, dass das betreffende Organ untergeordnete<br />
Einrichtungen schaffen kann, die sich ihrerseits<br />
GO geben (z. B. Agenturen der EU).<br />
Einzelne Bestimmungen von GO können durch andere<br />
Rechtsakte bestimmt sein. So verlangt Art. 6 der<br />
VO Nr. 1 vom 15. 4. 1958, dass die Organe in ihren<br />
GO festlegen, wie sie die Sprachenfrage im Einzelnen<br />
regeln. VO 1049/2001 verlangt, dass die Organe<br />
der Öffentlichkeit Zugang zu ihren Dokumenten<br />
gem. Art. 255 EGV ermöglichen müssen; daraufhin<br />
haben die 3 an der Gesetzgebung beteiligten Organe<br />
ihre GO entsprechend geändert.<br />
Die GO der Organe und Einrichtungen und ihre Änderungen<br />
werden im Amtsblatt veröffentlicht und<br />
sind im Internet über Eur-Lex abrufbar.<br />
Geschmacksmuster,<br />
Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Seit Anfang<br />
2003 nimmt das Harmonisierungsamt für den<br />
Binnenmarkt in Alicante (Spanien) Anträge auf Registrierung<br />
von Gemeinschaftsgeschmacksmustern<br />
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entgegen. Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster<br />
genießt bis zu 25 Jahre Schutz in allen Mitgliedstaaten.<br />
Rechtsgrundlage ist die Verordnung 6/2002<br />
(ABl. L 3/2002). Um eingetragen werden zu können,<br />
muss ein Geschmacksmuster neu sein und Eigenart<br />
besitzen, sich also von existierenden deutlich unterscheiden.<br />
Nach wie vor ist eine Registrierung von Geschmacksmustern<br />
auch nach (durch Richtlinie 98/71<br />
harmonisiertem) nationalen Recht möglich.<br />
Geschützte geografische Angabe (g. g. A.).Verarbeitete<br />
oder unverarbeitete Agrarerzeugnisse sowie<br />
Lebensmittel, die aus einer bestimmten Region<br />
oder einem Ort stammen und ihre Merkmale oder ihren<br />
Ruf überwiegend oder ausschließlich dem geografischen<br />
Umfeld einschl. natürlicher und/oder<br />
menschlicher Faktoren verdanken, können sich<br />
durch Eintragung schützen lassen und den Zusatz „g.<br />
g. A.“ führen (ausgenommen Wein und Spirituosen,<br />
die eigene Ursprungsbezeichnungen führen können).<br />
Den Antrag auf Eintragung können alle UnternehmensgesellschaftenungeachtetihrerRechtsform<br />
oderZusammensetzungstellen.DieEintragungwird<br />
im Amtsblatt veröffentlicht. Rechtsgrundlage ist<br />
Verordnung 2081/1992 (ABl. 208/1992, berichtigt<br />
in ABl. L 27/1997 und 53/1998), zuletzt geändert<br />
durch VO 692/2003 (ABl. L 99/2003).<br />
Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel aus einer bestimmten<br />
Region oder einem Ort, die ihre Qualität<br />
oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlichdieserRegionohnedenEinflussweiterernatürlicher<br />
und/oder menschlicher Faktoren verdienen,<br />
können auf gleiche Weise eine Ursprungsbezeichnung<br />
schützen lassen und den Zusatz „g. U.“ (geschützte<br />
Ursprungsbezeichnung) führen.<br />
Geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.)<br />
�Geschützte geografische Angabe<br />
Gesellschaftsrecht, Europäisches<br />
1. Begriffsbestimmung und Problematik: Unter Europäischem<br />
Gesellschaftsrecht versteht man alle Bestimmungen<br />
des EG-Vertrags sowie daraus abgeleitetes<br />
Recht (Sekundärrecht), also Richtlinien, Verordnungen<br />
und Übereinkommen, die auf das Recht<br />
der juristischen Personen (Gesellschaften) der Mitgliedstaaten<br />
einwirken oder eigene europäische Gesellschaftsformen<br />
schaffen sollen.