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Festung Europa

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Helsinki-Prozess<br />

Phase II: Hat das EP binnen 42 Tagen nach der Übermittlung<br />

den Standpunkt des Ministerrates gebilligt<br />

oder keinen Beschluss gefasst, so gilt das Europäische<br />

Haushaltsgesetz als erlassen. Hat das EP mit der<br />

absolutenMehrheitseinerMitgliederAbänderungen<br />

vorgeschlagen, so wird die abgeänderte Fassung<br />

dem Ministerrat und der Kommission zugeleitet.<br />

Die Präsidenten des EP und des Ministerrates berufen<br />

umgehend den Vermittlungsausschuss ein. Er<br />

tritt jedoch nicht zusammen, falls der Ministerrat<br />

dem EP binnen zehn Tagen mitteilt, dass er alle seine<br />

Abänderungen billigt.<br />

Der Vermittlungsausschuss hat die Aufgabe, binnen<br />

21 Tagen nach seiner Einberufung eine Einigung<br />

über einen gemeinsamen Entwurf zu erzielen. Die<br />

Kommission nimmt an den Arbeiten des Vermittlungsausschusses<br />

teil und unterstützt das gemeinsame<br />

Wirken.<br />

Phase III: Billigt der Vermittlungsausschuss innerhalb<br />

der Frist von 21 Tagen einen gemeinsamen Entwurf,sohabenEPundMinisterratabdemTagderEinigung<br />

14 Tage Zeit, den Entwurf anzunehmen. Der<br />

Ministerrat beschließt mit qualifizierter Mehrheit,<br />

dasEPmitderMehrheitderabgegebenenStimmen.<br />

Für den Fall, dass der Vermittlungsausschuss innerhalb<br />

der 21 Tagen keinen gemeinsamen Entwurf billigt<br />

oder der Ministerrat den gemeinsamen Entwurf<br />

ablehnt, so kann das EP binnen 14 Tagen mit der<br />

Mehrheit seiner Mitglieder und mit drei Fünftel der<br />

abgegebenen Stimmen beschließen, seine Abänderungen<br />

zu bestätigen.<br />

BestätigtdasEPeineseinerAbänderungennicht,gilt<br />

der Standpunkt des Ministerrates zu dem Haushaltsposten,<br />

der abgeändert wurde, als angenommen.<br />

Lehnt das EP den gemeinsamen Entwurf mit der<br />

Mehrheit seiner Mitglieder und mit drei Fünftel der<br />

abgegebenenStimmenab,sokannesverlangen,dass<br />

ein neuer Haushaltsentwurf unterbreitet wird (Globalablehnungsverfahren).<br />

Nach Abschluss des Verfahrens<br />

stellt der Präsident des EP fest, dass das<br />

Haushaltsgesetz endgültig verabschiedet ist.<br />

2. Nothaushaltsrecht: Ist zu Beginn eines Haushaltsjahres<br />

der Haushaltsplan noch nicht verabschiedet,<br />

so greift das Nothaushaltsrecht (Art. 273 EGV bzw.<br />

Art. III-405 VVE). Nach dem System der „provisorischen<br />

Zwölftel“ können für jeden Haushaltstitel monatliche<br />

Ausgaben bis zur Höhe eines Zwölftels der<br />

im abgelaufenen Haushaltsjahr bereitgestellten Mittel<br />

vorgenommen werden.<br />

430<br />

3. Haushaltsordnung: Aufstellung und Verfahren<br />

des Haushaltplanes sowie die Rechnungslegung und<br />

Rechnungsprüfung werden in einer �Haushaltsordnung<br />

(Art. 279 EGV bzw. Art. III-412 VVE) geregelt.<br />

Bis zum Ende 2006 beschließt der Ministerrat<br />

über die Haushaltsordnung einstimmig nach Anhörung<br />

des Europäischen Rechnungshofes, ab 1. 1.<br />

2007mitqualifizierterMehrheit. L. U.<br />

Literatur:<br />

Vedder, C. (Hg.): EU-Verfassung. Baden-Baden 2005<br />

Helsinki-Prozess �Europäische Sicherheits- und<br />

Verteidigungspolitik (ESVP)<br />

Heranführungshilfen für Beitrittsländer. Dazu gehörte<br />

ab 1994 die Neuausrichtung des �PHARE-<br />

Programms auf den Beitritt (jährlich 1,5 Mrd. Euro,<br />

30 % des Finanzrahmens zur Verstärkung der KapazitätenindenBereichenVerwaltungundJustiz;70%<br />

fürInvestitionenzurÜbernahmeundUmsetzungdes<br />

�acquis communautaire). Neben dem PHARE-Programm<br />

wurden ab 2000 als weitere Finanzinstrumente<br />

eine Heranführungshilfe für die Landwirtschaft<br />

(�SAPARD) in Höhe von 520 Mio. Euro jährlichunddasstrukturpolitischeInstrumentzurVorbereitung<br />

auf den Beitritt (�ISPA) mit einem Budget in<br />

Höhe von 1 040 Mio. Euro jährlich eingerichtet. Die<br />

ISPA-Mittel wurden ähnlich eingesetzt wie in der<br />

EU die Mittel des �Kohäsionsfonds.<br />

Im Dezember 2002 einigte sich der Europäische Rat<br />

in Kopenhagen auf einen gemeinsamen FinanzrahmenfürdieErweiterunginHöhevon40,9Mrd.Euro.<br />

�Heranführungsstrategie<br />

Heranführungsstrategie. Der Europäische Rat in<br />

Essen beschloss im Dezember 1994 eine Heranführungsstrategie<br />

(„Pre-accession strategy“), welche<br />

die beitrittswilligen Staaten Mittel- und Osteuropas<br />

schrittweise „auf ihre Eingliederung in den Binnenmarkt“<br />

durch stufenweise Übernahme der Regelungen<br />

der Union vorbereiten sollte. Das 1995 vorgelegte<br />

Weißbuch „Vorbereitung der assoziierten Staaten<br />

Mittel- und Osteuropas auf die Integration in den<br />

Binnenmarkt der Union“ sollte als Leitfaden den Assoziationspartnern<br />

bei der Angleichung der Rechtsvorschriften<br />

helfen. Neben den Assoziationsabkommen<br />

(�<strong>Europa</strong>abkommen) sollte der �Strukturierte<br />

Dialog ein Kernelement der Heranführungsstrategie<br />

(�Osterweiterung Ziff. 4.1) sein.

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