10.09.2012 Aufrufe

Festung Europa

Festung Europa

Festung Europa

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Gesetzgebungsverfahren<br />

stens62%derGesamtbevölkerungderUnionvertreten<br />

werden. (Zur Entwicklung der Stimmengewichtung<br />

seit Gründung der EWG: �Qualifizierte Mehrheit)<br />

3.2 Verfahren der Zustimmung (Konsensverfahren):<br />

Das EP besitzt das Recht der Zustimmung. Der Rat<br />

benötigt für den Abschluss von �Assoziierungsabkommen<br />

mit �Drittländern oder internationalen Organisationen<br />

(Art. 310 EGV, Verfahren s. Art. 300<br />

Abs. 3 EGV) die Zustimmung des EP (mit einfacher<br />

Mehrheit), bei der Aufnahme neuer Mitglieder in die<br />

Europäische Union (Art. 49 EUV) die Zustimmung<br />

des EP mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder. Darüber<br />

hinaus findet das Zustimmungsverfahren mit<br />

einfacher Mehrheit Anwendung bei der Ernennung<br />

des Präsidenten der Europäischen Kommission und<br />

des Kommissionskollegiums (Art. 214 Abs.2 EGV),<br />

bei Änderung der Aufgaben und Arbeitsweisen der<br />

�Strukturfonds und des �Kohäsionsfonds (Art. 161<br />

EGV),beimAbschlussvonAbkommenmitDrittländern,<br />

die einen besonderen institutionellen Rahmen<br />

schaffen,erheblichefinanzielleFolgenfürdieUnion<br />

haben oder Änderung eines nach dem Mitentscheidungsverfahren<br />

angenommenen Rechtsaktes bedingen<br />

(Art. 300 Abs. 3 EGV), bei Maßnahmen gegen<br />

EU-Staaten, die die Grundrechte verletzen (Art. 7<br />

EUV) und bei einigen Durchführungsregelungen im<br />

Bereich der Währungsunion (Art. 105 Abs. 6, Art.<br />

107 Abs. 5 EGV). Es gilt ferner für Rechtsakte nach<br />

Art. 18 EGV (�Freizügigkeit).<br />

3.3 Verfahren der Mitentscheidung (Kodezisionsverfahren):<br />

Das Mitentscheidungsverfahren ist in<br />

Art. 251 EGV verankert. Die Kommission unterbreitet<br />

dem EP und dem Rat einen Vorschlag. Nach Stellungnahme<br />

des EP verfährt der Rat mit qualifizierter<br />

Mehrheit wie folgt:<br />

a) Billigt der Rat alle Punkte der Stellungnahme oder<br />

schlägt das EP keine Abänderungen vor, kann er den<br />

Rechtsakt erlassen;<br />

b) andernfalls legt er einen �gemeinsamen Standpunkt<br />

fest und übermittelt ihn dem EP; auch die<br />

Kommission unterrichtet das EP über ihren Standpunkt.<br />

c) Hat das EP binnen drei Monaten (zweite Lesung)<br />

nach der Übermittlung<br />

– den Gemeinsamen Standpunkt gebilligt (oder bezieht<br />

keine Stellung), erlässt der Rat den betreffenden<br />

Rechtsakt;<br />

– den Gemeinsamen Standpunkt mit absoluter<br />

402<br />

Mehrheit seiner Mitglieder abgelehnt, so gilt der<br />

Rechtsakt als nicht erlassen;<br />

– Abänderungen (mit absoluter Mehrheit) vorgeschlagen,<br />

so wird die abgeänderte Fassung Rat und<br />

Kommission zugeleitet (Kommission gibt Stellungnahme<br />

ab).<br />

d) Befürwortet der Rat mit qualifizierter Mehrheit<br />

(binnen drei Monaten) die EP-Abänderungen, so gilt<br />

der Rechtsakt als erlassen. Der Rat muss dann einstimmig<br />

beschließen, wenn die Kommission eine ablehnende<br />

Stellungnahme zu den EP-Abänderungen<br />

gegeben hat.<br />

e) Stimmt der Rat nicht allen EP-Abänderungen zu,<br />

wird der Vermittlungsausschuss einberufen. Der<br />

Vermittlungsausschuss setzt sich aus Vertretern des<br />

Rates und des EP zusammen; die Kommission<br />

nimmt an der Arbeit teil.<br />

f) Billigt der Vermittlungsausschuss binnen sechs<br />

Wochen nach seiner Einberufung einen gemeinsamen<br />

Entwurf, so können Rat (mit qualifizierter<br />

Mehrheit) und EP (mit absoluter Mehrheit der abgegebenen<br />

Stimmen) den Rechtsakt erlassen. Billigt<br />

der Vermittlungsausschuss keinen gemeinsamen<br />

Entwurf, so gilt der Rechtsakt als nicht erlassen.<br />

g) Die jeweiligen Verfahrensfristen von drei Monaten<br />

und sechs Wochen können auf Antrag des EP<br />

oderRatesumhöchstenseinenMonatbzw.zweiWochen<br />

verlängert werden.<br />

3.4 Verfahren der Zusammenarbeit (Kooperationsverfahren):<br />

Das Zusammenarbeitsverfahren (Art.<br />

252 EGV) wird nur für den Bereich der Wirtschaftsund<br />

Währungsunion angewandt. Nach der ersten Lesung<br />

verabschiedet der Rat mit qualifizierter Mehrheit<br />

einen Gemeinsamen Standpunkt, der in zweiter<br />

Lesung im EP behandelt wird. Das EP kann den Gemeinsamen<br />

Standpunkt annehmen, mit absoluter<br />

Mehrheit ablehnen oder Abänderungen vorschlagen.<br />

Die Kommission hat dann im Falle von Abänderungen<br />

die Möglichkeit der Annahme oder Ablehnung<br />

(unter Angabe von Gründen). Nun beschließt<br />

der Rat in zweiter Lesung innerhalb von drei Monaten<br />

nach dem in Art. 252 EGV festgelegten fünf Entscheidungsmodalitäten<br />

endgültig:<br />

a) einstimmig bei Ablehnung des gemeinsamen<br />

Standpunkts durch das EP;<br />

b) einstimmig, wenn er Änderungen des EP annimmt,diedieKommissionnichtübernommenhat;<br />

c) einstimmig, wenn er den von der Kommission<br />

überprüften Vorschlag ändert;

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!