Festung Europa
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Helsinki-Prozess<br />
Phase II: Hat das EP binnen 42 Tagen nach der Übermittlung<br />
den Standpunkt des Ministerrates gebilligt<br />
oder keinen Beschluss gefasst, so gilt das Europäische<br />
Haushaltsgesetz als erlassen. Hat das EP mit der<br />
absolutenMehrheitseinerMitgliederAbänderungen<br />
vorgeschlagen, so wird die abgeänderte Fassung<br />
dem Ministerrat und der Kommission zugeleitet.<br />
Die Präsidenten des EP und des Ministerrates berufen<br />
umgehend den Vermittlungsausschuss ein. Er<br />
tritt jedoch nicht zusammen, falls der Ministerrat<br />
dem EP binnen zehn Tagen mitteilt, dass er alle seine<br />
Abänderungen billigt.<br />
Der Vermittlungsausschuss hat die Aufgabe, binnen<br />
21 Tagen nach seiner Einberufung eine Einigung<br />
über einen gemeinsamen Entwurf zu erzielen. Die<br />
Kommission nimmt an den Arbeiten des Vermittlungsausschusses<br />
teil und unterstützt das gemeinsame<br />
Wirken.<br />
Phase III: Billigt der Vermittlungsausschuss innerhalb<br />
der Frist von 21 Tagen einen gemeinsamen Entwurf,sohabenEPundMinisterratabdemTagderEinigung<br />
14 Tage Zeit, den Entwurf anzunehmen. Der<br />
Ministerrat beschließt mit qualifizierter Mehrheit,<br />
dasEPmitderMehrheitderabgegebenenStimmen.<br />
Für den Fall, dass der Vermittlungsausschuss innerhalb<br />
der 21 Tagen keinen gemeinsamen Entwurf billigt<br />
oder der Ministerrat den gemeinsamen Entwurf<br />
ablehnt, so kann das EP binnen 14 Tagen mit der<br />
Mehrheit seiner Mitglieder und mit drei Fünftel der<br />
abgegebenen Stimmen beschließen, seine Abänderungen<br />
zu bestätigen.<br />
BestätigtdasEPeineseinerAbänderungennicht,gilt<br />
der Standpunkt des Ministerrates zu dem Haushaltsposten,<br />
der abgeändert wurde, als angenommen.<br />
Lehnt das EP den gemeinsamen Entwurf mit der<br />
Mehrheit seiner Mitglieder und mit drei Fünftel der<br />
abgegebenenStimmenab,sokannesverlangen,dass<br />
ein neuer Haushaltsentwurf unterbreitet wird (Globalablehnungsverfahren).<br />
Nach Abschluss des Verfahrens<br />
stellt der Präsident des EP fest, dass das<br />
Haushaltsgesetz endgültig verabschiedet ist.<br />
2. Nothaushaltsrecht: Ist zu Beginn eines Haushaltsjahres<br />
der Haushaltsplan noch nicht verabschiedet,<br />
so greift das Nothaushaltsrecht (Art. 273 EGV bzw.<br />
Art. III-405 VVE). Nach dem System der „provisorischen<br />
Zwölftel“ können für jeden Haushaltstitel monatliche<br />
Ausgaben bis zur Höhe eines Zwölftels der<br />
im abgelaufenen Haushaltsjahr bereitgestellten Mittel<br />
vorgenommen werden.<br />
430<br />
3. Haushaltsordnung: Aufstellung und Verfahren<br />
des Haushaltplanes sowie die Rechnungslegung und<br />
Rechnungsprüfung werden in einer �Haushaltsordnung<br />
(Art. 279 EGV bzw. Art. III-412 VVE) geregelt.<br />
Bis zum Ende 2006 beschließt der Ministerrat<br />
über die Haushaltsordnung einstimmig nach Anhörung<br />
des Europäischen Rechnungshofes, ab 1. 1.<br />
2007mitqualifizierterMehrheit. L. U.<br />
Literatur:<br />
Vedder, C. (Hg.): EU-Verfassung. Baden-Baden 2005<br />
Helsinki-Prozess �Europäische Sicherheits- und<br />
Verteidigungspolitik (ESVP)<br />
Heranführungshilfen für Beitrittsländer. Dazu gehörte<br />
ab 1994 die Neuausrichtung des �PHARE-<br />
Programms auf den Beitritt (jährlich 1,5 Mrd. Euro,<br />
30 % des Finanzrahmens zur Verstärkung der KapazitätenindenBereichenVerwaltungundJustiz;70%<br />
fürInvestitionenzurÜbernahmeundUmsetzungdes<br />
�acquis communautaire). Neben dem PHARE-Programm<br />
wurden ab 2000 als weitere Finanzinstrumente<br />
eine Heranführungshilfe für die Landwirtschaft<br />
(�SAPARD) in Höhe von 520 Mio. Euro jährlichunddasstrukturpolitischeInstrumentzurVorbereitung<br />
auf den Beitritt (�ISPA) mit einem Budget in<br />
Höhe von 1 040 Mio. Euro jährlich eingerichtet. Die<br />
ISPA-Mittel wurden ähnlich eingesetzt wie in der<br />
EU die Mittel des �Kohäsionsfonds.<br />
Im Dezember 2002 einigte sich der Europäische Rat<br />
in Kopenhagen auf einen gemeinsamen FinanzrahmenfürdieErweiterunginHöhevon40,9Mrd.Euro.<br />
�Heranführungsstrategie<br />
Heranführungsstrategie. Der Europäische Rat in<br />
Essen beschloss im Dezember 1994 eine Heranführungsstrategie<br />
(„Pre-accession strategy“), welche<br />
die beitrittswilligen Staaten Mittel- und Osteuropas<br />
schrittweise „auf ihre Eingliederung in den Binnenmarkt“<br />
durch stufenweise Übernahme der Regelungen<br />
der Union vorbereiten sollte. Das 1995 vorgelegte<br />
Weißbuch „Vorbereitung der assoziierten Staaten<br />
Mittel- und Osteuropas auf die Integration in den<br />
Binnenmarkt der Union“ sollte als Leitfaden den Assoziationspartnern<br />
bei der Angleichung der Rechtsvorschriften<br />
helfen. Neben den Assoziationsabkommen<br />
(�<strong>Europa</strong>abkommen) sollte der �Strukturierte<br />
Dialog ein Kernelement der Heranführungsstrategie<br />
(�Osterweiterung Ziff. 4.1) sein.