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Festung Europa

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tik) soll nach Art. 177 EGV die nachhaltige wirtschaftliche<br />

und soziale Entwicklung in Drittstaaten<br />

gefördert werden. In einer Erklärung der Regierungskonferenz<br />

1997 (Amsterdam) wird die Zusage<br />

der Kommission zur Kenntnis genommen, Umweltverträglichkeitsprüfungen<br />

zu erstellen, wenn ihre<br />

Vorschläge erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt<br />

haben können. In einer Erklärung der Regierungskonferenz<br />

2000 (Nizza) bekräftigen die Mitgliedstaaten<br />

ihre Entschlossenheit, eine führende<br />

Rolle bei der Förderung des Umweltschutzes in der<br />

Union und auf internationaler Ebene zu übernehmen<br />

und dabei auf marktorientierte Anreize und Instrumente<br />

zurückzugreifen, die einer nachhaltigen Entwicklung<br />

dienen. Die Kommission hat am 15. 5.<br />

2001 ihre Strategie zur nachhaltigen Entwicklung<br />

vorgestellt: „Nachhaltige Entwicklung für <strong>Europa</strong><br />

für eine bessere Welt: Strategie der Europäischen<br />

Union für die nachhaltige Entwicklung“. Der Europäische<br />

Rat in Göteborg hat diese Strategie im Juni<br />

2001 in ihren Grundzügen gebilligt. Erstes Ziel der<br />

Strategie ist der Kampf gegen die Klimaänderung<br />

durch Einhaltung der durch Unterzeichnung des<br />

Kyoto-Protokolls eingegangenen Verpflichtung der<br />

EU zur Reduzierung der Treibhausgase. Weitere<br />

Ziele sind: Beherrschung der für die öffentliche Gesundheit<br />

– insbes. von Chemikalien – ausgehenden<br />

Gefahren; nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen<br />

Ressourcen; Begrenzung der negativen AuswirkungendesStraßenverkehrs.<br />

K. E.<br />

Internet: www.nachhaltigkeit.info<br />

Literatur:<br />

Klemmer, P.: Nachhaltige Entwicklung – aus ökonomischer<br />

Sicht. In: Zeitschrift für angewandte Umweltforschung.<br />

H. 1/1994, S. 14 – 19<br />

Meyers, R./Waldmann, J.: Der Begriff „Sustainable Development“,<br />

seine Tauglichkeit als Leitfigur der Entwicklung von<br />

Problembearbeitungskonzepten im ökologischen Krisenkontext<br />

und im sozioökonomischen Verteilungszusammenhang.<br />

In: Engelhard, K. (Hg.), Umwelt und Entwicklung.<br />

Ein Beitrag zur lokalen Agenda 21. Münster 1998<br />

Der Binnenmarkt nach 1992 – Die Herausforderung aufnehmen.<br />

Bericht der hochrangigen „Beratergruppe Binnenmarkt“<br />

an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften.<br />

Brüssel 1992 (Sutherland-Bericht)<br />

Nachhaltigkeitsstrategie, nationale. Auf der<br />

WeltkonferenzfürUmweltundEntwicklung1992in<br />

Rio de Janeiro haben sich die Staaten, die die Agenda<br />

21 unterschrieben haben, dazu verpflichtet, nationale<br />

Nachhaltigkeitsstrategien aufzustellen. Die Strategien<br />

sollen dazu führen, dass alle Politikbereiche<br />

Nahrungsmittelhilfe<br />

unter das Leitbild �Nachhaltigkeit gestellt werden<br />

unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, ökologischen<br />

und sozialen Aspekte.<br />

Nahrungsmittelhilfe / Soforthilfe / Katastrophenhilfe<br />

(Humanitäre Hilfe)<br />

1. Begriffe und rechtliche Grundlagen. Mit „Nahrungsmittelhilfe“<br />

bezeichnet man die Lieferung von<br />

Nahrungsgütern, die ein Empfängerland aufgrund<br />

von Förderungsmaßnahmen eines Geberlandes/einer<br />

Geberorganisation zu Vorzugsbedingungen erhält.<br />

Es handelt sich hauptsächlich um einen in der<br />

�Entwicklungspolitik anzusiedelnden Vorgang.<br />

Im Jahr 2002/03 machte Nahrungsmittelhilfe etwa<br />

die Hälfte aller Hilfslieferungen der EU aus. Sie wird<br />

in der Regel als Geschenk, häufig in Form von Warenhilfe<br />

gegeben und vielfach von Hilfsorganisationen<br />

wie z. B. dem Roten Kreuz durchgeführt. Nahrungsmittelhilfe<br />

zur Linderung akuter Notlagen und<br />

Katastrophen- und Soforthilfe wird unter dem Begriff<br />

„Humanitäre Hilfe“ subsummiert: Sie umfasst<br />

neben Nahrungsmittellieferungen je nach Lage des<br />

Einzelfalls Warenlieferungen verschiedenster Art<br />

(Medikamente, Zelte, Decken, Notunterkünfte<br />

usw.), personelle Hilfe und zweckgebundene finanzielle<br />

Hilfe.<br />

Während die humanitäre Hilfe auf die Behebung<br />

akuter Notlagen ausgerichtet ist und dementsprechend<br />

rasch und flexibel einsetzbar sein muss, um<br />

kurzfristig Not lindern zu können, steht die Nahrungsmittelhilfe,<br />

soweit sie nicht zur Katastrophenhilfe<br />

eingesetzt wird, unter der entwicklungspolitischen<br />

Zielsetzung, durch Unterstützung wirtschaftlichen<br />

und sozialen Fortschritts die Lebensbedingungen<br />

der betroffenen Menschen dauerhaft zu verbessern.<br />

Sie ist sowohl in die entwicklungspolitische<br />

Gesamtkonzeption der Geberländer als auch in den<br />

gesamtwirtschaftlichenundsozialenZielrahmender<br />

Empfängerländer eingebettet.<br />

Erst mit Inkrafttreten des Maastrichter Vertrages am<br />

1. 11. 1993 haben Nahrungsmittel- und Katastrophenhilfe<br />

der EU eine einwandfreie Rechtsgrundlage<br />

erhalten. Vorher stützten sie sich – rechtlich umstritten<br />

– auf die Art. 43 und 113 bzw. 235 EWGV,<br />

außerdemaufdas �Lomé-Abkommen(nachArt.238<br />

EWGV).<br />

Nach Art. 177 bis 181 EGV fördert die Europäische<br />

Union, ergänzend zur entsprechenden Politik der<br />

Mitgliedstaaten,<br />

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