Festung Europa
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tes beim Vollzug der Rechtsakte, Ausschussmitglieder<br />
nicht direkt gewählt), die Stellung des Europäischen<br />
Parlamentes (mangelnde Einbindung, fehlendes<br />
Vetorecht) und die Intransparenz zu nennen. Bereits<br />
Anfang 2000 hat die Kommission eine Reform<br />
der europäischen �Governance angekündigt (Weißbuchvom25.7.2001,KOM2001/428),dieaucheine<br />
Neugestaltung des Ausschussverfahrens umfasst.<br />
Im Verfassungsvertrag 2004 in Art. I–36 VVE 2004<br />
sollnundemEuropäischenParlamentnebendemRat<br />
ein generelles, jederzeitiges Widerrufsrecht der Befugnisübertragung<br />
und im Einzelfall ein Vetorecht<br />
für die delegierte Europäische Verordnung übertragen<br />
werden. Weiter sind bereits im Voraus im EuropäischenGesetzRegelnundGrundsätzederÜbertragung<br />
von Durchführungsbefugnissen an die Kommission<br />
festzulegen, nach denen die Mitgliedstaaten<br />
ihr Kontrollrecht ausüben (Art. I–37 Abs. 3 VVE<br />
2004). Neu soll zudem durch die Verankerung des<br />
GrundsatzesderOffenheitundTransparenzeineverantwortungsvolle<br />
Verwaltung gefördert werden<br />
(Art.I–50Abs.1VVE2004). U. W.<br />
Kommission der<br />
Europäischen Gemeinschaften<br />
1. Begriffserklärung: Die Kommission ist ein Kollegium<br />
der von den Regierungen der Mitgliedstaaten<br />
der EU einvernehmlich ernannten, vom Europäischen<br />
Parlament (EP) zu bestätigenden, ihr Amt jedoch<br />
unabhängig ausübenden Mitglieder, einschl.<br />
der dazugehörigen Verwaltungsbehörde. Die Kommission<br />
ist Kontroll-, Initiativ- und Exekutivorgan<br />
zugleich (Art. 211–219 EGV). Die Kommission<br />
sieht sich als „Motor“ der europäischen Integration<br />
und als „Hüterin“ der Verträge. Seit Dezember 1993<br />
ist in den offiziellen Sprachgebrauch die Bezeichnung<br />
„Europäische Kommission“ eingegangen, obwohl<br />
es rechtlich korrekt nach wie vor „Kommission<br />
der Europäischen Gemeinschaften“ heißt.<br />
2. Historische Entwicklung: Die Kommission ist aus<br />
der Hohen Behörde der EGKS und den Kommissionen<br />
der EWG und der EAG hervorgegangen. Durch<br />
den Fusionsvertrag vom 8. 4. 1965 wurden die Organe<br />
der drei Gemeinschaften zusammengeführt (in<br />
Kraft ab 1. 7. 1967). Die Fusion zu einer gemeinsamen<br />
Kommission sollte der Rationalisierung und<br />
Koordinierung der Verwaltung dienen mit dem Ziel,<br />
das politische Gewicht dieser Gemeinschaftsinstitution<br />
zu stärken.<br />
Kommission<br />
Die Stellung der Kommission innerhalb des institutionellen<br />
Systems der EU wird besonders geprägt<br />
von ihren Präsidenten.<br />
3. Organisatorische Details: Sitz der Kommission<br />
ist Brüssel. Sie hat 25 Mitglieder (Stand Mitte 2005),<br />
je Mitgliedstaat eines. Bis zum Jahr 2004 besetzten<br />
die fünf größeren Staaten der EU zwei Kommissarsposten.SobalddieEU27Staatenumfasst,solleinnäher<br />
noch nicht festgelegtes Rotationsprinzip eingeführt<br />
werden.<br />
Die Kommissare sind zu voller Unabhängigkeit verpflichtet<br />
und dürfen keine andere berufliche Tätigkeit<br />
ausüben. Die Amtszeit betrug bis 1995 vier Jahre;<br />
durch den Maastrichter „Vertrag über die Europäische<br />
Union“ wurde sie ab 1995 auf fünf Jahre ausgeweitet<br />
und damit dem Wahlrhythmus des EP angepasst.<br />
Der Präsident der Kommission wird durch den<br />
Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs<br />
tagt, mit qualifizierter Mehrheit und<br />
nach Zustimmung des EP ausgewählt. In Abstimmung<br />
mit dem designierten Präsidenten benennt der<br />
Rat wiederum mit qualifizierter Mehrheit die übrigen<br />
Mitglieder. Das Kollegium muss sich dann einem<br />
Zustimmungsvotum des EP stellen. Seit dem<br />
Amsterdamer Vertrag wurde die Legitimation der<br />
Einsetzung der Kommission durch einen Ausbau der<br />
Rechte des EP verstärkt; ebenso wurde die Rolle des<br />
Präsidenten ausgebaut: er hat die Richtlinien- und<br />
OrganisationskompetenzfürdieinnereOrganisation<br />
der Kommission sowie politische Führungsfunktion.<br />
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügt die Kommission<br />
über einen Verwaltungsapparat mit �Generaldirektionen<br />
und verschiedenen Diensten, in denen<br />
ca. 25 000 Beamte (Stand 2004) arbeiten.<br />
4. Aufgaben der Kommission: Die Kommission ist<br />
dem Gemeinschaftswohl verpflichtet und vertritt die<br />
gemeinschaftlichen Interessen. Alle Informationen<br />
und Aktivitäten der EG laufen bei der Kommission<br />
zusammen, und die meisten gehen von ihr aus. Unabhängigkeit<br />
und Überparteilichkeit der Kommission<br />
beiderErfüllungihrerAufgabenwerdendadurchgarantiert,<br />
dass sie weder vom Rat noch von den Mitgliedstaaten<br />
abgesetzt werden kann. Lediglich ein<br />
Misstrauensvotum des EP kann die gesamte Kommission<br />
zum Rücktritt zwingen (im März 1999 kam<br />
die Kommission einem drohenden Misstrauensvotum<br />
durch Rücktritt zuvor). Bei schweren Verfehlungen<br />
eines Kommissars ist die Einleitung eines<br />
Amtsenthebungsverfahrens möglich.<br />
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