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Festung Europa

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letzt deshalb, weil die Gemeinschaft historisch gewachsen<br />

ist und sich dadurch das primäre Gemeinschaftsrecht<br />

etappenweise entwickelt hat. Welcher<br />

Verfahrenswegeinzuschlagenist,hängtvondemPolitikbereich<br />

ab, über den entschieden werden soll.<br />

Das �Initiativrecht liegt in allen Verfahrensarten der<br />

legislativen Beschlussfassung bei der Kommission.<br />

Rat und Europäisches Parlament können die Kommission<br />

auffordern, Vorschläge für Rechtsakte zu<br />

unterbreiten.DanebenhatdieKommissionaucheine<br />

eigene Rechtsetzungskompetenz nach Maßgabe der<br />

Modalitäten, die der Rat festgesetzt hat.<br />

Dabei ist sie an die Mitwirkung bestimmter Ausschüsse<br />

gebunden, in denen die Fachvertreter der<br />

Mitgliedstaaten Sitz und Stimme haben (�Ausschussverfahren,<br />

�Durchführungsbestimmungen,<br />

�Komitologie).<br />

Das maßgebliche Legislativorgan ist der Rat. Das<br />

Europäische Parlament hat sich mittlerweile zu einem<br />

(partiellen) legislativen Mitwirkungsorgan entwickelt.<br />

2. Überblick über Entscheidungsverfahren: Der<br />

�Vertrag von Amsterdam (1. 5. 1999 in Kraft) sieht<br />

für<br />

a) die erste �Säule der EU (Europäische Gemeinschaften)dreiRechtsetzungsverfahren(ausSichtder<br />

Beteiligung des Europäischen Parlamentes am Entscheidungsverfahren)<br />

vor: das �Mitentscheidungsverfahren,<br />

das �Zustimmungsverfahren und das<br />

�Anhörungsverfahren. Das Verfahren der Zusammenarbeit<br />

nach Art. 252 EGV wird nur noch im Bereich<br />

der WWU angewandt. Der Rat entscheidet mit<br />

�qualifizierter Mehrheit (Art. 205 EGV) oder einstimmig;<br />

b) die zweite Säule (�Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik)<br />

sieht in den außenpolitischen Bereichen„Umsetzungeiner<br />

�gemeinsamenStrategie“<br />

sowie „Durchführung �gemeinsamer Aktionen bzw.<br />

Standpunkte“ eine qualifizierte Mehrheit im Rat vor.<br />

Ein Mitgliedstaat kann eine solche Entscheidung nur<br />

aus wichtigen Gründen nationaler Politik (Begründungisterforderlich)blockieren.EinVerweisanden<br />

Europäischen Rat ist dann möglich. In allen anderen<br />

Fällen bleibt die Entscheidung einstimmig (eine<br />

�konstruktiveEnthaltungistmöglich).Indensicherheitspolitischen<br />

Bereichen sind Entscheidungen nur<br />

einstimmig möglich;<br />

c) die dritte Säule (Polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit<br />

in Strafsachen) sieht einstimmige Be-<br />

Gesetzgebungsverfahren<br />

schlussfassung vor (bei Durchführungsbestimmungen<br />

sind Mehrheitsentscheidungen möglich). Das<br />

EP wird angehört. Rechtsinstrumente sind Übereinkommen,<br />

Gemeinsame Standpunkte und Rahmenbeschlüsse<br />

(Quasi-Richtlinien).<br />

3. Rechtsetzungsverfahren<br />

3.1 Konsultationsverfahren (Anhörungsverfahren):<br />

Bei diesem Verfahren liegt die Entscheidung beim<br />

Rat. Der Rat kann aber in der Regel erst auf Vorschlag<br />

der Kommission entscheiden. Will der Rat<br />

von den Vorschlägen der Kommission abweichen,<br />

muss er einstimmig beschließen. Das EP wird im<br />

Verlauf des Entscheidungsprozesses angehört und<br />

kann Änderungsanträge einbringen, die ggf. in den<br />

Kommissionsvorschlag eingearbeitet werden, ehe<br />

der Rat darüber abstimmt. Die Vorschläge können<br />

dem �Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem<br />

�AusschussderRegionenzurBegutachtungzugeleitet<br />

werden; beide haben beratende Funktion.<br />

Die Abstimmung im Rat erfolgt je nach Kompetenzgrundlage<br />

entweder einstimmig oder mit qualifizierter<br />

Mehrheit. Bei Mehrheitsabstimmungen ist die<br />

Stimmgewichtung der im Rat vertretenen Mitgliedstaaten<br />

zu beachten (Art. 205 EGV), die mit dem<br />

�Vertrag von Nizza (1. 2. 2003 in Kraft) im Vorfeld<br />

der Erweiterung modernisiert wurde. Mit dem 1. 11.<br />

2004 verfügen die Mitgliedstaaten über folgende<br />

Stimmenanzahl:<br />

– 29 Stimmen: Deutschland, Frankreich, Italien,<br />

Vereinigtes Königreich<br />

– 27 Stimmen: Spanien und Polen<br />

– 13 Stimmen: Niederlande<br />

– 12 Stimmen: Belgien, Tschechien, Griechenland,<br />

Ungarn, Portugal<br />

– 10 Stimmen: Österreich, Schweden<br />

– 7 Stimmen: Dänemark, Irland, Litauen, Slowakei,<br />

Finnland<br />

– 4 Stimmen: Zypern, Estland, Lettland, Luxemburg,<br />

Slowenien<br />

– 3 Stimmen: Malta<br />

Nach den geplanten Beitritten (2007) werden Rumänien<br />

14 Stimmen und Bulgarien 10 Stimmen zugeordnet.<br />

Eine qualifizierte Mehrheit ist erreicht, wenn mindestens<br />

232 befürwortende Stimmen (von insgesamt<br />

321 = 72,3 %) abgegeben werden und wenn die<br />

Mehrheit der Mitgliedstaaten zustimmt. Darüber<br />

hinauskanneinMitgliedstaatfordern,dassüberprüft<br />

wird ob durch die befürwortenden Stimmen minde-<br />

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