Festung Europa
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Gegenseitige Anerkennung �Prinzip der gegenseitigen<br />
Anerkennung<br />
Gegenseitigkeitsgesellschaft �Europäische Gegenseitigkeitsgesellschaft<br />
Geistiges Eigentum �TRIPS<br />
Geldfälschung, Fälschung des Euro. Grundlage<br />
fürMaßnahmenzumSchutzvorFälschungenderEuro-Banknoten<br />
und -münzen ist das internationale<br />
GenferAbkommenvom20.4.1929zurBekämpfung<br />
der Falschmünzerei, dem die meisten Mitgliedstaaten<br />
der EU beigetreten sind. Ein Rahmenbeschluss<br />
des Rates (2000/383/JI, ABl. L 140/2000), geändert<br />
durch Rahmenbeschluss 2001/888/JI (ABl. L 329/<br />
2001), ergänzt das Abkommen von 1929 und sieht<br />
vor, dass die Mitgliedstaaten wirksame, angemessene<br />
und abschreckende Sanktionen – einschl. Freiheitsstrafen,<br />
die zu einer Auslieferung führen können<br />
– für folgende Straftaten einführen:<br />
– betrügerische Fälschung oder Verfälschung von<br />
Geld;<br />
– betrügerisches In-Umlauf-bringen von falschem<br />
oder verfälschtem Geld;<br />
– Einführen, Ausführen, Transportieren, Annehmen<br />
oder Sichverschaffen von falschem oder verfälschtem<br />
Geld in Kenntnis der Fälschung und in der Absicht,<br />
es in Umlauf zu bringen;<br />
– betrügerisches Anfertigen, Annehmen, Sichverschaffen<br />
oder Besitzen von Gegenständen, Computerprogrammen,<br />
Hologrammen und anderen Mitteln,<br />
die zur Fälschung oder Nachahmung von Geld<br />
bestimmt sind.<br />
Die Höchststrafe wegen betrügerischer Fälschung<br />
oderVerfälschungvonGeldmussinjedemMitgliedstaat<br />
mindestens acht Jahre betragen. Die Gerichtsbarkeit<br />
für Straftaten steht jedem Mitgliedstaat zu, in<br />
dessen Hoheitsgebiet sie begangen worden sind. Im<br />
Falle der Fälschung von Euro-Banknoten und -Münzen<br />
können die Staaten, die den Euro als gesetzliches<br />
Zahlungsmittel eingeführt haben, die Strafverfolgung<br />
unabhängig vom Tatort einleiten.<br />
Wenn ein Straftäter bereits rechtskräftig wegen Fälschung<br />
des Euro verurteilt wurde, anerkennen alle<br />
anderen Mitgliedstaaten im Wiederholungsfalle den<br />
Grundsatz der Rückfälligkeit gem. ihren innerstaatlichen<br />
Rechtsvorschriften.<br />
Die Kommission richtet ein Europäisches techni-<br />
Geldpolitik<br />
sches und wissenschaftliches Zentrum (ETSC) zur<br />
Analyse und Klassifizierung von falschen Euro-Münzen<br />
(gem. Verordnung 1338/2001 vom 28. 6.<br />
2001, ABl. L 181/2001) ein. Das ETSC arbeitet mit<br />
den nationalen Münzanalysezentren zusammen.<br />
Dem�HaagerProgrammentsprechendwirdEuropol<br />
als „Zentralstelle“ (im Sinne des Genfer Abkommens<br />
von 1929) zur Bekämpfung der Eurofälschung<br />
eingerichtet.<br />
In der Zeit von der Einführung des Euro als gesetzlichem<br />
Zahlungsmittel (Bargeld) am 1. 1. 2002 bis<br />
zum Ende des Jahres 2003 wurden 709 577 gefälschte<br />
Euro-Banknoten im Gesamtwert von 36 095 780<br />
Euro aus dem Verkehr gezogen. Im Jahr 2004 lag die<br />
Zahl bei 594 000 gefälschten Banknoten innerhalb<br />
und außerhalb des Euro-Raums; der Schaden wird<br />
mit 34,4 Mio. Euro beziffert. Die Mehrzahl der Fälschungen<br />
wird in Bulgarien, Litauen, Polen, Albanien,<br />
in der Türkei und im Kosovo hergestellt.<br />
Geldpolitik, Europäische<br />
1. Ziele – Darstellung: Der EG-Vertrag gibt dem<br />
�Eurosystem ein eindeutiges Ziel vor. In Art. 105<br />
Abs.1heißtes:„DasvorrangigeZieldesESZBistes,<br />
die Preisstabilität zu gewährleisten.“ Gleichzeitig<br />
verpflichtet der EG-Vertrag das Eurosystem freilich<br />
auch, die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft<br />
zu unterstützen, um zur Verwirklichung<br />
der in Art. 2 EGV festgelegten Ziele der Gemeinschaft<br />
beizutragen. Bei diesen Zielen handelt es sich<br />
vor allem um ein beständiges Wirtschaftswachstum,<br />
einen hohen Beschäftigungsstand und einen hohen<br />
Lebensstandard. Zur Unterstützung der allgemeinen<br />
Wirtschaftspolitik ist das Eurosystem jedoch nur insoweit<br />
verpflichtet, als dies „ohne Beeinträchtigung<br />
des Zieles der Preisstabilität möglich ist“ (Art. 105<br />
Abs. 1 EGV).<br />
2. Ziele – Bewertung: Dass das Eurosystem auf das<br />
vorrangigeZielderPreisstabilitätverpflichtetistund<br />
die allgemeine Wirtschaftspolitik in der EU nur unterstützendarf,soweitdadurchdieErreichungdieses<br />
Ziels nicht gefährdet wird, ist uneingeschränkt positiv<br />
zu bewerten. Eine Vielzahl eingehender theoretischer<br />
und empirischer Studien hat ergeben, dass<br />
Preisniveaustabilität beträchtliche Vorteile mit sich<br />
bringt. Erstens verbessert sie die Signalfunktion der<br />
relativen Preise, die durch Inflation erheblich beeinträchtigt<br />
wird, und erhöht damit die Effizienz der Allokation<br />
der Produktionsfaktoren. Zweitens mini-<br />
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