10.09.2012 Aufrufe

Festung Europa

Festung Europa

Festung Europa

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik<br />

senkt und die interventionsfähigen Mengen (70 000<br />

to im Jahre 2004) werden bis 2008 auf 30 000 to gesenkt.<br />

g) Lebendvieh, Rindfleisch und Kalbfleischsektor.<br />

Hier setzen Artikel 122 ff. VO 1782/2003 differenzierte<br />

Regeln fest je nachdem, ob es sich bei dem Tier<br />

um einen Bullen, einen Ochsen, eine Mutter- oder<br />

Milchkuh bzw. eine Färse handelt. Bei den Bullen<br />

dürfen pro Betrieb für höchstens 90 Bullen Prämien<br />

gezahlt werden. Für Mutterkuhprämien werden die<br />

Höchstgrenzen individuell pro Betrieb festgelegt.<br />

Die Grundlagen hierfür finden sich in Art. 7 der Verordnung<br />

1254/1999 (ABl. L 160/1999). Im Einzelnen<br />

regeln die Art. 130 ff. der VO 1782/2003<br />

Schlachtprämien, Besatzdichte und Extensivierungsprämien,<br />

alle darauf ausgelegt, auch den Rindfleisch-<br />

und Kalbfleischsektor aus der Massenproduktion<br />

heraus in die Qualitätsproduktion zu führen.<br />

Als Reaktion auf die BSE-Krise wurden zusätzlich<br />

im Jahre 2000 durch die VO 1760/2000 (ABl. L<br />

204/2000)sehrdetaillierteRegelnfürdieIdentifizierung<br />

und Registrierung von Rindern sowie für die<br />

Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischprodukten<br />

eingeführt.<br />

h) Schafe und Ziegen. Die gemeinsame MarktordnungfürSchafeundZiegenwurdedurchRatsverordnung<br />

2529/2001 (ABl. L 43/2001) reformiert.<br />

i)BienenzuchtundHonigproduktion.DieReformerfolgte<br />

durch Ratsverordnung 797/2004 (ABl. L 125/<br />

2004).DerletztgenannteSektorzeichnetsichinsbes.<br />

dadurch aus, dass seine Hauptfunktionen die Erhaltung<br />

wirtschaftlicher Aktivitäten in ländlichen Gebieten<br />

sind, die zum Erhalt des ökologischen Gleichgewichtesbeitragen.<br />

A. M.-W.<br />

Gemeinsame Aktion. Mit dem �Maastrichter Vertrag<br />

(vgl. Art. 14 EUV) eingeführtes förmliches Instrument<br />

der �GASP (s. a.�Gemeinsamer Standpunkt,<br />

�Gemeinsame Strategie) zur Festlegung des<br />

Vorgehens der EU in spezifischen Situationen, in denen<br />

eine – regelmäßig mit Kosten verbundene – operative<br />

Aktion der Union für notwendig erachtet wird.<br />

In dem Text der Gemeinsamen Aktion sind die mit<br />

ihr verfolgten Ziele, ihr Umfang, die der Union zur<br />

Verfügung stehenden Mittel sowie die Bedingungen<br />

und erforderlichenfalls der Zeitraum für ihre Durchführung<br />

festgelegt. Beispiele betreffen zivile oder<br />

militärische Operationen im Rahmen der internationalen<br />

Krisenbewältigung (�ESVP), die Ernennung<br />

376<br />

von �EU-Sonderbeauftragten (EUSB) und die Entsendung<br />

von Wahlbeobachtern. Gemeinsame Aktionen<br />

sind für die Mitgliedstaaten bei ihren Stellungnahmen<br />

und ihrem Vorgehen völkerrechtlich bindend<br />

(Ausnahme bei Stimmenthaltung und Abgabe<br />

einer Erklärung; vgl. �GASP). Sie werden vom Rat<br />

einstimmig verabschiedet. �Qualifizierte Mehrheit<br />

ist nur für die Fälle vorgesehen, in denen der Rat eine<br />

Gemeinsame Aktion zur Durchführung einer Gemeinsamen<br />

Strategie oder einen Beschluss zur<br />

Durchführung einer Gemeinsamen Aktion fasst.<br />

HiervonhabendieMitgliedstaaten–nichtzuletztaus<br />

Sorge vor einer unkontrollierten Aufweichung des<br />

Konsensprinzips in der GASP – bisher nur in einem<br />

Einzelfall Gebrauch gemacht (Gemeinsame Aktion<br />

im Bereich der Nichtverbreitung in Umsetzung der<br />

GemeinsamenStrategiezuRussland). U. S.<br />

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik<br />

(GASP)<br />

1. Begriff und historische Entwicklung: Bezeichnung<br />

für die unter Titel V des EUV (Art. 11 ff.) näher<br />

beschriebene Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten<br />

der EU im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik.<br />

Integraler Bestandteil der GASP ist die �Europäische<br />

Sicherheits- und Verteidigungspolitik<br />

(ESVP). Die Kommission ist an den Arbeiten innerhalbderGASP„invollemUmfang“beteiligt(Art.27<br />

EUV). Mitgliedstaaten und Kommission, und damit<br />

de iure nicht der �Hohe Vertreter (HR), können den<br />

Rat mit Fragen der GASP befassen und ihm Vorschläge<br />

unterbreiten (Art. 22 EUV). Die GASP erfasst<br />

– unter Maßgabe des allg. �Subsidiaritätsprinzips(Art.2EUV,Art.5EGV)–alleBereichederAußen-<br />

und Sicherheitspolitik. Die Mitgliedstaaten<br />

sind verpflichtet, die GASP „im Geiste der Loyalität<br />

und gegenseitigen Solidarität“ zu unterstützen. Sie<br />

haben sich jeder Handlung zu enthalten, die den Interessen<br />

der Union zuwiderlaufen oder die Wirksamkeit<br />

der Union als kohärente Kraft in den internationalen<br />

Beziehungen schaden könnte (Art. 11 Abs. 2<br />

EUV). In außen- und sicherheitspolitischen Fragen<br />

von allgemeiner Bedeutung haben sich die Mitgliedstaaten<br />

im Rat gegenseitig zu unterrichten bzw. sich<br />

abzustimmen (Art. 16 EUV). Das gilt bspw. auch für<br />

Reisen und bilaterale Aktivitäten einzelner Mitgliedstaaten<br />

gegenüber Dritten. In internationalen<br />

Organisationen und auf internationalen Konferenzen<br />

müssen die Mitgliedstaaten ihr Handeln koordi-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!