Festung Europa
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GATT<br />
tionen und der Subventionierung nationaler Dienstleistungen.<br />
Das Recht auf Marktzugang und der<br />
Grundsatz der Inländergleichbehandlung werden<br />
nur im Rahmen der spezifischen Verpflichtung gewährleistet,<br />
die für jedes WTO-Mitglied in einer Liste<br />
aufgeführt werden. Die WTO-Mitglieder können<br />
auf diese Weise festlegen, für welche Dienstleistungen<br />
der nationale Markt in welchem Umfang geöffnet<br />
wird. Der dritte Teil des GATS enthält Sonderregelungen<br />
für Dienstleistungsbereiche, in denen die<br />
WTO-Mitglieder zu einer Liberalisierung zunächst<br />
nicht bereit waren (bspw. Finanz-, Luft- und Seeverkehrs-<br />
sowie Telekommunikationsdienstleistungen).<br />
Das GATS verpflichtet die WTO-Mitglieder zu weiteren<br />
Verhandlungen über die Liberalisierung des<br />
Dienstleistungshandels (Art. XIX:1 GATS), die im<br />
Jahr 2000 aufgenommen wurden und sich auf alle<br />
Dienstleistungssektoren erstrecken. Die Verhandlungen<br />
verdeutlichen jedoch, dass die konkrete Ausgestaltung<br />
des Dienstleistungssektors von der kulturellenIdentitätderStaatenabhängtunddieFolgeneiner<br />
mit der weiteren Liberalisierung verbundenen<br />
Entdifferenzierung nicht eingeschätzt werden können.<br />
F. Sch.<br />
Text: BGBl. 1994 II, S. 1643; ABl. 1994 Nr. L 336, S. 190<br />
Literatur:<br />
Köhler, M.: Das Allgemeine Übereinkommen über den Handel<br />
mit Dienstleistungen (GATS). Berlin 1999<br />
Stoll, P.-T./Schorkopf, F.: WTO – Welthandelsordnung und<br />
Welthandelsrecht. Köln u.a. 2002, Rn. 517 ff.<br />
World Trade Organization: Guide to the GATS.<br />
London et al. 2001<br />
Internet:<br />
www.wto.org/english/tratop_e/serv_e/serv_e.htm (WTO<br />
Dienstleistungsportal)<br />
GATT. Kurzbezeichnung für (1) das Allgemeine<br />
Zoll- und Handelsabkommen (General Agreement<br />
on Tariffs and Trade – GATT) und (2) das gesamte<br />
Regime zur Liberalisierung des Welthandels.<br />
1. Das ursprüngliche General Agreement on Tariffs<br />
and Trade vom 30. 10. 1947 (GATT 1947) wurde als<br />
multilaterale Vereinbarung mit dem Ziel des Abbaus<br />
von Zöllen und anderen Handelshemmnissen von<br />
zunächst 23 Staaten mit Wirkung zum 1. 1. 1948 in<br />
Kraft gesetzt.<br />
Das GATT 1947 ist aus der letztendlich gescheiterten<br />
Havanna-Charta für eine internationale Handelsorganisation<br />
(International Trade Organization –<br />
ITO) hervorgegangen. Die ITO sollte neben dem In-<br />
360<br />
ternationalen Währungsfond (IWF) und der Internationalen<br />
Bank für Wiederaufbau und Entwicklung<br />
(Weltbank) die dritte Institution der neuen internationalen<br />
Wirtschaftsordnung nach dem Zweiten<br />
Weltkrieg werden. Die Handelsorganisation konnte<br />
allerdings nicht errichtet werden, weil das Übereinkommen<br />
vom US-amerikanischen Senat nicht ratifiziert<br />
wurde.<br />
Bei dem GATT handelt es sich um die materiellen<br />
Teilergebnisse der Genfer Konferenz von 1947. NebendemEntwurfeinerChartafürdieITOwurdenauf<br />
jener Konferenz auch Verhandlungen über die gegenseitige<br />
Senkung von Zöllen (engl. tariffs) und<br />
über „generelle Prinzipien“ im Zusammenhang mit<br />
den tarifären Verpflichtungen geführt. Diese beiden<br />
Regelungsbereiche bilden das GATT 1947. Als der<br />
Ratifikationsprozess scheiterte, wurde das GATT<br />
1947 bereits vorläufig angewendet. Diese faktische<br />
Entwicklung wurde durch das „Protokoll über seine<br />
vorläufige Anwendung“ rechtlich nachvollzogen,<br />
was möglich war, weil diese Form der Anwendung<br />
des GATT nicht von den USA ratifiziert werden<br />
musste. Der Rechtszustand der vorläufigen Anwendung<br />
wurde stetig verlängert und die Verwaltung einer<br />
bereits bestehenden Interimskommission übertragen,<br />
aus der sich später das GATT-Sekretariat in<br />
Genf entwickelte. Die Bundesrepublik Deutschland<br />
und die Republik Österreich wurden 1951, die<br />
Schweiz 1966 GATT-Mitglieder; auf Grund der ausschließlichen<br />
Kompetenz der EG für die Handelspolitik<br />
übernahm die Kommission faktisch die Vertretung<br />
der EG-Mitgliedstaaten im GATT. Das Provisorium<br />
„GATT“ wurde über die Jahrzehnte zu einer<br />
ständigen Einrichtung, deren Status sich als de facto--<br />
Organisation beschreiben lässt. Der Begriff<br />
„GATT“ wird deshalb häufig auch zur Bezeichnung<br />
der Organisation verwendet. Ende 1994 waren 128<br />
Staaten Vertragsparteien des GATT 1947.<br />
Das GATT ist die rechtliche Umsetzung der handelspolitischen<br />
Konzeption des Freihandels. Der Freihandelstheorie<br />
liegt die These zugrunde, dass ein<br />
möglichst unbehinderter Handel zwischen den Staaten<br />
allen beteiligten Volkswirtschaften nützt, auch<br />
wenndieseunterschiedlichleistungsfähigundunterschiedlich<br />
entwickelt sind. Das GATT verfolgt das<br />
konkrete Ziel, durch die mit dem Abbau von Zöllen<br />
und �nichttarifären Handelshemmnissen verbundene<br />
Liberalisierung der internationalen Handels- und<br />
Wirtschaftsbeziehungen den Warenaustausch zu