Festung Europa
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Gesetzgebungsverfahren<br />
stens62%derGesamtbevölkerungderUnionvertreten<br />
werden. (Zur Entwicklung der Stimmengewichtung<br />
seit Gründung der EWG: �Qualifizierte Mehrheit)<br />
3.2 Verfahren der Zustimmung (Konsensverfahren):<br />
Das EP besitzt das Recht der Zustimmung. Der Rat<br />
benötigt für den Abschluss von �Assoziierungsabkommen<br />
mit �Drittländern oder internationalen Organisationen<br />
(Art. 310 EGV, Verfahren s. Art. 300<br />
Abs. 3 EGV) die Zustimmung des EP (mit einfacher<br />
Mehrheit), bei der Aufnahme neuer Mitglieder in die<br />
Europäische Union (Art. 49 EUV) die Zustimmung<br />
des EP mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder. Darüber<br />
hinaus findet das Zustimmungsverfahren mit<br />
einfacher Mehrheit Anwendung bei der Ernennung<br />
des Präsidenten der Europäischen Kommission und<br />
des Kommissionskollegiums (Art. 214 Abs.2 EGV),<br />
bei Änderung der Aufgaben und Arbeitsweisen der<br />
�Strukturfonds und des �Kohäsionsfonds (Art. 161<br />
EGV),beimAbschlussvonAbkommenmitDrittländern,<br />
die einen besonderen institutionellen Rahmen<br />
schaffen,erheblichefinanzielleFolgenfürdieUnion<br />
haben oder Änderung eines nach dem Mitentscheidungsverfahren<br />
angenommenen Rechtsaktes bedingen<br />
(Art. 300 Abs. 3 EGV), bei Maßnahmen gegen<br />
EU-Staaten, die die Grundrechte verletzen (Art. 7<br />
EUV) und bei einigen Durchführungsregelungen im<br />
Bereich der Währungsunion (Art. 105 Abs. 6, Art.<br />
107 Abs. 5 EGV). Es gilt ferner für Rechtsakte nach<br />
Art. 18 EGV (�Freizügigkeit).<br />
3.3 Verfahren der Mitentscheidung (Kodezisionsverfahren):<br />
Das Mitentscheidungsverfahren ist in<br />
Art. 251 EGV verankert. Die Kommission unterbreitet<br />
dem EP und dem Rat einen Vorschlag. Nach Stellungnahme<br />
des EP verfährt der Rat mit qualifizierter<br />
Mehrheit wie folgt:<br />
a) Billigt der Rat alle Punkte der Stellungnahme oder<br />
schlägt das EP keine Abänderungen vor, kann er den<br />
Rechtsakt erlassen;<br />
b) andernfalls legt er einen �gemeinsamen Standpunkt<br />
fest und übermittelt ihn dem EP; auch die<br />
Kommission unterrichtet das EP über ihren Standpunkt.<br />
c) Hat das EP binnen drei Monaten (zweite Lesung)<br />
nach der Übermittlung<br />
– den Gemeinsamen Standpunkt gebilligt (oder bezieht<br />
keine Stellung), erlässt der Rat den betreffenden<br />
Rechtsakt;<br />
– den Gemeinsamen Standpunkt mit absoluter<br />
402<br />
Mehrheit seiner Mitglieder abgelehnt, so gilt der<br />
Rechtsakt als nicht erlassen;<br />
– Abänderungen (mit absoluter Mehrheit) vorgeschlagen,<br />
so wird die abgeänderte Fassung Rat und<br />
Kommission zugeleitet (Kommission gibt Stellungnahme<br />
ab).<br />
d) Befürwortet der Rat mit qualifizierter Mehrheit<br />
(binnen drei Monaten) die EP-Abänderungen, so gilt<br />
der Rechtsakt als erlassen. Der Rat muss dann einstimmig<br />
beschließen, wenn die Kommission eine ablehnende<br />
Stellungnahme zu den EP-Abänderungen<br />
gegeben hat.<br />
e) Stimmt der Rat nicht allen EP-Abänderungen zu,<br />
wird der Vermittlungsausschuss einberufen. Der<br />
Vermittlungsausschuss setzt sich aus Vertretern des<br />
Rates und des EP zusammen; die Kommission<br />
nimmt an der Arbeit teil.<br />
f) Billigt der Vermittlungsausschuss binnen sechs<br />
Wochen nach seiner Einberufung einen gemeinsamen<br />
Entwurf, so können Rat (mit qualifizierter<br />
Mehrheit) und EP (mit absoluter Mehrheit der abgegebenen<br />
Stimmen) den Rechtsakt erlassen. Billigt<br />
der Vermittlungsausschuss keinen gemeinsamen<br />
Entwurf, so gilt der Rechtsakt als nicht erlassen.<br />
g) Die jeweiligen Verfahrensfristen von drei Monaten<br />
und sechs Wochen können auf Antrag des EP<br />
oderRatesumhöchstenseinenMonatbzw.zweiWochen<br />
verlängert werden.<br />
3.4 Verfahren der Zusammenarbeit (Kooperationsverfahren):<br />
Das Zusammenarbeitsverfahren (Art.<br />
252 EGV) wird nur für den Bereich der Wirtschaftsund<br />
Währungsunion angewandt. Nach der ersten Lesung<br />
verabschiedet der Rat mit qualifizierter Mehrheit<br />
einen Gemeinsamen Standpunkt, der in zweiter<br />
Lesung im EP behandelt wird. Das EP kann den Gemeinsamen<br />
Standpunkt annehmen, mit absoluter<br />
Mehrheit ablehnen oder Abänderungen vorschlagen.<br />
Die Kommission hat dann im Falle von Abänderungen<br />
die Möglichkeit der Annahme oder Ablehnung<br />
(unter Angabe von Gründen). Nun beschließt<br />
der Rat in zweiter Lesung innerhalb von drei Monaten<br />
nach dem in Art. 252 EGV festgelegten fünf Entscheidungsmodalitäten<br />
endgültig:<br />
a) einstimmig bei Ablehnung des gemeinsamen<br />
Standpunkts durch das EP;<br />
b) einstimmig, wenn er Änderungen des EP annimmt,diedieKommissionnichtübernommenhat;<br />
c) einstimmig, wenn er den von der Kommission<br />
überprüften Vorschlag ändert;