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Festung Europa

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gen, um die die Betriebsbeihilfe aus unterschiedlichen<br />

Gründen gekürzt werden kann (vgl. Art. 41 der<br />

VO 1782/2003), gebildet wird. Hierbei handelt es<br />

sich im Wesentlichen um den Ausgleich von Härtefällen,<br />

in denen die Mitgliedstaaten einem Betriebsinhaber,<br />

der sonst keinen Anspruch auf die Prämie<br />

hätte, einen solche Betriebsbeihilfe zahlen können<br />

ohne jedoch den Gleichheitsgrundsatz zu vernachlässigen<br />

und unter Vermeidung von Markt- und<br />

Wettbewerbsverzerrungen.<br />

Ferner regelt die Verordnung die Übertragung von<br />

Zahlungsansprüchen sowie die besonderen Bedingungen<br />

für Futterflächen (Art. 28), Hanferzeugung<br />

(Art. 29), für Milchprämien (Art. 31 sowie für die<br />

Flächenstilllegung (Art. 32).<br />

Die Verordnungen für einzelne Marktordnungen.<br />

a) Tabaksektor. Die Reform hatte im Jahre 1998 die<br />

Prämienzahlungen von der Qualität des Tabaks abhängig<br />

gemacht, verbesserte Kontrollverfahren und<br />

ein vereinfachtes Management des Sektors eingeführt<br />

sowie die Möglichkeit einer Quotenübertragung<br />

zwischen Produzenten zur Verbesserung der<br />

Produktionsstruktur geboten. Außerdem war ein gemeinschaftlicher<br />

Tabakfonds geschaffen worden,<br />

dessen Beiträge in der Folgezeit verdoppelt wurden<br />

(VO 1636/1998, ABl. L 210/1998). Der Tabaksektor<br />

wurdedurchdieAgenda2000einererneutenReform<br />

unterzogen. Seit 2003 dient der Fonds auch dazu, Tabakproduzenten<br />

den Wechsel zur Produktion anderer<br />

landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu ermöglichen.<br />

Mit der Verordnung 1782/2003, geändert<br />

durch die VO 864/2004 (ABl. L 161/2004), wurde<br />

der Tabaksektor in die Regelung einer einheitlichen<br />

Betriebsprämie einbezogen. Die vollständige Entkoppelung<br />

der Betriebsprämie von den produzierten<br />

Mengen wird ab dem Jahre 2010 erfolgen. Die Zahlungen<br />

sind auch hier bedingt durch die Einhaltung<br />

der gesetzlichen Umwelt- und Gesundheitsstandards,<br />

der anderweitigen Verpflichtungen, der Modulation<br />

und der Haushaltsdisziplin.<br />

b) Hopfen und Saatgut. Hopfen ist ab 2005 in die einheitliche<br />

Betriebsprämie einbezogen mit einer Übergangsfrist<br />

bis zum 31. 12. 2005. Das gleiche gilt für<br />

Saatgut ab dem Wirtschaftsjahr 2005/2006, nachdem<br />

die Kommissions-VO 709/98 (ABl. L 98/1998)<br />

sowie die Rats-VO 154/2002 (ABl. L 25/2002) hier<br />

bereits Stabilisierungsmaßnahmen eingeführt hatten,dieinsbes.eineMengenbegrenzungderbeihilfeberechtigten<br />

Erzeugnisse vorgenommen hatten.<br />

Gemeinsame Agrarpolitik – Agrarreform<br />

c) Weinmarkt. Die Weinreform auf Grund der Agenda<br />

2000 wurde bereits im Jahre 1999 vorgenommen<br />

(VO 1493/1999, ABl. L 179/1999, anwendbar ab<br />

dem Wirtschaftsjahr 2000/2001) und zielte insbes.<br />

auf eine Vereinfachung der bestehenden Gesetzgebung<br />

durch Zusammenfassung aller 26 Ratsverordnungen<br />

in einer einzigen, auf die Ermöglichung der<br />

Ersetzung nicht marktgerechter Weinsorten durch<br />

besser der Nachfrage angepasste Sorten, auf die Abschaffung<br />

bestimmter künstlicher Verknappungsmaßnahmen<br />

wie der Krisendestillation und der Beibehaltung<br />

nur solcher Destillationsprodukte, die auf<br />

dem Markt absetzbar sind, sowie auf eine generelle<br />

Qualitätsverbesserung durch bessere Vermarktung,<br />

Etikettierung und besseren Schutz der einzelnen Bezeichnungen<br />

(�Weinwirtschaft in der EU).<br />

Eine weitere Ratsverordnung (670/2003, ABl. L<br />

97/2002) hat schließlich nach mehrfachen erfolglosen<br />

Versuchen einen Durchbruch bei der Regelung<br />

für landwirtschaftlichen Alkohol für die unterschiedlichsten<br />

Verwendungen, einschl. der Verwendung<br />

für Bioethanol, erzielt. Die Regelung enthält<br />

keine Interventionsmaßnahmen und ist daher haushaltsneutral.<br />

d) Oliven. Für den Sektor Olivenöl und Tafeloliven<br />

gilt eine Mischregelung: 60 % der Produktionsbeihilfen<br />

aus den Jahren 2000 – 2002 werden in die einheitliche<br />

Betriebsprämie eingebracht (VO 864/<br />

2004, ABl. L 161/2004), die restlichen 40 % werden<br />

als Flächenprämie in Gebieten gezahlt, in denen die<br />

Olivenerzeugung von besonderer wirtschaftlicher<br />

oder sozialer Bedeutung ist. Die VO 865/2004 (ABl.<br />

L 161/2004) enthält die neue Gemeinsame Marktordnung<br />

für Tafeloliven und Olivenöl.<br />

e) Baumwolle ist ebenfalls durch die VO 864/2004 in<br />

die Agrarreform 2003 eingebracht worden, auch hier<br />

in einer Mischform zwischen Betriebsprämie (65 %)<br />

und Flächenprämie (35 %) und einer Übertragung<br />

zugunsten des Budgets zur Entwicklung der ländlichen<br />

Räume.<br />

f) Milch und Milchprodukte. Das �Quotensystem ist<br />

bis 2015 verlängert. Die Preise für Magermilchpulver<br />

und Butter werden seit 2004 um 15 bzw. 25 % pro<br />

Jahr für vier Jahre insgesamt gesenkt. Für diese<br />

PreissenkungenwirdeinAusgleichvon60%gezahlt<br />

bis zur Entkoppelung der Prämie im Jahre 2007 (oder<br />

früher, wenn der Mitgliedstaat es so entscheidet)<br />

(Art. 95 ff. Rats-vo 1782/2003, ABl. L 270/2003).<br />

Der Interventionspreis für Butter wird auf 90 % ge-<br />

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