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Festung Europa

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Haushalt<br />

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt<br />

(HABM), durch Rechtsakt der EG errichtete öffentlich-rechtliche<br />

europäische Einrichtung mit eigener<br />

Rechtspersönlichkeit und eigenem Haushalt<br />

(�Agenturen). Es ist zuständig für die Eintragung<br />

von �Geschmacksmustern, Marken und Modellen,<br />

die EU-weit gültig sind sowie für die Verwaltung der<br />

entsprechenden Rechte. Grundlagen der Tätigkeit<br />

sind die Verordnungen 40/94 des Rates über Gemeinschaftsmarken<br />

(ABl. L 245/1994) und 6/2002<br />

über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. L<br />

3/2002) sowie die entsprechenden Durchführungsverordnungen<br />

der Kommission und die Verordnungen<br />

der Kommission über die zu entrichtenden Gebühren.<br />

Das HABM wurde 1995 gegründet zur Förderung<br />

und Verwaltung des gemeinschaftlichen Markensystems,<br />

seit 6. 3. 2002 ist es auch zuständig für die<br />

Eintragung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern<br />

und die Verwaltung der Schutzrechte. Das Amt verwaltete<br />

Ende 2004 rd. 411 000 angemeldete Gemeinschaftsmarken<br />

und 23 270 angemeldete Gemeinschaftsgeschmacksmuster.<br />

Da die EG dem Protokoll von 1989 zum Madrider<br />

Markenabkommen von 1891 beigetreten ist, ist das<br />

HABMseit1.10.2004außerdemzuständigfürinternationale<br />

Marken, die eine Schutzausdehnung auf<br />

den Bereich des Binnenmarktes anmelden.<br />

Anschrift: HABM, Avenida de <strong>Europa</strong> 4, E–03008 Alicante.<br />

Internet: www.oami.eu.int<br />

Haushalt der Europäischen Union<br />

1. Haushaltsgrundsätze: Alle Einnahmen und Ausgaben<br />

der Union werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt<br />

und in den Haushaltsplan eingesetzt. Der<br />

Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.<br />

Der Haushaltsplan wird entsprechend<br />

demGrundsatzderWirtschaftlichkeitderHaushaltsführung<br />

ausgeführt.<br />

Entsprechend Art. 272 EGV (Art. III-404 VVE<br />

2004) erlassen das EP und der Ministerrat auf Vorschlag<br />

der Kommission gemäß dem regulierten<br />

Haushaltsverfahren den Haushaltsplan (nach Inkrafttreten<br />

des �Verfassungsvertrags das Europäische<br />

Gesetz zur Feststellung des jährlichen Haushaltsplanes<br />

der Union).<br />

Die Union unterscheidet im Bereich der Ausgaben<br />

zwischen Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen.<br />

Zahlungsermächtigungen<br />

sind die Ausgabenbeträge, die aufgrund der Ver-<br />

426<br />

pflichtungsermächtigungen aus dem gleichen Jahr<br />

oder aus früheren Jahren tatsächlich ausgegeben<br />

werden. Die Verpflichtungsermächtigungen geben<br />

Auskunft über die sich auf mehrere Jahre erstreckenden<br />

Zahlungsverpflichtungen.<br />

2. Finanzielle Vorausschau: Der jährliche Haushalt<br />

ist eingebettet in eine �Finanzielle Vorausschau, die<br />

sich über sieben Jahre erstreckt. 1988 wurde während<br />

einer Finanzkrise der EG unter deutscher Präsidentschaft<br />

das Instrumentarium der Finanziellen<br />

Vorausschau entwickelt. Die Regierungen der Mitgliedstaaten<br />

beschließen auf Vorschlag der Kommission<br />

einstimmig, was der EU an Eigenmitteln zusteht.<br />

Für die Zeit von 2000 bis 2006 galt der Beschluss<br />

des Europäischen Rates in Berlin von 1999.<br />

Die Eigenmittelobergrenze wurde auf 1,27 % des<br />

BIP bzw. 1,24 % des BNE aller Mitgliedstaaten festgelegt<br />

(�Finanzielle Vorausschau). Neben der Finanziellen<br />

Vorausschau umfasste die �Agenda 2000<br />

die Strategien zur Erweiterung der Union sowie die<br />

Reform der �Gemeinsamen Agrarpolitik und der<br />

EU-�Strukturfonds.<br />

3. Haushaltsstruktur<br />

3.1 Einnahmen der EU: Die politische Handlungsfähigkeit<br />

der Union ist an ihr Finanzsystem gekoppelt.<br />

Bis 1970 wurde der Haushaltsplan der Gemeinschaft<br />

aus Beiträgen der Mitgliedstaaten finanziert (�Finanzbeiträge).<br />

Nach der Vollendung der �Zollunion<br />

(1970) wurde die Finanzierung der EG stufenweise<br />

auf �Eigenmittel umgestellt. Grundlage ist der Beschluss<br />

des Rates über die Ersetzung der FinanzbeiträgederMitgliedstaatendurcheigeneMittelderGemeinschaften,deram7.1.1971inKrafttrat.Ineinem<br />

mehrstufigen Plan wurde die Finanzierung der EG<br />

aus Eigenmitteln bis zum 1. 1. 1980 vollzogen. In der<br />

Folge wurde das Eigenmittelsystem erheblich weiterentwickelt.<br />

Der Haushalt der Union wird unbeschadet<br />

der sonstigen Einnahmen vollständig aus Eigenmittelnfinanziert(Art.269EGVbzw.I-54VVE).<br />

Zu den Eigenmitteln zählen:<br />

– Traditionelle Eigenmittel (TEM): Alle Zölle und<br />

Abgaben, die bei der Einfuhr von Gütern aus Drittländern<br />

erhoben werden (z. B. �Abschöpfungen bei<br />

Agrarprodukten); ferner eine festgesetzte Abgabe<br />

für Zucker und Isoglukose, die in der Union hergestellt<br />

werden.<br />

– Mehrwertsteuereinnahmen (bis zu 1,0 % des Steueraufkommens<br />

der EU-Staaten) nach einer einheitlichen<br />

Bemessungsgrundlage.

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