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Festung Europa

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GATT<br />

tionen und der Subventionierung nationaler Dienstleistungen.<br />

Das Recht auf Marktzugang und der<br />

Grundsatz der Inländergleichbehandlung werden<br />

nur im Rahmen der spezifischen Verpflichtung gewährleistet,<br />

die für jedes WTO-Mitglied in einer Liste<br />

aufgeführt werden. Die WTO-Mitglieder können<br />

auf diese Weise festlegen, für welche Dienstleistungen<br />

der nationale Markt in welchem Umfang geöffnet<br />

wird. Der dritte Teil des GATS enthält Sonderregelungen<br />

für Dienstleistungsbereiche, in denen die<br />

WTO-Mitglieder zu einer Liberalisierung zunächst<br />

nicht bereit waren (bspw. Finanz-, Luft- und Seeverkehrs-<br />

sowie Telekommunikationsdienstleistungen).<br />

Das GATS verpflichtet die WTO-Mitglieder zu weiteren<br />

Verhandlungen über die Liberalisierung des<br />

Dienstleistungshandels (Art. XIX:1 GATS), die im<br />

Jahr 2000 aufgenommen wurden und sich auf alle<br />

Dienstleistungssektoren erstrecken. Die Verhandlungen<br />

verdeutlichen jedoch, dass die konkrete Ausgestaltung<br />

des Dienstleistungssektors von der kulturellenIdentitätderStaatenabhängtunddieFolgeneiner<br />

mit der weiteren Liberalisierung verbundenen<br />

Entdifferenzierung nicht eingeschätzt werden können.<br />

F. Sch.<br />

Text: BGBl. 1994 II, S. 1643; ABl. 1994 Nr. L 336, S. 190<br />

Literatur:<br />

Köhler, M.: Das Allgemeine Übereinkommen über den Handel<br />

mit Dienstleistungen (GATS). Berlin 1999<br />

Stoll, P.-T./Schorkopf, F.: WTO – Welthandelsordnung und<br />

Welthandelsrecht. Köln u.a. 2002, Rn. 517 ff.<br />

World Trade Organization: Guide to the GATS.<br />

London et al. 2001<br />

Internet:<br />

www.wto.org/english/tratop_e/serv_e/serv_e.htm (WTO<br />

Dienstleistungsportal)<br />

GATT. Kurzbezeichnung für (1) das Allgemeine<br />

Zoll- und Handelsabkommen (General Agreement<br />

on Tariffs and Trade – GATT) und (2) das gesamte<br />

Regime zur Liberalisierung des Welthandels.<br />

1. Das ursprüngliche General Agreement on Tariffs<br />

and Trade vom 30. 10. 1947 (GATT 1947) wurde als<br />

multilaterale Vereinbarung mit dem Ziel des Abbaus<br />

von Zöllen und anderen Handelshemmnissen von<br />

zunächst 23 Staaten mit Wirkung zum 1. 1. 1948 in<br />

Kraft gesetzt.<br />

Das GATT 1947 ist aus der letztendlich gescheiterten<br />

Havanna-Charta für eine internationale Handelsorganisation<br />

(International Trade Organization –<br />

ITO) hervorgegangen. Die ITO sollte neben dem In-<br />

360<br />

ternationalen Währungsfond (IWF) und der Internationalen<br />

Bank für Wiederaufbau und Entwicklung<br />

(Weltbank) die dritte Institution der neuen internationalen<br />

Wirtschaftsordnung nach dem Zweiten<br />

Weltkrieg werden. Die Handelsorganisation konnte<br />

allerdings nicht errichtet werden, weil das Übereinkommen<br />

vom US-amerikanischen Senat nicht ratifiziert<br />

wurde.<br />

Bei dem GATT handelt es sich um die materiellen<br />

Teilergebnisse der Genfer Konferenz von 1947. NebendemEntwurfeinerChartafürdieITOwurdenauf<br />

jener Konferenz auch Verhandlungen über die gegenseitige<br />

Senkung von Zöllen (engl. tariffs) und<br />

über „generelle Prinzipien“ im Zusammenhang mit<br />

den tarifären Verpflichtungen geführt. Diese beiden<br />

Regelungsbereiche bilden das GATT 1947. Als der<br />

Ratifikationsprozess scheiterte, wurde das GATT<br />

1947 bereits vorläufig angewendet. Diese faktische<br />

Entwicklung wurde durch das „Protokoll über seine<br />

vorläufige Anwendung“ rechtlich nachvollzogen,<br />

was möglich war, weil diese Form der Anwendung<br />

des GATT nicht von den USA ratifiziert werden<br />

musste. Der Rechtszustand der vorläufigen Anwendung<br />

wurde stetig verlängert und die Verwaltung einer<br />

bereits bestehenden Interimskommission übertragen,<br />

aus der sich später das GATT-Sekretariat in<br />

Genf entwickelte. Die Bundesrepublik Deutschland<br />

und die Republik Österreich wurden 1951, die<br />

Schweiz 1966 GATT-Mitglieder; auf Grund der ausschließlichen<br />

Kompetenz der EG für die Handelspolitik<br />

übernahm die Kommission faktisch die Vertretung<br />

der EG-Mitgliedstaaten im GATT. Das Provisorium<br />

„GATT“ wurde über die Jahrzehnte zu einer<br />

ständigen Einrichtung, deren Status sich als de facto--<br />

Organisation beschreiben lässt. Der Begriff<br />

„GATT“ wird deshalb häufig auch zur Bezeichnung<br />

der Organisation verwendet. Ende 1994 waren 128<br />

Staaten Vertragsparteien des GATT 1947.<br />

Das GATT ist die rechtliche Umsetzung der handelspolitischen<br />

Konzeption des Freihandels. Der Freihandelstheorie<br />

liegt die These zugrunde, dass ein<br />

möglichst unbehinderter Handel zwischen den Staaten<br />

allen beteiligten Volkswirtschaften nützt, auch<br />

wenndieseunterschiedlichleistungsfähigundunterschiedlich<br />

entwickelt sind. Das GATT verfolgt das<br />

konkrete Ziel, durch die mit dem Abbau von Zöllen<br />

und �nichttarifären Handelshemmnissen verbundene<br />

Liberalisierung der internationalen Handels- und<br />

Wirtschaftsbeziehungen den Warenaustausch zu

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