Festung Europa
Festung Europa
Festung Europa
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
tragsarbeiten für Dritte oder nimmt teil an Gemeinschaftsprogrammen<br />
wie Phare oder TACIS.<br />
Die von der GFS betriebenen Institute sind:<br />
– ITU Institute for Transuranian Elements, Karlsruhe<br />
– IRMMInstituteforReferenceMaterialsandMeasurement,<br />
Geel (Belgien)<br />
– IE Institute for Energy, Petten (Niederlande)<br />
– IPTS Institute for Prospective Technological Studies,<br />
Sevilla (Spanien)<br />
– IPSCInstitutefortheProtectionandtheSecurityof<br />
the Citizen, Ispra (Italien)<br />
– IES Institute for Environment and Sustainability,<br />
Ispra (Italien)<br />
– IHCP Institute for Health and Consumer Protection,<br />
Ispra (Italien)<br />
Gemeinsame Marktordnungen �Gemeinsame<br />
Agrarpolitik (GAP)<br />
Gemeinsame Marktorganisation �Gemeinsame<br />
Agrarpolitik (GAP)<br />
Gemeinsame Maßnahmen (nach Titel VI EUV)<br />
�PJZS<br />
Gemeinsame Strategie<br />
1. Rechtsgrundlage: Mit dem Vertrag von Amsterdam<br />
(vgl. Art. 13 Abs. 2 EUV) eingeführtes förmliches<br />
Instrument der �GASP (s. a. �Gemeinsamer<br />
Standpunkt, �Gemeinsame Aktion) zur Erreichung<br />
von Zielen in Bereichen, in denen wichtige gemeinsame<br />
Interessen der Mitgliedstaaten bestehen. Gemeinsame<br />
Strategien binden die Mitgliedstaaten<br />
„politisch“; sie entfalten keine völkerrechtliche Bindungswirkung.GemeinsameStrategienwerdenvom<br />
�Europäischen Rat (ER) einstimmig beschlossen.<br />
Der Ministerrat kann Empfehlungen für Gemeinsame<br />
Strategien unterbreiten. Er ist für die Umsetzung<br />
derGemeinsamenStrategienverantwortlich.Nimmt<br />
der Rat auf der Grundlage einer Gemeinsamen Strategie<br />
einen Gemeinsamen Standpunkt oder eine GemeinsameAktionanoderfasstereinensonstigenBeschluss<br />
zu ihrer Umsetzung, so reicht für den Umsetzungsakt<br />
– mit Ausnahme von Akten mit militärischen<br />
oder verteidigungspolitischen Bezügen – die<br />
�qualifizierte Mehrheit (Art. 23 Abs. 2 EUV).<br />
2. Anwendung: Der ER hat bisher drei Gemeinsame<br />
Strategien verabschiedet. Diejenigen für Russland<br />
Gemeinsamer Markt<br />
und für die Ukraine sind 2004 ausgelaufen. Die Gemeinsame<br />
Strategie für den Mittelmeerraum läuft<br />
(vorerst) bis Anfang 2006.<br />
3. Ausblick: Die Gemeinsame Strategie hat für die<br />
GASP bisher keine ausschlaggebende Bedeutung erlangt.<br />
Sie gilt allgemein als inhaltlich nicht ausreichend<br />
bestimmt und in der Umsetzung als zu schwerfällig.<br />
Sie bindet als nach innen gerichtetes Instrument<br />
die Drittländer nicht, die mit ihr angesprochen<br />
werden. Damit hat die Gemeinsame Strategie weder<br />
zu der mit ihr angestrebten stärkeren Angleichung<br />
nationalerPolitikennochzueinerBeeinflussungvon<br />
Partnerländern geführt. Vor allem aber hat sich die in<br />
die Gemeinsame Strategie gesetzte Hoffnung nicht<br />
erfüllt, gem. den Vorgaben des EU-Vertrags (vgl.<br />
Art. 23 Abs. 2 EUV) durch vermehrte Umsetzungsakte<br />
der qualifizierten Mehrheit in der GASP „die<br />
Tür zu öffnen“ (lediglich die Gemeinsame Strategie<br />
Russland wurde durch eine Gemeinsame Aktion im<br />
Bereich der Nichtverbreitung durch qualifizierte<br />
Mehrheit verabschiedet). Die GASP-Praxis wird<br />
v.a.durchGemeinsameStandpunkteundGemeinsameAktionenbestimmt.SiesindaufspezifischeKonzepte<br />
und gezielte Aktionen ausgerichtet und damit<br />
besser auf die Anforderungen des GASP-„Tagesgeschäfts“<br />
zugeschnitten. Dieses verlangt vor allem im<br />
Bereich der Krisenbewältigung regelmäßig hohe<br />
Flexibilität und schnelle Reaktionsfähigkeit. Die<br />
Gemeinsame Strategie wird in der GASP voraussichtlich<br />
auch in Zukunft keine größere Rolle spielen.<br />
U. S.<br />
Gemeinsamer Besitzstand �Acquis communautaire<br />
Gemeinsamer Markt. Aufgabe und Ziel der wirtschaftlichen<br />
Integration in der EWG/EG ist es, einen<br />
Gemeinsamen Markt und eine Wirtschafts- und<br />
Währungsunion zu errichten (Art. 2 EGV). Der Gemeinsame<br />
Markt entstand schrittweise als Verschmelzung<br />
der nationalen Märkte der Mitgliedstaaten<br />
durch Aufhebung aller Zölle (�Zollunion) und<br />
zusätzlich aller sonstigen Beschränkungen und Hindernisse<br />
bei der Ein- und Ausfuhr von Waren. Nach<br />
Art. 32 Abs. 1 EGV umfasst der Gemeinsame Markt<br />
auch die Landwirtschaft und den Handel mit landwirtschaftlichen<br />
Erzeugnissen.<br />
Der später (�Einheitliche Europäische Akte) entstandene<br />
Begriff �Binnenmarkt ist gem. Art. 14<br />
381