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Festung Europa

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Generaldirektionen<br />

zige gemeinsame Nenner“ ist, auf den sich die aus<br />

doch sehr verschiedenartigen Rechtssystemen kommenden<br />

und deshalb mit recht unterschiedlichem<br />

Amtsverständnis versehenen Richterinnen und<br />

Richter einigen können. Durch den Vertrag von Nizza<br />

wurde zum 1. 2. 2003 eingeführt, dass – insbes. bei<br />

schon weitgehend geklärter Rechtslage – auf den<br />

Schlussantrag des Generalanwalts auch verzichtet<br />

werdenkann. J. M. B.<br />

Generaldirektionen (GD) sowie Ämter und hochrangige<br />

Dienste im Rang von GD sind 37 organisatorische<br />

Einheiten der Europäischen Kommission mit<br />

bestimmten Aufgabengebieten innerhalb der Politikbereiche<br />

der EU oder der Verwaltung. Sie unterstehenunmittelbardenKommissarenundsinduntereinander<br />

gegliedert in die Bereiche „Politiken der<br />

EU“, „Außenbeziehungen“ sowie „Allgemeine<br />

Dienste“ und „Interne Dienste“. Die folgende Gliederung<br />

gilt für die Kommission 2004 bis 2009.<br />

Generaldirektionen für Politiken der EU:<br />

Beschäftigung, soziale Angelegenheiten und<br />

Chancengleichheit<br />

Bildung und Kultur<br />

Binnenmarkt und Dienstleistungen<br />

Fischerei und maritime Angelegenheiten<br />

Forschung<br />

Gesundheit und Verbraucherschutz<br />

Gemeinsame Forschungsstelle<br />

Informationsgesellschaft und Medien<br />

Justiz, Freiheit und Sicherheit<br />

Landwirtschaft und ländliche Entwicklung<br />

Regionalpolitik<br />

Steuern und Zollunion<br />

Umwelt<br />

Unternehmen und Industrie<br />

Verkehr und Energie<br />

Wettbewerb<br />

Wirtschaft und Finanzen<br />

Generaldirektionen und Ämter für<br />

Außenbeziehungen<br />

Amt für Zusammenarbeit EuropeAid<br />

Außenbeziehungen<br />

Entwicklung<br />

Erweiterung<br />

Handel<br />

Humanitäre Hilfe ECHO<br />

GeneraldirektionenundÄmterfürinterneDienste:<br />

Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik<br />

392<br />

Datenverarbeitung / Informatik<br />

Dienst Interner Audit<br />

Dolmetschen<br />

Haushalt<br />

Juristischer Dienst<br />

Personal und Verwaltung<br />

Politischer Beraterstab / Beratergremium für europäische<br />

Politik<br />

Übersetzung<br />

Generaldirektionen für allgemeine Dienste<br />

Amt für amtliche Veröffentlichungen<br />

Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung<br />

Eurostat<br />

Generalsekretariat<br />

Presse und Kommunikation<br />

Generalermächtigung (auch: Flexibilitätsklausel).<br />

Nach Art. 308 EGV kann der Rat – auch wenn<br />

ihm keine spezielle Handlungsbefugnis im EGV eingeräumt<br />

wird – einstimmig geeignete Vorschriften<br />

erlassen, wenn ein Tätigwerden der Gemeinschaft<br />

erforderlich erscheint, um im Rahmen des GemeinsamenMarkteseinesihrerZielezuverwirklichen.<br />

Art. 308 EGV enthält eine für die Fortentwicklung<br />

des Gemeinschaftsrechts unabdingbare Kompetenzergänzungsvorschrift,<br />

die im Zusammenhang mit<br />

dem �Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung<br />

betrachtet werden muss: Die Gemeinschaften bedürfen<br />

für jedes rechtsverbindliche Handeln einer konkreten<br />

Handlungsermächtigung, deren Grenzen sie<br />

nicht überschreiten dürfen. Allerdings kann sich herausstellen,<br />

dass die im Vertrag ausdrücklich formulierten<br />

Kompetenzen nicht zur angemessenen Erfüllung<br />

der Gemeinschaftsaufgaben ausreichen. Dieses<br />

Spannungsverhältnis wurde schon zu Anfang der<br />

EWG durch Aufnahme einer Generalermächtigung<br />

in den Gründungsvertrag gelockert, die heute in Art.<br />

308 EGV niedergeschrieben ist.<br />

Im Einzelnen müssen kumulativ vier Voraussetzungen<br />

erfüllt sein:<br />

(1) Im Rahmen des Gemeinsamen Marktes muss (2)<br />

ein Tätigwerden zur Verwirklichung der Ziele der<br />

EG (3) erforderlich sein, (4) ohne dass eine anderweitige<br />

Befugnisnorm zugunsten der Gemeinschaft<br />

bestünde.<br />

DieGeneralermächtigungistlediglicheineAuffangnorm.<br />

Sie gelangt nur dann zur Anwendung, wenn<br />

weder die weite Auslegung der vorhandenen Kompetenznormen<br />

im Sinne des �effet utile noch eine

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