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Festung Europa

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Pariser Vertrag<br />

Anschrift: Paneuropa-Union Deutschland, Dachauer Straße 17,<br />

80335 München<br />

Zeitschrift: „Paneuropa Deutschland“, vierteljährlich<br />

Pariser Vertrag �Europäische Gemeinschaft für<br />

Kohle und Stahl (EGKS)<br />

Pariser Verträge. Die Außenminister Belgiens, der<br />

Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs, Großbritanniens,<br />

Italiens, Kanadas, Luxemburgs, der Niederlande<br />

und der USA kamen vom 18. bis 24. 10.<br />

1954inPariszusammenundunterzeichnetendievon<br />

der Londoner Neun-Mächte-Konferenz vorbereiteten<br />

Abkommen:<br />

1. das Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes<br />

in der Bundesrepublik Deutschland;<br />

2. den Vertrag über den Beitritt der Bundesrepublik<br />

Deutschland und Italiens zum Brüsseler Pakt<br />

(�Westeuropäische Union);<br />

3. dieAufnahmederBundesrepublikDeutschlandin<br />

die �NATO;<br />

4. das Saarabkommen (zwischen Frankreich und der<br />

Bundesrepublik Deutschland).<br />

DieVerträgetratenam5.bzw.6.5.1955inKraft.<br />

Paritätische Versammlung ist das beratende gemeinsame<br />

Organ der 78 �AKP- und 25 EU-Staaten.<br />

Sie besteht aus Mitgliedern der AKP-Staaten (meistens<br />

Parlamentarier) und der EU (Mitglieder des EuropäischenParlaments)undtrittzweimaljährlichzusammen.<br />

Jedes Jahr werden sog. Generalberichte zur<br />

Abstimmung gestellt. Als vordringliche Maßnahmen<br />

gelten: Bekämpfung des Analphabetentums,<br />

Förderung der beruflichen Bildung, Unterstützung<br />

des privaten Sektors, Förderung kleinerer landwirtschaftlicher<br />

Projekte, Stärkung der regionalen Gebietskörperschaften<br />

(sie sollen eine größere Rolle<br />

übernehmen für Industrie, Energie, Verkehr, Kommunikation,<br />

Handel usw.).<br />

Parteienstatut �Regelungen für die politischen<br />

Parteien auf europäischer Ebene<br />

Parteienzusammenschlüsse in <strong>Europa</strong> �Europäische<br />

Parteien(föderationen)<br />

Partizipation bezeichnet in gesellschaftspolitischem<br />

Zusammenhang die aktive Teilnahme einzelner<br />

oder organisierter Bürgerinnen und Bürger mit<br />

demZiel,EntscheidungsprozesseundHandlungsab-<br />

600<br />

läufe vor allem staatlicher Organe kennen zu lernen,<br />

zu beeinflussen oder daran mitzuwirken. Die Möglichkeiten<br />

des Einzelnen zur Partizipation reichen<br />

von der passiven Information (u. a. aus Medien) und<br />

der Petition über die Teilnahme an Versammlungen<br />

von Parteien und an Wahlen bis zur Bildung einer organisierten<br />

Interessenvertretung oder zur Mitgliedschaft<br />

in politischen Parteien. Den vielfältigen Möglichkeiten<br />

zur Partizipation steht freilich das Desinteresse<br />

eines großen Teils der Bevölkerung entgegen.<br />

Übergeordnete gesellschaftliche und politische<br />

Organisationen müssen deshalb immer wieder versuchen,<br />

Interesse an Partizipation zu wecken.<br />

Die EU hat gem. Art. 1 EUV die Aufgabe, ihre Entscheidungen<br />

möglichst offen und möglichst bürgernahzutreffen.DieseAufgabeerfülltsiezumindestin<br />

der Wahrnehmung der Mehrzahl der Bürgerinnen<br />

und Bürger nicht oder nur unzureichend. Dagegen<br />

sind die Möglichkeiten der Partizipation in der EU<br />

seit den Verträgen von Maastricht, Amsterdam und<br />

Nizzaständigerweitertwordenundentsprechendem<br />

Standard in Demokratiesystemen.<br />

Artikel 19 EGV bietet jedem Unionsbürger das aktive<br />

und passive Wahlrecht zum Europäischen Parlament,<br />

Art. 21 EGV das Petitionsrecht beim Europäischen<br />

Parlament gem. Art. 194 EGV. Jeder Unionsbürger<br />

kann sich an den nach Art. 195 EGV eingesetzten<br />

Bürgerbeauftragten wenden, jeder kann sich<br />

in seiner Sprache an die europäischen Organe und InstitutionenwendenunderhälteineAntwortinderselben<br />

Sprache. Artikel 255 EGV eröffnet jedem<br />

Unionsbürger den Zugang zu Dokumenten des EP,<br />

des Rats und der Kommission. Nach Art. 230 EGV<br />

kann jeder vor dem Europäischen Gerichtshof klagen<br />

bezüglich Rechtsakten, die ihn unmittelbar und<br />

individuell betreffen.<br />

Der Verfassungsvertrag 2004, dessen Inkrafttreten<br />

noch offen ist, fasst in Art. I-47 den Grundsatz der<br />

partizipativen Demokratie zusammen:<br />

„(1)DieOrganegebendenBürgerinnenundBürgern<br />

und den repräsentativen Verbänden in geeigneter<br />

Weise die Möglichkeit, ihre Ansichten in allen Bereichen<br />

des Handelns der Union öffentlich bekannt<br />

zu geben und auszutauschen.<br />

(2) Die Organe pflegen einen offenen, transparenten<br />

und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen<br />

Verbänden und der Zivilgesellschaft.<br />

(3) Um die Kohärenz und die Transparenz des Handelns<br />

der Union zu gewährleisten, führt die Kommis-

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