Festung Europa
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Haushalt<br />
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt<br />
(HABM), durch Rechtsakt der EG errichtete öffentlich-rechtliche<br />
europäische Einrichtung mit eigener<br />
Rechtspersönlichkeit und eigenem Haushalt<br />
(�Agenturen). Es ist zuständig für die Eintragung<br />
von �Geschmacksmustern, Marken und Modellen,<br />
die EU-weit gültig sind sowie für die Verwaltung der<br />
entsprechenden Rechte. Grundlagen der Tätigkeit<br />
sind die Verordnungen 40/94 des Rates über Gemeinschaftsmarken<br />
(ABl. L 245/1994) und 6/2002<br />
über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. L<br />
3/2002) sowie die entsprechenden Durchführungsverordnungen<br />
der Kommission und die Verordnungen<br />
der Kommission über die zu entrichtenden Gebühren.<br />
Das HABM wurde 1995 gegründet zur Förderung<br />
und Verwaltung des gemeinschaftlichen Markensystems,<br />
seit 6. 3. 2002 ist es auch zuständig für die<br />
Eintragung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern<br />
und die Verwaltung der Schutzrechte. Das Amt verwaltete<br />
Ende 2004 rd. 411 000 angemeldete Gemeinschaftsmarken<br />
und 23 270 angemeldete Gemeinschaftsgeschmacksmuster.<br />
Da die EG dem Protokoll von 1989 zum Madrider<br />
Markenabkommen von 1891 beigetreten ist, ist das<br />
HABMseit1.10.2004außerdemzuständigfürinternationale<br />
Marken, die eine Schutzausdehnung auf<br />
den Bereich des Binnenmarktes anmelden.<br />
Anschrift: HABM, Avenida de <strong>Europa</strong> 4, E–03008 Alicante.<br />
Internet: www.oami.eu.int<br />
Haushalt der Europäischen Union<br />
1. Haushaltsgrundsätze: Alle Einnahmen und Ausgaben<br />
der Union werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt<br />
und in den Haushaltsplan eingesetzt. Der<br />
Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.<br />
Der Haushaltsplan wird entsprechend<br />
demGrundsatzderWirtschaftlichkeitderHaushaltsführung<br />
ausgeführt.<br />
Entsprechend Art. 272 EGV (Art. III-404 VVE<br />
2004) erlassen das EP und der Ministerrat auf Vorschlag<br />
der Kommission gemäß dem regulierten<br />
Haushaltsverfahren den Haushaltsplan (nach Inkrafttreten<br />
des �Verfassungsvertrags das Europäische<br />
Gesetz zur Feststellung des jährlichen Haushaltsplanes<br />
der Union).<br />
Die Union unterscheidet im Bereich der Ausgaben<br />
zwischen Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen.<br />
Zahlungsermächtigungen<br />
sind die Ausgabenbeträge, die aufgrund der Ver-<br />
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pflichtungsermächtigungen aus dem gleichen Jahr<br />
oder aus früheren Jahren tatsächlich ausgegeben<br />
werden. Die Verpflichtungsermächtigungen geben<br />
Auskunft über die sich auf mehrere Jahre erstreckenden<br />
Zahlungsverpflichtungen.<br />
2. Finanzielle Vorausschau: Der jährliche Haushalt<br />
ist eingebettet in eine �Finanzielle Vorausschau, die<br />
sich über sieben Jahre erstreckt. 1988 wurde während<br />
einer Finanzkrise der EG unter deutscher Präsidentschaft<br />
das Instrumentarium der Finanziellen<br />
Vorausschau entwickelt. Die Regierungen der Mitgliedstaaten<br />
beschließen auf Vorschlag der Kommission<br />
einstimmig, was der EU an Eigenmitteln zusteht.<br />
Für die Zeit von 2000 bis 2006 galt der Beschluss<br />
des Europäischen Rates in Berlin von 1999.<br />
Die Eigenmittelobergrenze wurde auf 1,27 % des<br />
BIP bzw. 1,24 % des BNE aller Mitgliedstaaten festgelegt<br />
(�Finanzielle Vorausschau). Neben der Finanziellen<br />
Vorausschau umfasste die �Agenda 2000<br />
die Strategien zur Erweiterung der Union sowie die<br />
Reform der �Gemeinsamen Agrarpolitik und der<br />
EU-�Strukturfonds.<br />
3. Haushaltsstruktur<br />
3.1 Einnahmen der EU: Die politische Handlungsfähigkeit<br />
der Union ist an ihr Finanzsystem gekoppelt.<br />
Bis 1970 wurde der Haushaltsplan der Gemeinschaft<br />
aus Beiträgen der Mitgliedstaaten finanziert (�Finanzbeiträge).<br />
Nach der Vollendung der �Zollunion<br />
(1970) wurde die Finanzierung der EG stufenweise<br />
auf �Eigenmittel umgestellt. Grundlage ist der Beschluss<br />
des Rates über die Ersetzung der FinanzbeiträgederMitgliedstaatendurcheigeneMittelderGemeinschaften,deram7.1.1971inKrafttrat.Ineinem<br />
mehrstufigen Plan wurde die Finanzierung der EG<br />
aus Eigenmitteln bis zum 1. 1. 1980 vollzogen. In der<br />
Folge wurde das Eigenmittelsystem erheblich weiterentwickelt.<br />
Der Haushalt der Union wird unbeschadet<br />
der sonstigen Einnahmen vollständig aus Eigenmittelnfinanziert(Art.269EGVbzw.I-54VVE).<br />
Zu den Eigenmitteln zählen:<br />
– Traditionelle Eigenmittel (TEM): Alle Zölle und<br />
Abgaben, die bei der Einfuhr von Gütern aus Drittländern<br />
erhoben werden (z. B. �Abschöpfungen bei<br />
Agrarprodukten); ferner eine festgesetzte Abgabe<br />
für Zucker und Isoglukose, die in der Union hergestellt<br />
werden.<br />
– Mehrwertsteuereinnahmen (bis zu 1,0 % des Steueraufkommens<br />
der EU-Staaten) nach einer einheitlichen<br />
Bemessungsgrundlage.