Festung Europa
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Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik<br />
senkt und die interventionsfähigen Mengen (70 000<br />
to im Jahre 2004) werden bis 2008 auf 30 000 to gesenkt.<br />
g) Lebendvieh, Rindfleisch und Kalbfleischsektor.<br />
Hier setzen Artikel 122 ff. VO 1782/2003 differenzierte<br />
Regeln fest je nachdem, ob es sich bei dem Tier<br />
um einen Bullen, einen Ochsen, eine Mutter- oder<br />
Milchkuh bzw. eine Färse handelt. Bei den Bullen<br />
dürfen pro Betrieb für höchstens 90 Bullen Prämien<br />
gezahlt werden. Für Mutterkuhprämien werden die<br />
Höchstgrenzen individuell pro Betrieb festgelegt.<br />
Die Grundlagen hierfür finden sich in Art. 7 der Verordnung<br />
1254/1999 (ABl. L 160/1999). Im Einzelnen<br />
regeln die Art. 130 ff. der VO 1782/2003<br />
Schlachtprämien, Besatzdichte und Extensivierungsprämien,<br />
alle darauf ausgelegt, auch den Rindfleisch-<br />
und Kalbfleischsektor aus der Massenproduktion<br />
heraus in die Qualitätsproduktion zu führen.<br />
Als Reaktion auf die BSE-Krise wurden zusätzlich<br />
im Jahre 2000 durch die VO 1760/2000 (ABl. L<br />
204/2000)sehrdetaillierteRegelnfürdieIdentifizierung<br />
und Registrierung von Rindern sowie für die<br />
Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischprodukten<br />
eingeführt.<br />
h) Schafe und Ziegen. Die gemeinsame MarktordnungfürSchafeundZiegenwurdedurchRatsverordnung<br />
2529/2001 (ABl. L 43/2001) reformiert.<br />
i)BienenzuchtundHonigproduktion.DieReformerfolgte<br />
durch Ratsverordnung 797/2004 (ABl. L 125/<br />
2004).DerletztgenannteSektorzeichnetsichinsbes.<br />
dadurch aus, dass seine Hauptfunktionen die Erhaltung<br />
wirtschaftlicher Aktivitäten in ländlichen Gebieten<br />
sind, die zum Erhalt des ökologischen Gleichgewichtesbeitragen.<br />
A. M.-W.<br />
Gemeinsame Aktion. Mit dem �Maastrichter Vertrag<br />
(vgl. Art. 14 EUV) eingeführtes förmliches Instrument<br />
der �GASP (s. a.�Gemeinsamer Standpunkt,<br />
�Gemeinsame Strategie) zur Festlegung des<br />
Vorgehens der EU in spezifischen Situationen, in denen<br />
eine – regelmäßig mit Kosten verbundene – operative<br />
Aktion der Union für notwendig erachtet wird.<br />
In dem Text der Gemeinsamen Aktion sind die mit<br />
ihr verfolgten Ziele, ihr Umfang, die der Union zur<br />
Verfügung stehenden Mittel sowie die Bedingungen<br />
und erforderlichenfalls der Zeitraum für ihre Durchführung<br />
festgelegt. Beispiele betreffen zivile oder<br />
militärische Operationen im Rahmen der internationalen<br />
Krisenbewältigung (�ESVP), die Ernennung<br />
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von �EU-Sonderbeauftragten (EUSB) und die Entsendung<br />
von Wahlbeobachtern. Gemeinsame Aktionen<br />
sind für die Mitgliedstaaten bei ihren Stellungnahmen<br />
und ihrem Vorgehen völkerrechtlich bindend<br />
(Ausnahme bei Stimmenthaltung und Abgabe<br />
einer Erklärung; vgl. �GASP). Sie werden vom Rat<br />
einstimmig verabschiedet. �Qualifizierte Mehrheit<br />
ist nur für die Fälle vorgesehen, in denen der Rat eine<br />
Gemeinsame Aktion zur Durchführung einer Gemeinsamen<br />
Strategie oder einen Beschluss zur<br />
Durchführung einer Gemeinsamen Aktion fasst.<br />
HiervonhabendieMitgliedstaaten–nichtzuletztaus<br />
Sorge vor einer unkontrollierten Aufweichung des<br />
Konsensprinzips in der GASP – bisher nur in einem<br />
Einzelfall Gebrauch gemacht (Gemeinsame Aktion<br />
im Bereich der Nichtverbreitung in Umsetzung der<br />
GemeinsamenStrategiezuRussland). U. S.<br />
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik<br />
(GASP)<br />
1. Begriff und historische Entwicklung: Bezeichnung<br />
für die unter Titel V des EUV (Art. 11 ff.) näher<br />
beschriebene Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten<br />
der EU im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik.<br />
Integraler Bestandteil der GASP ist die �Europäische<br />
Sicherheits- und Verteidigungspolitik<br />
(ESVP). Die Kommission ist an den Arbeiten innerhalbderGASP„invollemUmfang“beteiligt(Art.27<br />
EUV). Mitgliedstaaten und Kommission, und damit<br />
de iure nicht der �Hohe Vertreter (HR), können den<br />
Rat mit Fragen der GASP befassen und ihm Vorschläge<br />
unterbreiten (Art. 22 EUV). Die GASP erfasst<br />
– unter Maßgabe des allg. �Subsidiaritätsprinzips(Art.2EUV,Art.5EGV)–alleBereichederAußen-<br />
und Sicherheitspolitik. Die Mitgliedstaaten<br />
sind verpflichtet, die GASP „im Geiste der Loyalität<br />
und gegenseitigen Solidarität“ zu unterstützen. Sie<br />
haben sich jeder Handlung zu enthalten, die den Interessen<br />
der Union zuwiderlaufen oder die Wirksamkeit<br />
der Union als kohärente Kraft in den internationalen<br />
Beziehungen schaden könnte (Art. 11 Abs. 2<br />
EUV). In außen- und sicherheitspolitischen Fragen<br />
von allgemeiner Bedeutung haben sich die Mitgliedstaaten<br />
im Rat gegenseitig zu unterrichten bzw. sich<br />
abzustimmen (Art. 16 EUV). Das gilt bspw. auch für<br />
Reisen und bilaterale Aktivitäten einzelner Mitgliedstaaten<br />
gegenüber Dritten. In internationalen<br />
Organisationen und auf internationalen Konferenzen<br />
müssen die Mitgliedstaaten ihr Handeln koordi-