Festung Europa
Festung Europa
Festung Europa
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
gen, um die die Betriebsbeihilfe aus unterschiedlichen<br />
Gründen gekürzt werden kann (vgl. Art. 41 der<br />
VO 1782/2003), gebildet wird. Hierbei handelt es<br />
sich im Wesentlichen um den Ausgleich von Härtefällen,<br />
in denen die Mitgliedstaaten einem Betriebsinhaber,<br />
der sonst keinen Anspruch auf die Prämie<br />
hätte, einen solche Betriebsbeihilfe zahlen können<br />
ohne jedoch den Gleichheitsgrundsatz zu vernachlässigen<br />
und unter Vermeidung von Markt- und<br />
Wettbewerbsverzerrungen.<br />
Ferner regelt die Verordnung die Übertragung von<br />
Zahlungsansprüchen sowie die besonderen Bedingungen<br />
für Futterflächen (Art. 28), Hanferzeugung<br />
(Art. 29), für Milchprämien (Art. 31 sowie für die<br />
Flächenstilllegung (Art. 32).<br />
Die Verordnungen für einzelne Marktordnungen.<br />
a) Tabaksektor. Die Reform hatte im Jahre 1998 die<br />
Prämienzahlungen von der Qualität des Tabaks abhängig<br />
gemacht, verbesserte Kontrollverfahren und<br />
ein vereinfachtes Management des Sektors eingeführt<br />
sowie die Möglichkeit einer Quotenübertragung<br />
zwischen Produzenten zur Verbesserung der<br />
Produktionsstruktur geboten. Außerdem war ein gemeinschaftlicher<br />
Tabakfonds geschaffen worden,<br />
dessen Beiträge in der Folgezeit verdoppelt wurden<br />
(VO 1636/1998, ABl. L 210/1998). Der Tabaksektor<br />
wurdedurchdieAgenda2000einererneutenReform<br />
unterzogen. Seit 2003 dient der Fonds auch dazu, Tabakproduzenten<br />
den Wechsel zur Produktion anderer<br />
landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu ermöglichen.<br />
Mit der Verordnung 1782/2003, geändert<br />
durch die VO 864/2004 (ABl. L 161/2004), wurde<br />
der Tabaksektor in die Regelung einer einheitlichen<br />
Betriebsprämie einbezogen. Die vollständige Entkoppelung<br />
der Betriebsprämie von den produzierten<br />
Mengen wird ab dem Jahre 2010 erfolgen. Die Zahlungen<br />
sind auch hier bedingt durch die Einhaltung<br />
der gesetzlichen Umwelt- und Gesundheitsstandards,<br />
der anderweitigen Verpflichtungen, der Modulation<br />
und der Haushaltsdisziplin.<br />
b) Hopfen und Saatgut. Hopfen ist ab 2005 in die einheitliche<br />
Betriebsprämie einbezogen mit einer Übergangsfrist<br />
bis zum 31. 12. 2005. Das gleiche gilt für<br />
Saatgut ab dem Wirtschaftsjahr 2005/2006, nachdem<br />
die Kommissions-VO 709/98 (ABl. L 98/1998)<br />
sowie die Rats-VO 154/2002 (ABl. L 25/2002) hier<br />
bereits Stabilisierungsmaßnahmen eingeführt hatten,dieinsbes.eineMengenbegrenzungderbeihilfeberechtigten<br />
Erzeugnisse vorgenommen hatten.<br />
Gemeinsame Agrarpolitik – Agrarreform<br />
c) Weinmarkt. Die Weinreform auf Grund der Agenda<br />
2000 wurde bereits im Jahre 1999 vorgenommen<br />
(VO 1493/1999, ABl. L 179/1999, anwendbar ab<br />
dem Wirtschaftsjahr 2000/2001) und zielte insbes.<br />
auf eine Vereinfachung der bestehenden Gesetzgebung<br />
durch Zusammenfassung aller 26 Ratsverordnungen<br />
in einer einzigen, auf die Ermöglichung der<br />
Ersetzung nicht marktgerechter Weinsorten durch<br />
besser der Nachfrage angepasste Sorten, auf die Abschaffung<br />
bestimmter künstlicher Verknappungsmaßnahmen<br />
wie der Krisendestillation und der Beibehaltung<br />
nur solcher Destillationsprodukte, die auf<br />
dem Markt absetzbar sind, sowie auf eine generelle<br />
Qualitätsverbesserung durch bessere Vermarktung,<br />
Etikettierung und besseren Schutz der einzelnen Bezeichnungen<br />
(�Weinwirtschaft in der EU).<br />
Eine weitere Ratsverordnung (670/2003, ABl. L<br />
97/2002) hat schließlich nach mehrfachen erfolglosen<br />
Versuchen einen Durchbruch bei der Regelung<br />
für landwirtschaftlichen Alkohol für die unterschiedlichsten<br />
Verwendungen, einschl. der Verwendung<br />
für Bioethanol, erzielt. Die Regelung enthält<br />
keine Interventionsmaßnahmen und ist daher haushaltsneutral.<br />
d) Oliven. Für den Sektor Olivenöl und Tafeloliven<br />
gilt eine Mischregelung: 60 % der Produktionsbeihilfen<br />
aus den Jahren 2000 – 2002 werden in die einheitliche<br />
Betriebsprämie eingebracht (VO 864/<br />
2004, ABl. L 161/2004), die restlichen 40 % werden<br />
als Flächenprämie in Gebieten gezahlt, in denen die<br />
Olivenerzeugung von besonderer wirtschaftlicher<br />
oder sozialer Bedeutung ist. Die VO 865/2004 (ABl.<br />
L 161/2004) enthält die neue Gemeinsame Marktordnung<br />
für Tafeloliven und Olivenöl.<br />
e) Baumwolle ist ebenfalls durch die VO 864/2004 in<br />
die Agrarreform 2003 eingebracht worden, auch hier<br />
in einer Mischform zwischen Betriebsprämie (65 %)<br />
und Flächenprämie (35 %) und einer Übertragung<br />
zugunsten des Budgets zur Entwicklung der ländlichen<br />
Räume.<br />
f) Milch und Milchprodukte. Das �Quotensystem ist<br />
bis 2015 verlängert. Die Preise für Magermilchpulver<br />
und Butter werden seit 2004 um 15 bzw. 25 % pro<br />
Jahr für vier Jahre insgesamt gesenkt. Für diese<br />
PreissenkungenwirdeinAusgleichvon60%gezahlt<br />
bis zur Entkoppelung der Prämie im Jahre 2007 (oder<br />
früher, wenn der Mitgliedstaat es so entscheidet)<br />
(Art. 95 ff. Rats-vo 1782/2003, ABl. L 270/2003).<br />
Der Interventionspreis für Butter wird auf 90 % ge-<br />
375