Festung Europa
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Rechnungsprüfung<br />
der Anhörung würde eine Verletzung des vorgeschriebenen<br />
legislativen Verfahrens bedeuten. Der<br />
Rechnungshof kann ferner jederzeit seine Bemerkungen<br />
zu besonderen Fragen in Form von SonderberichtenvorlegenundaufAntrageinesOrgansStellungnahmen<br />
abgeben.<br />
4. Entlastungsverfahren: Der Rechnungshof übermittelt<br />
den für die Entlastung zuständigen Organen<br />
(EP und Rat) bis spätestens 30. November seinen<br />
Jahresbericht zum vorausgegangenen Haushaltsjahr<br />
mit den Stellungnahmen der Organe zu den einzelnen<br />
Bemerkungen. Der Bericht des Rechnungshofs<br />
wirdvondenpolitischverantwortlichenOrganender<br />
Gemeinschaft,alsodemEPunddemRat,imRahmen<br />
des Entlastungsverfahrens geprüft, mit dem das EP<br />
die Haushaltsführung der Kommission in dem betreffenden<br />
Haushaltsjahr nach Eingang der Stellungnahme<br />
des Rates bewertet. Mit dem Vertrag von<br />
Maastricht wurde eingeführt, dass der Rechnungshof<br />
dem Europäischen Parlament wie dem Rat eine<br />
gesonderte „Erklärung über die Zuverlässigkeit der<br />
Rechnungsprüfung sowie die Rechtmäßigkeit und<br />
Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge“<br />
(Art. 248 EGV) vorzulegen hat mit einer<br />
Empfehlung zur Entlastung, vergleichbar dem Testat<br />
der Wirtschaftsprüfer eines Unternehmens. Ein<br />
erstes Testat des Rechnungshofs wurde im Oktober<br />
1995 zum Haushalt 1994 abgegeben.<br />
Das Entlastungsverfahren umfasst eine gründliche<br />
Analyse der Arbeit des Rechnungshofs und bedeutet<br />
für die Kommission, dass sie die Mängel abstellen<br />
muss, auf die der Rechnungshof hingewiesen hat und<br />
die vom Parlament bekräftigt wurden. Der Rechnungshof<br />
ist gehalten, das EP und den Rat bei der<br />
Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans der<br />
Gemeinschaften zu unterstützen. In diesem Rahmen<br />
nehmen die Mitglieder des Rechnungshofes und ihre<br />
Vertreter regelmäßig an den Sitzungen des Ausschusses<br />
für Haushaltskontrolle und des HaushaltsausschussesdesEPteil.<br />
K. H. O.<br />
Anschrift: 12, rue Alcide de Gasperi, L–1615 Luxemburg<br />
Rechnungsprüfung �Rechnungshof der EU<br />
Rechtsakte der EU bilden das sekundäre �Gemeinschaftsrecht,<br />
das nach Art. 249 EGV vom Europäischen<br />
Parlament und vom Rat gemeinsam bzw. vom<br />
Rat oder von der Europäischen Kommission allein<br />
geschaffen wird. Der EGV unterscheidet:<br />
638<br />
Verordnung: Gesetz mit allgemeiner Geltung; sie ist<br />
in allen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem<br />
Mitgliedstaat; Verordnungen sind überwiegend<br />
Durchführungsbestimmungen.<br />
Richtlinie: Rahmengesetz, das an Mitgliedstaaten<br />
gerichtet ist; sie muss inhaltlich in die nationale Gesetzgebung<br />
umgesetzt werden, wobei das in der<br />
Richtlinie festgelegte Ziel verbindlich ist, die Wahl<br />
von Form und Mitteln aber dem Staat überlassen<br />
bleibt;<br />
Entscheidung: richtet sich nur an einzelne Mitgliedstaaten,<br />
Unternehmen oder Einzelpersonen und ist<br />
für sie in allen Teilen verbindlich.<br />
Empfehlung und Stellungnahme: sind nicht verbindlich.<br />
Im Bereich der EGKS galten z. T. andere Bezeichnungen<br />
bzw. hatten die oben genannten Bezeichnungen<br />
eine andere Bedeutung.<br />
Der �Verfassungsvertrag 2004 würde die Bezeichnungen<br />
der Rechtsakte ändern, wenn er in Kraft treten<br />
kann. Nach Art. I-33 VVE 2004 heißen Verordnungen<br />
dann Europäische Gesetze, Richtlinien werden<br />
Europäische Rahmengesetze genannt. Verordnungen<br />
ohne Gesetzescharakter (Durchführungsbestimmungen)<br />
heißen Europäische Verordnungen;<br />
wenn sie sich auf ein Europäisches Gesetz beziehen,<br />
sind sie in allen Teilen verbindlich und gelten unmittelbar;<br />
beziehen sie sich auf ein Europäisches Rahmengesetz,<br />
sind sie verbindlich hinsichtlich des zu<br />
erreichenden Ziels, die Wahl von Form und Mitteln<br />
bleibt den Staaten überlassen. Entscheidungen heißen<br />
künftig Europäische Beschlüsse. Unverbindlich<br />
bleiben Empfehlungen und Stellungnahmen; ihre<br />
Bezeichnungen ändern sich nicht.<br />
Rechtsangleichung ist nach Art. 3 Abs. 1 lit. h<br />
EGVeinederTätigkeitenderEuropäischenGemeinschaft,<br />
um die in Art. 2 EGV benannten Aufgaben zu<br />
erfüllen. Es handelt sich um Angleichung (�Harmonisierung)<br />
innerstaatlicher Rechtsvorschriften (Gesetze,<br />
Verordnungen, technische Normen usw.) mit<br />
der Einschränkung, „soweit dies für das Funktionieren<br />
des Gemeinsamen Marktes erforderlich ist“.<br />
Zweck der Rechtsangleichung ist es, Wettbewerbsverzerrungen<br />
im Binnenmarkt, die sich aus unterschiedlichen<br />
Rechtsvorschriften ergeben, zu beseitigen<br />
oder zu verringern.<br />
RechtsgrundlagevonRechtsangleichungenistKapitel<br />
3 in Titel VI EGV (Art. 94 – 97).