Festung Europa
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Pariser Vertrag<br />
Anschrift: Paneuropa-Union Deutschland, Dachauer Straße 17,<br />
80335 München<br />
Zeitschrift: „Paneuropa Deutschland“, vierteljährlich<br />
Pariser Vertrag �Europäische Gemeinschaft für<br />
Kohle und Stahl (EGKS)<br />
Pariser Verträge. Die Außenminister Belgiens, der<br />
Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs, Großbritanniens,<br />
Italiens, Kanadas, Luxemburgs, der Niederlande<br />
und der USA kamen vom 18. bis 24. 10.<br />
1954inPariszusammenundunterzeichnetendievon<br />
der Londoner Neun-Mächte-Konferenz vorbereiteten<br />
Abkommen:<br />
1. das Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes<br />
in der Bundesrepublik Deutschland;<br />
2. den Vertrag über den Beitritt der Bundesrepublik<br />
Deutschland und Italiens zum Brüsseler Pakt<br />
(�Westeuropäische Union);<br />
3. dieAufnahmederBundesrepublikDeutschlandin<br />
die �NATO;<br />
4. das Saarabkommen (zwischen Frankreich und der<br />
Bundesrepublik Deutschland).<br />
DieVerträgetratenam5.bzw.6.5.1955inKraft.<br />
Paritätische Versammlung ist das beratende gemeinsame<br />
Organ der 78 �AKP- und 25 EU-Staaten.<br />
Sie besteht aus Mitgliedern der AKP-Staaten (meistens<br />
Parlamentarier) und der EU (Mitglieder des EuropäischenParlaments)undtrittzweimaljährlichzusammen.<br />
Jedes Jahr werden sog. Generalberichte zur<br />
Abstimmung gestellt. Als vordringliche Maßnahmen<br />
gelten: Bekämpfung des Analphabetentums,<br />
Förderung der beruflichen Bildung, Unterstützung<br />
des privaten Sektors, Förderung kleinerer landwirtschaftlicher<br />
Projekte, Stärkung der regionalen Gebietskörperschaften<br />
(sie sollen eine größere Rolle<br />
übernehmen für Industrie, Energie, Verkehr, Kommunikation,<br />
Handel usw.).<br />
Parteienstatut �Regelungen für die politischen<br />
Parteien auf europäischer Ebene<br />
Parteienzusammenschlüsse in <strong>Europa</strong> �Europäische<br />
Parteien(föderationen)<br />
Partizipation bezeichnet in gesellschaftspolitischem<br />
Zusammenhang die aktive Teilnahme einzelner<br />
oder organisierter Bürgerinnen und Bürger mit<br />
demZiel,EntscheidungsprozesseundHandlungsab-<br />
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läufe vor allem staatlicher Organe kennen zu lernen,<br />
zu beeinflussen oder daran mitzuwirken. Die Möglichkeiten<br />
des Einzelnen zur Partizipation reichen<br />
von der passiven Information (u. a. aus Medien) und<br />
der Petition über die Teilnahme an Versammlungen<br />
von Parteien und an Wahlen bis zur Bildung einer organisierten<br />
Interessenvertretung oder zur Mitgliedschaft<br />
in politischen Parteien. Den vielfältigen Möglichkeiten<br />
zur Partizipation steht freilich das Desinteresse<br />
eines großen Teils der Bevölkerung entgegen.<br />
Übergeordnete gesellschaftliche und politische<br />
Organisationen müssen deshalb immer wieder versuchen,<br />
Interesse an Partizipation zu wecken.<br />
Die EU hat gem. Art. 1 EUV die Aufgabe, ihre Entscheidungen<br />
möglichst offen und möglichst bürgernahzutreffen.DieseAufgabeerfülltsiezumindestin<br />
der Wahrnehmung der Mehrzahl der Bürgerinnen<br />
und Bürger nicht oder nur unzureichend. Dagegen<br />
sind die Möglichkeiten der Partizipation in der EU<br />
seit den Verträgen von Maastricht, Amsterdam und<br />
Nizzaständigerweitertwordenundentsprechendem<br />
Standard in Demokratiesystemen.<br />
Artikel 19 EGV bietet jedem Unionsbürger das aktive<br />
und passive Wahlrecht zum Europäischen Parlament,<br />
Art. 21 EGV das Petitionsrecht beim Europäischen<br />
Parlament gem. Art. 194 EGV. Jeder Unionsbürger<br />
kann sich an den nach Art. 195 EGV eingesetzten<br />
Bürgerbeauftragten wenden, jeder kann sich<br />
in seiner Sprache an die europäischen Organe und InstitutionenwendenunderhälteineAntwortinderselben<br />
Sprache. Artikel 255 EGV eröffnet jedem<br />
Unionsbürger den Zugang zu Dokumenten des EP,<br />
des Rats und der Kommission. Nach Art. 230 EGV<br />
kann jeder vor dem Europäischen Gerichtshof klagen<br />
bezüglich Rechtsakten, die ihn unmittelbar und<br />
individuell betreffen.<br />
Der Verfassungsvertrag 2004, dessen Inkrafttreten<br />
noch offen ist, fasst in Art. I-47 den Grundsatz der<br />
partizipativen Demokratie zusammen:<br />
„(1)DieOrganegebendenBürgerinnenundBürgern<br />
und den repräsentativen Verbänden in geeigneter<br />
Weise die Möglichkeit, ihre Ansichten in allen Bereichen<br />
des Handelns der Union öffentlich bekannt<br />
zu geben und auszutauschen.<br />
(2) Die Organe pflegen einen offenen, transparenten<br />
und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen<br />
Verbänden und der Zivilgesellschaft.<br />
(3) Um die Kohärenz und die Transparenz des Handelns<br />
der Union zu gewährleisten, führt die Kommis-