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Festung Europa

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tragsarbeiten für Dritte oder nimmt teil an Gemeinschaftsprogrammen<br />

wie Phare oder TACIS.<br />

Die von der GFS betriebenen Institute sind:<br />

– ITU Institute for Transuranian Elements, Karlsruhe<br />

– IRMMInstituteforReferenceMaterialsandMeasurement,<br />

Geel (Belgien)<br />

– IE Institute for Energy, Petten (Niederlande)<br />

– IPTS Institute for Prospective Technological Studies,<br />

Sevilla (Spanien)<br />

– IPSCInstitutefortheProtectionandtheSecurityof<br />

the Citizen, Ispra (Italien)<br />

– IES Institute for Environment and Sustainability,<br />

Ispra (Italien)<br />

– IHCP Institute for Health and Consumer Protection,<br />

Ispra (Italien)<br />

Gemeinsame Marktordnungen �Gemeinsame<br />

Agrarpolitik (GAP)<br />

Gemeinsame Marktorganisation �Gemeinsame<br />

Agrarpolitik (GAP)<br />

Gemeinsame Maßnahmen (nach Titel VI EUV)<br />

�PJZS<br />

Gemeinsame Strategie<br />

1. Rechtsgrundlage: Mit dem Vertrag von Amsterdam<br />

(vgl. Art. 13 Abs. 2 EUV) eingeführtes förmliches<br />

Instrument der �GASP (s. a. �Gemeinsamer<br />

Standpunkt, �Gemeinsame Aktion) zur Erreichung<br />

von Zielen in Bereichen, in denen wichtige gemeinsame<br />

Interessen der Mitgliedstaaten bestehen. Gemeinsame<br />

Strategien binden die Mitgliedstaaten<br />

„politisch“; sie entfalten keine völkerrechtliche Bindungswirkung.GemeinsameStrategienwerdenvom<br />

�Europäischen Rat (ER) einstimmig beschlossen.<br />

Der Ministerrat kann Empfehlungen für Gemeinsame<br />

Strategien unterbreiten. Er ist für die Umsetzung<br />

derGemeinsamenStrategienverantwortlich.Nimmt<br />

der Rat auf der Grundlage einer Gemeinsamen Strategie<br />

einen Gemeinsamen Standpunkt oder eine GemeinsameAktionanoderfasstereinensonstigenBeschluss<br />

zu ihrer Umsetzung, so reicht für den Umsetzungsakt<br />

– mit Ausnahme von Akten mit militärischen<br />

oder verteidigungspolitischen Bezügen – die<br />

�qualifizierte Mehrheit (Art. 23 Abs. 2 EUV).<br />

2. Anwendung: Der ER hat bisher drei Gemeinsame<br />

Strategien verabschiedet. Diejenigen für Russland<br />

Gemeinsamer Markt<br />

und für die Ukraine sind 2004 ausgelaufen. Die Gemeinsame<br />

Strategie für den Mittelmeerraum läuft<br />

(vorerst) bis Anfang 2006.<br />

3. Ausblick: Die Gemeinsame Strategie hat für die<br />

GASP bisher keine ausschlaggebende Bedeutung erlangt.<br />

Sie gilt allgemein als inhaltlich nicht ausreichend<br />

bestimmt und in der Umsetzung als zu schwerfällig.<br />

Sie bindet als nach innen gerichtetes Instrument<br />

die Drittländer nicht, die mit ihr angesprochen<br />

werden. Damit hat die Gemeinsame Strategie weder<br />

zu der mit ihr angestrebten stärkeren Angleichung<br />

nationalerPolitikennochzueinerBeeinflussungvon<br />

Partnerländern geführt. Vor allem aber hat sich die in<br />

die Gemeinsame Strategie gesetzte Hoffnung nicht<br />

erfüllt, gem. den Vorgaben des EU-Vertrags (vgl.<br />

Art. 23 Abs. 2 EUV) durch vermehrte Umsetzungsakte<br />

der qualifizierten Mehrheit in der GASP „die<br />

Tür zu öffnen“ (lediglich die Gemeinsame Strategie<br />

Russland wurde durch eine Gemeinsame Aktion im<br />

Bereich der Nichtverbreitung durch qualifizierte<br />

Mehrheit verabschiedet). Die GASP-Praxis wird<br />

v.a.durchGemeinsameStandpunkteundGemeinsameAktionenbestimmt.SiesindaufspezifischeKonzepte<br />

und gezielte Aktionen ausgerichtet und damit<br />

besser auf die Anforderungen des GASP-„Tagesgeschäfts“<br />

zugeschnitten. Dieses verlangt vor allem im<br />

Bereich der Krisenbewältigung regelmäßig hohe<br />

Flexibilität und schnelle Reaktionsfähigkeit. Die<br />

Gemeinsame Strategie wird in der GASP voraussichtlich<br />

auch in Zukunft keine größere Rolle spielen.<br />

U. S.<br />

Gemeinsamer Besitzstand �Acquis communautaire<br />

Gemeinsamer Markt. Aufgabe und Ziel der wirtschaftlichen<br />

Integration in der EWG/EG ist es, einen<br />

Gemeinsamen Markt und eine Wirtschafts- und<br />

Währungsunion zu errichten (Art. 2 EGV). Der Gemeinsame<br />

Markt entstand schrittweise als Verschmelzung<br />

der nationalen Märkte der Mitgliedstaaten<br />

durch Aufhebung aller Zölle (�Zollunion) und<br />

zusätzlich aller sonstigen Beschränkungen und Hindernisse<br />

bei der Ein- und Ausfuhr von Waren. Nach<br />

Art. 32 Abs. 1 EGV umfasst der Gemeinsame Markt<br />

auch die Landwirtschaft und den Handel mit landwirtschaftlichen<br />

Erzeugnissen.<br />

Der später (�Einheitliche Europäische Akte) entstandene<br />

Begriff �Binnenmarkt ist gem. Art. 14<br />

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