10.09.2012 Aufrufe

Festung Europa

Festung Europa

Festung Europa

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

tes beim Vollzug der Rechtsakte, Ausschussmitglieder<br />

nicht direkt gewählt), die Stellung des Europäischen<br />

Parlamentes (mangelnde Einbindung, fehlendes<br />

Vetorecht) und die Intransparenz zu nennen. Bereits<br />

Anfang 2000 hat die Kommission eine Reform<br />

der europäischen �Governance angekündigt (Weißbuchvom25.7.2001,KOM2001/428),dieaucheine<br />

Neugestaltung des Ausschussverfahrens umfasst.<br />

Im Verfassungsvertrag 2004 in Art. I–36 VVE 2004<br />

sollnundemEuropäischenParlamentnebendemRat<br />

ein generelles, jederzeitiges Widerrufsrecht der Befugnisübertragung<br />

und im Einzelfall ein Vetorecht<br />

für die delegierte Europäische Verordnung übertragen<br />

werden. Weiter sind bereits im Voraus im EuropäischenGesetzRegelnundGrundsätzederÜbertragung<br />

von Durchführungsbefugnissen an die Kommission<br />

festzulegen, nach denen die Mitgliedstaaten<br />

ihr Kontrollrecht ausüben (Art. I–37 Abs. 3 VVE<br />

2004). Neu soll zudem durch die Verankerung des<br />

GrundsatzesderOffenheitundTransparenzeineverantwortungsvolle<br />

Verwaltung gefördert werden<br />

(Art.I–50Abs.1VVE2004). U. W.<br />

Kommission der<br />

Europäischen Gemeinschaften<br />

1. Begriffserklärung: Die Kommission ist ein Kollegium<br />

der von den Regierungen der Mitgliedstaaten<br />

der EU einvernehmlich ernannten, vom Europäischen<br />

Parlament (EP) zu bestätigenden, ihr Amt jedoch<br />

unabhängig ausübenden Mitglieder, einschl.<br />

der dazugehörigen Verwaltungsbehörde. Die Kommission<br />

ist Kontroll-, Initiativ- und Exekutivorgan<br />

zugleich (Art. 211–219 EGV). Die Kommission<br />

sieht sich als „Motor“ der europäischen Integration<br />

und als „Hüterin“ der Verträge. Seit Dezember 1993<br />

ist in den offiziellen Sprachgebrauch die Bezeichnung<br />

„Europäische Kommission“ eingegangen, obwohl<br />

es rechtlich korrekt nach wie vor „Kommission<br />

der Europäischen Gemeinschaften“ heißt.<br />

2. Historische Entwicklung: Die Kommission ist aus<br />

der Hohen Behörde der EGKS und den Kommissionen<br />

der EWG und der EAG hervorgegangen. Durch<br />

den Fusionsvertrag vom 8. 4. 1965 wurden die Organe<br />

der drei Gemeinschaften zusammengeführt (in<br />

Kraft ab 1. 7. 1967). Die Fusion zu einer gemeinsamen<br />

Kommission sollte der Rationalisierung und<br />

Koordinierung der Verwaltung dienen mit dem Ziel,<br />

das politische Gewicht dieser Gemeinschaftsinstitution<br />

zu stärken.<br />

Kommission<br />

Die Stellung der Kommission innerhalb des institutionellen<br />

Systems der EU wird besonders geprägt<br />

von ihren Präsidenten.<br />

3. Organisatorische Details: Sitz der Kommission<br />

ist Brüssel. Sie hat 25 Mitglieder (Stand Mitte 2005),<br />

je Mitgliedstaat eines. Bis zum Jahr 2004 besetzten<br />

die fünf größeren Staaten der EU zwei Kommissarsposten.SobalddieEU27Staatenumfasst,solleinnäher<br />

noch nicht festgelegtes Rotationsprinzip eingeführt<br />

werden.<br />

Die Kommissare sind zu voller Unabhängigkeit verpflichtet<br />

und dürfen keine andere berufliche Tätigkeit<br />

ausüben. Die Amtszeit betrug bis 1995 vier Jahre;<br />

durch den Maastrichter „Vertrag über die Europäische<br />

Union“ wurde sie ab 1995 auf fünf Jahre ausgeweitet<br />

und damit dem Wahlrhythmus des EP angepasst.<br />

Der Präsident der Kommission wird durch den<br />

Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs<br />

tagt, mit qualifizierter Mehrheit und<br />

nach Zustimmung des EP ausgewählt. In Abstimmung<br />

mit dem designierten Präsidenten benennt der<br />

Rat wiederum mit qualifizierter Mehrheit die übrigen<br />

Mitglieder. Das Kollegium muss sich dann einem<br />

Zustimmungsvotum des EP stellen. Seit dem<br />

Amsterdamer Vertrag wurde die Legitimation der<br />

Einsetzung der Kommission durch einen Ausbau der<br />

Rechte des EP verstärkt; ebenso wurde die Rolle des<br />

Präsidenten ausgebaut: er hat die Richtlinien- und<br />

OrganisationskompetenzfürdieinnereOrganisation<br />

der Kommission sowie politische Führungsfunktion.<br />

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügt die Kommission<br />

über einen Verwaltungsapparat mit �Generaldirektionen<br />

und verschiedenen Diensten, in denen<br />

ca. 25 000 Beamte (Stand 2004) arbeiten.<br />

4. Aufgaben der Kommission: Die Kommission ist<br />

dem Gemeinschaftswohl verpflichtet und vertritt die<br />

gemeinschaftlichen Interessen. Alle Informationen<br />

und Aktivitäten der EG laufen bei der Kommission<br />

zusammen, und die meisten gehen von ihr aus. Unabhängigkeit<br />

und Überparteilichkeit der Kommission<br />

beiderErfüllungihrerAufgabenwerdendadurchgarantiert,<br />

dass sie weder vom Rat noch von den Mitgliedstaaten<br />

abgesetzt werden kann. Lediglich ein<br />

Misstrauensvotum des EP kann die gesamte Kommission<br />

zum Rücktritt zwingen (im März 1999 kam<br />

die Kommission einem drohenden Misstrauensvotum<br />

durch Rücktritt zuvor). Bei schweren Verfehlungen<br />

eines Kommissars ist die Einleitung eines<br />

Amtsenthebungsverfahrens möglich.<br />

473

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!