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Festung Europa

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Gegenseitige Anerkennung �Prinzip der gegenseitigen<br />

Anerkennung<br />

Gegenseitigkeitsgesellschaft �Europäische Gegenseitigkeitsgesellschaft<br />

Geistiges Eigentum �TRIPS<br />

Geldfälschung, Fälschung des Euro. Grundlage<br />

fürMaßnahmenzumSchutzvorFälschungenderEuro-Banknoten<br />

und -münzen ist das internationale<br />

GenferAbkommenvom20.4.1929zurBekämpfung<br />

der Falschmünzerei, dem die meisten Mitgliedstaaten<br />

der EU beigetreten sind. Ein Rahmenbeschluss<br />

des Rates (2000/383/JI, ABl. L 140/2000), geändert<br />

durch Rahmenbeschluss 2001/888/JI (ABl. L 329/<br />

2001), ergänzt das Abkommen von 1929 und sieht<br />

vor, dass die Mitgliedstaaten wirksame, angemessene<br />

und abschreckende Sanktionen – einschl. Freiheitsstrafen,<br />

die zu einer Auslieferung führen können<br />

– für folgende Straftaten einführen:<br />

– betrügerische Fälschung oder Verfälschung von<br />

Geld;<br />

– betrügerisches In-Umlauf-bringen von falschem<br />

oder verfälschtem Geld;<br />

– Einführen, Ausführen, Transportieren, Annehmen<br />

oder Sichverschaffen von falschem oder verfälschtem<br />

Geld in Kenntnis der Fälschung und in der Absicht,<br />

es in Umlauf zu bringen;<br />

– betrügerisches Anfertigen, Annehmen, Sichverschaffen<br />

oder Besitzen von Gegenständen, Computerprogrammen,<br />

Hologrammen und anderen Mitteln,<br />

die zur Fälschung oder Nachahmung von Geld<br />

bestimmt sind.<br />

Die Höchststrafe wegen betrügerischer Fälschung<br />

oderVerfälschungvonGeldmussinjedemMitgliedstaat<br />

mindestens acht Jahre betragen. Die Gerichtsbarkeit<br />

für Straftaten steht jedem Mitgliedstaat zu, in<br />

dessen Hoheitsgebiet sie begangen worden sind. Im<br />

Falle der Fälschung von Euro-Banknoten und -Münzen<br />

können die Staaten, die den Euro als gesetzliches<br />

Zahlungsmittel eingeführt haben, die Strafverfolgung<br />

unabhängig vom Tatort einleiten.<br />

Wenn ein Straftäter bereits rechtskräftig wegen Fälschung<br />

des Euro verurteilt wurde, anerkennen alle<br />

anderen Mitgliedstaaten im Wiederholungsfalle den<br />

Grundsatz der Rückfälligkeit gem. ihren innerstaatlichen<br />

Rechtsvorschriften.<br />

Die Kommission richtet ein Europäisches techni-<br />

Geldpolitik<br />

sches und wissenschaftliches Zentrum (ETSC) zur<br />

Analyse und Klassifizierung von falschen Euro-Münzen<br />

(gem. Verordnung 1338/2001 vom 28. 6.<br />

2001, ABl. L 181/2001) ein. Das ETSC arbeitet mit<br />

den nationalen Münzanalysezentren zusammen.<br />

Dem�HaagerProgrammentsprechendwirdEuropol<br />

als „Zentralstelle“ (im Sinne des Genfer Abkommens<br />

von 1929) zur Bekämpfung der Eurofälschung<br />

eingerichtet.<br />

In der Zeit von der Einführung des Euro als gesetzlichem<br />

Zahlungsmittel (Bargeld) am 1. 1. 2002 bis<br />

zum Ende des Jahres 2003 wurden 709 577 gefälschte<br />

Euro-Banknoten im Gesamtwert von 36 095 780<br />

Euro aus dem Verkehr gezogen. Im Jahr 2004 lag die<br />

Zahl bei 594 000 gefälschten Banknoten innerhalb<br />

und außerhalb des Euro-Raums; der Schaden wird<br />

mit 34,4 Mio. Euro beziffert. Die Mehrzahl der Fälschungen<br />

wird in Bulgarien, Litauen, Polen, Albanien,<br />

in der Türkei und im Kosovo hergestellt.<br />

Geldpolitik, Europäische<br />

1. Ziele – Darstellung: Der EG-Vertrag gibt dem<br />

�Eurosystem ein eindeutiges Ziel vor. In Art. 105<br />

Abs.1heißtes:„DasvorrangigeZieldesESZBistes,<br />

die Preisstabilität zu gewährleisten.“ Gleichzeitig<br />

verpflichtet der EG-Vertrag das Eurosystem freilich<br />

auch, die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft<br />

zu unterstützen, um zur Verwirklichung<br />

der in Art. 2 EGV festgelegten Ziele der Gemeinschaft<br />

beizutragen. Bei diesen Zielen handelt es sich<br />

vor allem um ein beständiges Wirtschaftswachstum,<br />

einen hohen Beschäftigungsstand und einen hohen<br />

Lebensstandard. Zur Unterstützung der allgemeinen<br />

Wirtschaftspolitik ist das Eurosystem jedoch nur insoweit<br />

verpflichtet, als dies „ohne Beeinträchtigung<br />

des Zieles der Preisstabilität möglich ist“ (Art. 105<br />

Abs. 1 EGV).<br />

2. Ziele – Bewertung: Dass das Eurosystem auf das<br />

vorrangigeZielderPreisstabilitätverpflichtetistund<br />

die allgemeine Wirtschaftspolitik in der EU nur unterstützendarf,soweitdadurchdieErreichungdieses<br />

Ziels nicht gefährdet wird, ist uneingeschränkt positiv<br />

zu bewerten. Eine Vielzahl eingehender theoretischer<br />

und empirischer Studien hat ergeben, dass<br />

Preisniveaustabilität beträchtliche Vorteile mit sich<br />

bringt. Erstens verbessert sie die Signalfunktion der<br />

relativen Preise, die durch Inflation erheblich beeinträchtigt<br />

wird, und erhöht damit die Effizienz der Allokation<br />

der Produktionsfaktoren. Zweitens mini-<br />

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