Festung Europa
Festung Europa
Festung Europa
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
letzt deshalb, weil die Gemeinschaft historisch gewachsen<br />
ist und sich dadurch das primäre Gemeinschaftsrecht<br />
etappenweise entwickelt hat. Welcher<br />
Verfahrenswegeinzuschlagenist,hängtvondemPolitikbereich<br />
ab, über den entschieden werden soll.<br />
Das �Initiativrecht liegt in allen Verfahrensarten der<br />
legislativen Beschlussfassung bei der Kommission.<br />
Rat und Europäisches Parlament können die Kommission<br />
auffordern, Vorschläge für Rechtsakte zu<br />
unterbreiten.DanebenhatdieKommissionaucheine<br />
eigene Rechtsetzungskompetenz nach Maßgabe der<br />
Modalitäten, die der Rat festgesetzt hat.<br />
Dabei ist sie an die Mitwirkung bestimmter Ausschüsse<br />
gebunden, in denen die Fachvertreter der<br />
Mitgliedstaaten Sitz und Stimme haben (�Ausschussverfahren,<br />
�Durchführungsbestimmungen,<br />
�Komitologie).<br />
Das maßgebliche Legislativorgan ist der Rat. Das<br />
Europäische Parlament hat sich mittlerweile zu einem<br />
(partiellen) legislativen Mitwirkungsorgan entwickelt.<br />
2. Überblick über Entscheidungsverfahren: Der<br />
�Vertrag von Amsterdam (1. 5. 1999 in Kraft) sieht<br />
für<br />
a) die erste �Säule der EU (Europäische Gemeinschaften)dreiRechtsetzungsverfahren(ausSichtder<br />
Beteiligung des Europäischen Parlamentes am Entscheidungsverfahren)<br />
vor: das �Mitentscheidungsverfahren,<br />
das �Zustimmungsverfahren und das<br />
�Anhörungsverfahren. Das Verfahren der Zusammenarbeit<br />
nach Art. 252 EGV wird nur noch im Bereich<br />
der WWU angewandt. Der Rat entscheidet mit<br />
�qualifizierter Mehrheit (Art. 205 EGV) oder einstimmig;<br />
b) die zweite Säule (�Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik)<br />
sieht in den außenpolitischen Bereichen„Umsetzungeiner<br />
�gemeinsamenStrategie“<br />
sowie „Durchführung �gemeinsamer Aktionen bzw.<br />
Standpunkte“ eine qualifizierte Mehrheit im Rat vor.<br />
Ein Mitgliedstaat kann eine solche Entscheidung nur<br />
aus wichtigen Gründen nationaler Politik (Begründungisterforderlich)blockieren.EinVerweisanden<br />
Europäischen Rat ist dann möglich. In allen anderen<br />
Fällen bleibt die Entscheidung einstimmig (eine<br />
�konstruktiveEnthaltungistmöglich).Indensicherheitspolitischen<br />
Bereichen sind Entscheidungen nur<br />
einstimmig möglich;<br />
c) die dritte Säule (Polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit<br />
in Strafsachen) sieht einstimmige Be-<br />
Gesetzgebungsverfahren<br />
schlussfassung vor (bei Durchführungsbestimmungen<br />
sind Mehrheitsentscheidungen möglich). Das<br />
EP wird angehört. Rechtsinstrumente sind Übereinkommen,<br />
Gemeinsame Standpunkte und Rahmenbeschlüsse<br />
(Quasi-Richtlinien).<br />
3. Rechtsetzungsverfahren<br />
3.1 Konsultationsverfahren (Anhörungsverfahren):<br />
Bei diesem Verfahren liegt die Entscheidung beim<br />
Rat. Der Rat kann aber in der Regel erst auf Vorschlag<br />
der Kommission entscheiden. Will der Rat<br />
von den Vorschlägen der Kommission abweichen,<br />
muss er einstimmig beschließen. Das EP wird im<br />
Verlauf des Entscheidungsprozesses angehört und<br />
kann Änderungsanträge einbringen, die ggf. in den<br />
Kommissionsvorschlag eingearbeitet werden, ehe<br />
der Rat darüber abstimmt. Die Vorschläge können<br />
dem �Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem<br />
�AusschussderRegionenzurBegutachtungzugeleitet<br />
werden; beide haben beratende Funktion.<br />
Die Abstimmung im Rat erfolgt je nach Kompetenzgrundlage<br />
entweder einstimmig oder mit qualifizierter<br />
Mehrheit. Bei Mehrheitsabstimmungen ist die<br />
Stimmgewichtung der im Rat vertretenen Mitgliedstaaten<br />
zu beachten (Art. 205 EGV), die mit dem<br />
�Vertrag von Nizza (1. 2. 2003 in Kraft) im Vorfeld<br />
der Erweiterung modernisiert wurde. Mit dem 1. 11.<br />
2004 verfügen die Mitgliedstaaten über folgende<br />
Stimmenanzahl:<br />
– 29 Stimmen: Deutschland, Frankreich, Italien,<br />
Vereinigtes Königreich<br />
– 27 Stimmen: Spanien und Polen<br />
– 13 Stimmen: Niederlande<br />
– 12 Stimmen: Belgien, Tschechien, Griechenland,<br />
Ungarn, Portugal<br />
– 10 Stimmen: Österreich, Schweden<br />
– 7 Stimmen: Dänemark, Irland, Litauen, Slowakei,<br />
Finnland<br />
– 4 Stimmen: Zypern, Estland, Lettland, Luxemburg,<br />
Slowenien<br />
– 3 Stimmen: Malta<br />
Nach den geplanten Beitritten (2007) werden Rumänien<br />
14 Stimmen und Bulgarien 10 Stimmen zugeordnet.<br />
Eine qualifizierte Mehrheit ist erreicht, wenn mindestens<br />
232 befürwortende Stimmen (von insgesamt<br />
321 = 72,3 %) abgegeben werden und wenn die<br />
Mehrheit der Mitgliedstaaten zustimmt. Darüber<br />
hinauskanneinMitgliedstaatfordern,dassüberprüft<br />
wird ob durch die befürwortenden Stimmen minde-<br />
401