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Festung Europa

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Kommunalpolitik<br />

verbände forderten schon lange, dass im Rahmen einer<br />

europäischen Verfassung dieser Rechtsschutz<br />

festgeschrieben wird. Die „Europäische Charta der<br />

kommunalen Selbstverwaltung“ des �<strong>Europa</strong>rates<br />

leistet das als völkerrechtlicher Vertrag nicht, da die<br />

EU als Nicht-Vertragspartner nicht daran gebunden<br />

ist. Das in Art. 5 EGV fixierte Prinzip der �Subsidiarität<br />

ordnet der kommunalen Handlungsebene zwar<br />

Bestandsschutz zu, ist aber nicht so weit greifend wie<br />

Art. 28 GG.<br />

3.1 <strong>Europa</strong>rat und Kommunalcharta: Der <strong>Europa</strong>rat<br />

hat früh den Beitrag erkannt, den Kommunal- und<br />

Regionalbehörden für den Fortgang der europäischen<br />

Einigung leisten können. 1957 wurde die<br />

„Ständige Konferenz der Gemeinden und Regionen<br />

<strong>Europa</strong>s“ gegründet, die als einzige Kommunalkonferenz<br />

offiziellen Status innerhalb einer zwischenstaatlichen<br />

Organisation besaß. 1982 verabschiedete<br />

die Ständige Konferenz den Entwurf einer „Europäischen<br />

Charta der kommunalen Selbstverwaltung“,<br />

die 1985 vom Ministerkomitee des <strong>Europa</strong>rates beschlossen<br />

wurde und seit dem 1. 9. 1988 in Kraft ist.<br />

Die Europäische Charta ist der erste multilaterale,<br />

völkerrechtliche Vertrag zwischen europäischen<br />

Staaten, der das Prinzip der kommunalen Selbstverwaltung<br />

in Form einer Konvention absichert. Sie enthält<br />

die wesentlichen Gesichtspunkte, die für eine<br />

kommunale Selbstverwaltung der lokalen und regionalen<br />

Körperschaften unerlässlich sind:<br />

– Verfassungsmäßige Garantie der kommunalen<br />

Selbstverwaltung;<br />

– Bestandsschutz der bereits existierenden lokalen<br />

Körperschaften;<br />

– Begrenzung der Staatsaufsicht;<br />

– Organisationshoheit der lokalen Körperschaften<br />

und<br />

– angemessene finanzielle Ausstattung zur Erledigung<br />

der Selbstverwaltungsaufgaben.<br />

Die Inhalte der Kommunalcharta des <strong>Europa</strong>rats<br />

wurden vom Europäischen Parlament (EP) als Strukturprinzipien<br />

für die kommunale Ebene im Rahmen<br />

der EU übernommen.<br />

Die „Ständige Konferenz der Gemeinden und Regionen<br />

<strong>Europa</strong>s“ wurde 1994 abgelöst vom �„Kongress<br />

der Gemeinden und Regionen“ (�<strong>Europa</strong>rat).<br />

3.2 Kommunen und �Vertrag von Amsterdam: Der<br />

Amsterdamer Vertrag (in Kraft 1. 5. 1999) stärkt die<br />

Belange der Kommunen und Regionen vor allem im<br />

institutionellen Bereich. Das von den Kommunen<br />

476<br />

geforderte Klagerecht für den �Ausschuss der Regionen<br />

(AdR) vor dem EuGH und die Verankerung<br />

des kommunalen Selbstverwaltungsrechts wurde<br />

dagegen nicht in den Vertrag übernommen.<br />

Im Einzelnen betreffen folgende Vertragsregelungen<br />

die Kommunen:<br />

– Anerkennung der Interessen der innerstaatlichen<br />

Gliederung in einem Protokoll über die Anwendung<br />

der Prinzipien der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit;<br />

– neue Zuständigkeiten des AdR in Form der Ausweitung<br />

der Beratungsbefugnisse auf die Bereiche<br />

Beschäftigung, Soziale Angelegenheiten, Öffentliche<br />

Gesundheit, Umwelt, Europäischer Sozialfonds,<br />

Berufliche Bildung und Verkehr;<br />

– Bestandsgarantie für die öffentliche Kreditwirtschaft<br />

in der Bundesrepublik Deutschland.<br />

3.3 Kommunen und der Verfassungsvertrag: Der<br />

�Verfassungsvertrag 2004 (VVE) würde den Kommunen<br />

den Rücken stärken, wenn er in Kraft treten<br />

sollte. Die kommunale Selbstverwaltung ist als Bestandteil<br />

der nationalen Identität der Mitgliedstaaten<br />

anerkannt (Art. I-5 Abs. 1 VVE). Die regionale und<br />

lokale Ebene werden explizit in das Subsidiaritätsprinzip<br />

einbezogen; die Organe der EU werden auf<br />

dessen Einhaltung verpflichtet (Art. I-9 Abs. 3<br />

VVE). Im Unterschied zum EU-Vertrag besitzt der<br />

VVE ein allgemeines Bekenntnis zugunsten der<br />

kommunalen Gebietskörperschaften. Ihren Interessen<br />

muss damit bei der europäischen Rechtsetzung<br />

Rechnung getragen werden. Grundsätzlich sind damit<br />

Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im<br />

RahmenderGesetzeineigenerVerantwortungzuregeln.<br />

Realisiert wurde das längst überfällige Klagerecht<br />

des AdR vor dem Europäischen Gerichtshof,<br />

wenn er der Ansicht ist, dass von der Kommission initiierte<br />

Rechtsvorschriften gegen das Subsidiaritätsprinzip<br />

verstoßen.<br />

4. Regionalisierungspolitik der EU: Im Mittelpunkt<br />

der europäischen Unionsdebatte steht die Forderung<br />

nach einer durchgängigen effektiven Regionalisierung<br />

der EU. Die Entschließung zur �Regionalpolitik<br />

der Gemeinschaft und zur Rolle der �Regionen<br />

vom 18. 11. 1988 (ABl. L 326/1988) sowie die Gemeinschaftscharta<br />

zur Regionalisierung (Regionalcharta)<br />

sind wesentliche Schritte auf dem Weg zu einem<br />

dem Prinzip der Subsidiarität verpflichteten <strong>Europa</strong><br />

der Regionen. Die Fortentwicklung der europäischen<br />

�Integration in Richtung einer Europäi-

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