10.09.2012 Aufrufe

Festung Europa

Festung Europa

Festung Europa

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Geschäftsordnungen<br />

sich aus Beamten der einschlägigen Dienststellen<br />

des Generalsekretariats des Ministerrates und der<br />

Kommission und aus abgestelltem Personal der diplomatischen<br />

Dienste der Mitgliedstaaten zusammensetzen.<br />

Das in Drittländern und bei internationalen<br />

Organisationen tätige Personal der Delegationen<br />

der EU wird aus diesem Dienst bereitgestellt. Der<br />

Europäische Auswärtige Dienst wird mit den diplomatischen<br />

Diensten der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten<br />

(Art. III-328 Abs. 2). Gemäß der Erklärung<br />

zu Art. III-296 des Verfassungsvertrages, die der<br />

Schlussakte der Regierungskonferenz beigefügt ist,<br />

werdendieerforderlichenVorkehrungenfürdieEinrichtung<br />

des Europäischen Auswärtigen Dienstes<br />

getroffen, sobald der Verfassungsvertrag 2004 für<br />

<strong>Europa</strong>ratifiziertwordenist. St. U. P.<br />

Geschäftsordnungen. Der EG-Vertrag legt fest,<br />

welche Organe und Institutionen der EU sich Geschäftsordnungen<br />

(GO) geben müssen (das EP gem.<br />

Art. 199, der Rat gem. Art. 207, die Kommission<br />

gem.Art.218,derWSAgem.Art.260,derAdRgem.<br />

Art. 264). Die Geschäftsordnungen sind Bestandteil<br />

dessekundärenGemeinschaftsrechts(dieSatzungen<br />

der EIB und des EuGH sind primärrechtlich verankert).<br />

Die GO ist für das jeweilige Organ in allen ihren Teilen<br />

im Innenverhältnis verbindlich. In GO kann festgelegt<br />

sein, dass das betreffende Organ untergeordnete<br />

Einrichtungen schaffen kann, die sich ihrerseits<br />

GO geben (z. B. Agenturen der EU).<br />

Einzelne Bestimmungen von GO können durch andere<br />

Rechtsakte bestimmt sein. So verlangt Art. 6 der<br />

VO Nr. 1 vom 15. 4. 1958, dass die Organe in ihren<br />

GO festlegen, wie sie die Sprachenfrage im Einzelnen<br />

regeln. VO 1049/2001 verlangt, dass die Organe<br />

der Öffentlichkeit Zugang zu ihren Dokumenten<br />

gem. Art. 255 EGV ermöglichen müssen; daraufhin<br />

haben die 3 an der Gesetzgebung beteiligten Organe<br />

ihre GO entsprechend geändert.<br />

Die GO der Organe und Einrichtungen und ihre Änderungen<br />

werden im Amtsblatt veröffentlicht und<br />

sind im Internet über Eur-Lex abrufbar.<br />

Geschmacksmuster,<br />

Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Seit Anfang<br />

2003 nimmt das Harmonisierungsamt für den<br />

Binnenmarkt in Alicante (Spanien) Anträge auf Registrierung<br />

von Gemeinschaftsgeschmacksmustern<br />

398<br />

entgegen. Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster<br />

genießt bis zu 25 Jahre Schutz in allen Mitgliedstaaten.<br />

Rechtsgrundlage ist die Verordnung 6/2002<br />

(ABl. L 3/2002). Um eingetragen werden zu können,<br />

muss ein Geschmacksmuster neu sein und Eigenart<br />

besitzen, sich also von existierenden deutlich unterscheiden.<br />

Nach wie vor ist eine Registrierung von Geschmacksmustern<br />

auch nach (durch Richtlinie 98/71<br />

harmonisiertem) nationalen Recht möglich.<br />

Geschützte geografische Angabe (g. g. A.).Verarbeitete<br />

oder unverarbeitete Agrarerzeugnisse sowie<br />

Lebensmittel, die aus einer bestimmten Region<br />

oder einem Ort stammen und ihre Merkmale oder ihren<br />

Ruf überwiegend oder ausschließlich dem geografischen<br />

Umfeld einschl. natürlicher und/oder<br />

menschlicher Faktoren verdanken, können sich<br />

durch Eintragung schützen lassen und den Zusatz „g.<br />

g. A.“ führen (ausgenommen Wein und Spirituosen,<br />

die eigene Ursprungsbezeichnungen führen können).<br />

Den Antrag auf Eintragung können alle UnternehmensgesellschaftenungeachtetihrerRechtsform<br />

oderZusammensetzungstellen.DieEintragungwird<br />

im Amtsblatt veröffentlicht. Rechtsgrundlage ist<br />

Verordnung 2081/1992 (ABl. 208/1992, berichtigt<br />

in ABl. L 27/1997 und 53/1998), zuletzt geändert<br />

durch VO 692/2003 (ABl. L 99/2003).<br />

Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel aus einer bestimmten<br />

Region oder einem Ort, die ihre Qualität<br />

oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlichdieserRegionohnedenEinflussweiterernatürlicher<br />

und/oder menschlicher Faktoren verdienen,<br />

können auf gleiche Weise eine Ursprungsbezeichnung<br />

schützen lassen und den Zusatz „g. U.“ (geschützte<br />

Ursprungsbezeichnung) führen.<br />

Geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.)<br />

�Geschützte geografische Angabe<br />

Gesellschaftsrecht, Europäisches<br />

1. Begriffsbestimmung und Problematik: Unter Europäischem<br />

Gesellschaftsrecht versteht man alle Bestimmungen<br />

des EG-Vertrags sowie daraus abgeleitetes<br />

Recht (Sekundärrecht), also Richtlinien, Verordnungen<br />

und Übereinkommen, die auf das Recht<br />

der juristischen Personen (Gesellschaften) der Mitgliedstaaten<br />

einwirken oder eigene europäische Gesellschaftsformen<br />

schaffen sollen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!