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Festung Europa

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Rechnungsprüfung<br />

der Anhörung würde eine Verletzung des vorgeschriebenen<br />

legislativen Verfahrens bedeuten. Der<br />

Rechnungshof kann ferner jederzeit seine Bemerkungen<br />

zu besonderen Fragen in Form von SonderberichtenvorlegenundaufAntrageinesOrgansStellungnahmen<br />

abgeben.<br />

4. Entlastungsverfahren: Der Rechnungshof übermittelt<br />

den für die Entlastung zuständigen Organen<br />

(EP und Rat) bis spätestens 30. November seinen<br />

Jahresbericht zum vorausgegangenen Haushaltsjahr<br />

mit den Stellungnahmen der Organe zu den einzelnen<br />

Bemerkungen. Der Bericht des Rechnungshofs<br />

wirdvondenpolitischverantwortlichenOrganender<br />

Gemeinschaft,alsodemEPunddemRat,imRahmen<br />

des Entlastungsverfahrens geprüft, mit dem das EP<br />

die Haushaltsführung der Kommission in dem betreffenden<br />

Haushaltsjahr nach Eingang der Stellungnahme<br />

des Rates bewertet. Mit dem Vertrag von<br />

Maastricht wurde eingeführt, dass der Rechnungshof<br />

dem Europäischen Parlament wie dem Rat eine<br />

gesonderte „Erklärung über die Zuverlässigkeit der<br />

Rechnungsprüfung sowie die Rechtmäßigkeit und<br />

Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge“<br />

(Art. 248 EGV) vorzulegen hat mit einer<br />

Empfehlung zur Entlastung, vergleichbar dem Testat<br />

der Wirtschaftsprüfer eines Unternehmens. Ein<br />

erstes Testat des Rechnungshofs wurde im Oktober<br />

1995 zum Haushalt 1994 abgegeben.<br />

Das Entlastungsverfahren umfasst eine gründliche<br />

Analyse der Arbeit des Rechnungshofs und bedeutet<br />

für die Kommission, dass sie die Mängel abstellen<br />

muss, auf die der Rechnungshof hingewiesen hat und<br />

die vom Parlament bekräftigt wurden. Der Rechnungshof<br />

ist gehalten, das EP und den Rat bei der<br />

Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans der<br />

Gemeinschaften zu unterstützen. In diesem Rahmen<br />

nehmen die Mitglieder des Rechnungshofes und ihre<br />

Vertreter regelmäßig an den Sitzungen des Ausschusses<br />

für Haushaltskontrolle und des HaushaltsausschussesdesEPteil.<br />

K. H. O.<br />

Anschrift: 12, rue Alcide de Gasperi, L–1615 Luxemburg<br />

Rechnungsprüfung �Rechnungshof der EU<br />

Rechtsakte der EU bilden das sekundäre �Gemeinschaftsrecht,<br />

das nach Art. 249 EGV vom Europäischen<br />

Parlament und vom Rat gemeinsam bzw. vom<br />

Rat oder von der Europäischen Kommission allein<br />

geschaffen wird. Der EGV unterscheidet:<br />

638<br />

Verordnung: Gesetz mit allgemeiner Geltung; sie ist<br />

in allen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem<br />

Mitgliedstaat; Verordnungen sind überwiegend<br />

Durchführungsbestimmungen.<br />

Richtlinie: Rahmengesetz, das an Mitgliedstaaten<br />

gerichtet ist; sie muss inhaltlich in die nationale Gesetzgebung<br />

umgesetzt werden, wobei das in der<br />

Richtlinie festgelegte Ziel verbindlich ist, die Wahl<br />

von Form und Mitteln aber dem Staat überlassen<br />

bleibt;<br />

Entscheidung: richtet sich nur an einzelne Mitgliedstaaten,<br />

Unternehmen oder Einzelpersonen und ist<br />

für sie in allen Teilen verbindlich.<br />

Empfehlung und Stellungnahme: sind nicht verbindlich.<br />

Im Bereich der EGKS galten z. T. andere Bezeichnungen<br />

bzw. hatten die oben genannten Bezeichnungen<br />

eine andere Bedeutung.<br />

Der �Verfassungsvertrag 2004 würde die Bezeichnungen<br />

der Rechtsakte ändern, wenn er in Kraft treten<br />

kann. Nach Art. I-33 VVE 2004 heißen Verordnungen<br />

dann Europäische Gesetze, Richtlinien werden<br />

Europäische Rahmengesetze genannt. Verordnungen<br />

ohne Gesetzescharakter (Durchführungsbestimmungen)<br />

heißen Europäische Verordnungen;<br />

wenn sie sich auf ein Europäisches Gesetz beziehen,<br />

sind sie in allen Teilen verbindlich und gelten unmittelbar;<br />

beziehen sie sich auf ein Europäisches Rahmengesetz,<br />

sind sie verbindlich hinsichtlich des zu<br />

erreichenden Ziels, die Wahl von Form und Mitteln<br />

bleibt den Staaten überlassen. Entscheidungen heißen<br />

künftig Europäische Beschlüsse. Unverbindlich<br />

bleiben Empfehlungen und Stellungnahmen; ihre<br />

Bezeichnungen ändern sich nicht.<br />

Rechtsangleichung ist nach Art. 3 Abs. 1 lit. h<br />

EGVeinederTätigkeitenderEuropäischenGemeinschaft,<br />

um die in Art. 2 EGV benannten Aufgaben zu<br />

erfüllen. Es handelt sich um Angleichung (�Harmonisierung)<br />

innerstaatlicher Rechtsvorschriften (Gesetze,<br />

Verordnungen, technische Normen usw.) mit<br />

der Einschränkung, „soweit dies für das Funktionieren<br />

des Gemeinsamen Marktes erforderlich ist“.<br />

Zweck der Rechtsangleichung ist es, Wettbewerbsverzerrungen<br />

im Binnenmarkt, die sich aus unterschiedlichen<br />

Rechtsvorschriften ergeben, zu beseitigen<br />

oder zu verringern.<br />

RechtsgrundlagevonRechtsangleichungenistKapitel<br />

3 in Titel VI EGV (Art. 94 – 97).

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