Festung Europa
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Petersberg-Aufgaben<br />
Petersberg-Aufgaben<br />
a) Begriff: Ursprünglich in der sog. „Petersberg-<br />
Erklärung“ vom 19. 6. 1992 bestimmtes Einsatzspektrumder<br />
�WesteuropäischenUnion(WEU),das<br />
von humanitären Aufgaben und Rettungseinsätzen,<br />
über friedensschaffender Aufgaben bis hin zu<br />
Kampfeinsätzen bei der Krisenbewältigung einschl.<br />
friedenserhaltender Maßnahmen reicht. Diese sog.<br />
„Petersberg-Aufgaben“ wurden mit der vom Europäischen<br />
Rat in Köln 1999 beschlossenen schrittweisen<br />
Übernahme der Rolle und Aufgaben der WEU<br />
durch die EU ohne jede Modifizierung in den<br />
EU-Vertrag (Nizza) aufgenommen (Art. 17 Abs. 2).<br />
Damit steht der EU das gesamte Spektrum militärischer<br />
Einsätze offen. Einsätze zur Verteidigung des<br />
nationalen Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten sind<br />
in Ermangelung einer gemeinsamen europäischen<br />
Verteidigungspolitik allerdings nicht erfasst (vgl.<br />
Art. 17 Abs. 1 EUV). Wichtige Auslegungskriterien<br />
für die inhaltliche Ausrichtung konkreter Operationen<br />
liefern die programmatischen Ziele der �GASP,<br />
wiesieinArt.11EUVfestgeschriebensind(darunter<br />
„die Wahrung des Friedens und die Stärkung der internationalen<br />
Sicherheit“ und „die Entwicklung und<br />
Stärkung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit<br />
sowie die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten“),<br />
sowie die �Europäische Sicherheitsstrategie.<br />
Die „Feierliche Erklärung“ des �Europäischen<br />
Rats (ER) von Sevilla (2002) weist die Richtung<br />
für die erweiterte Interpretation der „Petersberg<br />
Aufgaben“imKampfgegendeninternationalenTerrorismus<br />
(Bsp. Zivilschutz).<br />
b) Ausblick: Der Europäische �Verfassungsvertrag<br />
2004präzisiertdasgeltendeEinsatzspektrumunderweitert<br />
es um gemeinsame Abrüstungsmaßnahmen,<br />
Aufgaben der militärischen Beratung und Unterstützung<br />
sowie Stabilisierungsoperationen in Nach-<br />
Konflikt Situationen (Art. III-309 Abs. 1 VVE). Alle<br />
EinsatzartenkommenausdrücklichauchdafürinBetracht,<br />
im gegebenen Fall einen Beitrag im Kampf<br />
gegen den internationalen Terrorismus zu leisten,<br />
auch durch entsprechende Unterstützungsleistungen<br />
an Drittstaaten. Welche Auswirkungen die im Verfassungsvertrag<br />
2004 enthaltene Beistandsklausel,<br />
die die Mitgliedstaaten zu gegenseitiger Unterstützung<br />
im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen einen<br />
Mitgliedstaat der EU verpflichtet, auf das Einsatzspektrum<br />
haben wird, bleibt (sofern der VVE in<br />
Krafttritt) abzuwarten. U. S.<br />
602<br />
Petitionen können in der EU von jedem Unionsbürger<br />
sowie von natürlichen oder juristischen Personen<br />
mit Wohnort oder Sitz in einem EU-Staat an das Europäische<br />
Parlament gerichtet werden (Art. 194<br />
EGV, ggf. künftig Art. II-104 VVE). Jeder UnionsbürgerkannsichüberdiesinjederAmtsspracheanjedesOrganundandieberatendenAusschüsse(�WSA<br />
und �AdR) wenden und erhält Antwort in derselben<br />
Sprache (Art. 21 EGV). Petitionen an das EP sind<br />
schriftlich einzureichen (formlos als Brief oder als<br />
Online-Formular per E-Mail).<br />
Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments<br />
(EP): Der Petitionsausschuss des EP – zunächst ohne<br />
Rechtsgrundlage auf Initiative der Abgeordneten<br />
eingerichtet, vom �Maastrichter Vertrag über die<br />
Europäische Union (Art. 21 und 194 EGV) bestätigt<br />
– unterscheidet zwischen Bürgeranfragen (Ersuchen<br />
um Auskunft oder Information) und Petitionen. Beider<br />
Anzahl nimmt ständig zu. In der Sitzungsperiode<br />
2003/2004(11.3.2003–12.3.2004)erhieltderAusschuss<br />
1 313 Petitionen (davon 299 aus Deutschland;<br />
eingroßerTeildavonbetrafdasMonopolderKaminkehrer).<br />
15 Petitionen waren von jeweils mehr als<br />
1 000 Personen unterschrieben, die größte Petition<br />
zur Patentierung von Software trug über 130 000 Unterschriften.<br />
Die Petitionen betreffen vor allem die<br />
Bereiche soziale Sicherheit, Umwelt, Steuerrecht,<br />
Freizügigkeit und Anerkennung von Diplomen. Der<br />
Ausschuss beschäftigt sich nicht mit Klagen gegen<br />
dasHandelnoderUnterlasseneinerdereuropäischen<br />
Institutionen oder eines Mitgliedstaates bei der Vollziehung<br />
des EU-Rechts (dafür ist der �Europäische<br />
Bürgerbeauftragte zuständig), sondern vor allem mit<br />
Anregungen zu neuer europäischer Gesetzgebung<br />
undAufgabeninterpretationderGemeinschaftsinstitutionen<br />
und Organe. Damit wird dem Bürger eine<br />
Partizipationsmöglichkeit an den Aktivitäten der<br />
Gemeinschaft geboten.<br />
Bezüglich der Bitten und der allgemein politischen<br />
Anregungen kann das Parlament über einen Bericht<br />
desPetitionsausschusseseineStellungnahmeannehmen,<br />
in der es zum jeweiligen Gesuch Stellung<br />
nimmt. In diesem Zusammenhang kann es gegenüber<br />
dem Rat, der Kommission oder einem Mitgliedstaat<br />
darauf dringen, geeignete Maßnahmen zu treffen.<br />
Beschwerden werden an den Europäischen Bürgerbeauftragten<br />
weitergeleitet.<br />
Von Petitionen zu unterscheiden sind �Bürgerinitia-