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Festung Europa

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Petersberg-Aufgaben<br />

Petersberg-Aufgaben<br />

a) Begriff: Ursprünglich in der sog. „Petersberg-<br />

Erklärung“ vom 19. 6. 1992 bestimmtes Einsatzspektrumder<br />

�WesteuropäischenUnion(WEU),das<br />

von humanitären Aufgaben und Rettungseinsätzen,<br />

über friedensschaffender Aufgaben bis hin zu<br />

Kampfeinsätzen bei der Krisenbewältigung einschl.<br />

friedenserhaltender Maßnahmen reicht. Diese sog.<br />

„Petersberg-Aufgaben“ wurden mit der vom Europäischen<br />

Rat in Köln 1999 beschlossenen schrittweisen<br />

Übernahme der Rolle und Aufgaben der WEU<br />

durch die EU ohne jede Modifizierung in den<br />

EU-Vertrag (Nizza) aufgenommen (Art. 17 Abs. 2).<br />

Damit steht der EU das gesamte Spektrum militärischer<br />

Einsätze offen. Einsätze zur Verteidigung des<br />

nationalen Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten sind<br />

in Ermangelung einer gemeinsamen europäischen<br />

Verteidigungspolitik allerdings nicht erfasst (vgl.<br />

Art. 17 Abs. 1 EUV). Wichtige Auslegungskriterien<br />

für die inhaltliche Ausrichtung konkreter Operationen<br />

liefern die programmatischen Ziele der �GASP,<br />

wiesieinArt.11EUVfestgeschriebensind(darunter<br />

„die Wahrung des Friedens und die Stärkung der internationalen<br />

Sicherheit“ und „die Entwicklung und<br />

Stärkung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit<br />

sowie die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten“),<br />

sowie die �Europäische Sicherheitsstrategie.<br />

Die „Feierliche Erklärung“ des �Europäischen<br />

Rats (ER) von Sevilla (2002) weist die Richtung<br />

für die erweiterte Interpretation der „Petersberg<br />

Aufgaben“imKampfgegendeninternationalenTerrorismus<br />

(Bsp. Zivilschutz).<br />

b) Ausblick: Der Europäische �Verfassungsvertrag<br />

2004präzisiertdasgeltendeEinsatzspektrumunderweitert<br />

es um gemeinsame Abrüstungsmaßnahmen,<br />

Aufgaben der militärischen Beratung und Unterstützung<br />

sowie Stabilisierungsoperationen in Nach-<br />

Konflikt Situationen (Art. III-309 Abs. 1 VVE). Alle<br />

EinsatzartenkommenausdrücklichauchdafürinBetracht,<br />

im gegebenen Fall einen Beitrag im Kampf<br />

gegen den internationalen Terrorismus zu leisten,<br />

auch durch entsprechende Unterstützungsleistungen<br />

an Drittstaaten. Welche Auswirkungen die im Verfassungsvertrag<br />

2004 enthaltene Beistandsklausel,<br />

die die Mitgliedstaaten zu gegenseitiger Unterstützung<br />

im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen einen<br />

Mitgliedstaat der EU verpflichtet, auf das Einsatzspektrum<br />

haben wird, bleibt (sofern der VVE in<br />

Krafttritt) abzuwarten. U. S.<br />

602<br />

Petitionen können in der EU von jedem Unionsbürger<br />

sowie von natürlichen oder juristischen Personen<br />

mit Wohnort oder Sitz in einem EU-Staat an das Europäische<br />

Parlament gerichtet werden (Art. 194<br />

EGV, ggf. künftig Art. II-104 VVE). Jeder UnionsbürgerkannsichüberdiesinjederAmtsspracheanjedesOrganundandieberatendenAusschüsse(�WSA<br />

und �AdR) wenden und erhält Antwort in derselben<br />

Sprache (Art. 21 EGV). Petitionen an das EP sind<br />

schriftlich einzureichen (formlos als Brief oder als<br />

Online-Formular per E-Mail).<br />

Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments<br />

(EP): Der Petitionsausschuss des EP – zunächst ohne<br />

Rechtsgrundlage auf Initiative der Abgeordneten<br />

eingerichtet, vom �Maastrichter Vertrag über die<br />

Europäische Union (Art. 21 und 194 EGV) bestätigt<br />

– unterscheidet zwischen Bürgeranfragen (Ersuchen<br />

um Auskunft oder Information) und Petitionen. Beider<br />

Anzahl nimmt ständig zu. In der Sitzungsperiode<br />

2003/2004(11.3.2003–12.3.2004)erhieltderAusschuss<br />

1 313 Petitionen (davon 299 aus Deutschland;<br />

eingroßerTeildavonbetrafdasMonopolderKaminkehrer).<br />

15 Petitionen waren von jeweils mehr als<br />

1 000 Personen unterschrieben, die größte Petition<br />

zur Patentierung von Software trug über 130 000 Unterschriften.<br />

Die Petitionen betreffen vor allem die<br />

Bereiche soziale Sicherheit, Umwelt, Steuerrecht,<br />

Freizügigkeit und Anerkennung von Diplomen. Der<br />

Ausschuss beschäftigt sich nicht mit Klagen gegen<br />

dasHandelnoderUnterlasseneinerdereuropäischen<br />

Institutionen oder eines Mitgliedstaates bei der Vollziehung<br />

des EU-Rechts (dafür ist der �Europäische<br />

Bürgerbeauftragte zuständig), sondern vor allem mit<br />

Anregungen zu neuer europäischer Gesetzgebung<br />

undAufgabeninterpretationderGemeinschaftsinstitutionen<br />

und Organe. Damit wird dem Bürger eine<br />

Partizipationsmöglichkeit an den Aktivitäten der<br />

Gemeinschaft geboten.<br />

Bezüglich der Bitten und der allgemein politischen<br />

Anregungen kann das Parlament über einen Bericht<br />

desPetitionsausschusseseineStellungnahmeannehmen,<br />

in der es zum jeweiligen Gesuch Stellung<br />

nimmt. In diesem Zusammenhang kann es gegenüber<br />

dem Rat, der Kommission oder einem Mitgliedstaat<br />

darauf dringen, geeignete Maßnahmen zu treffen.<br />

Beschwerden werden an den Europäischen Bürgerbeauftragten<br />

weitergeleitet.<br />

Von Petitionen zu unterscheiden sind �Bürgerinitia-

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