Festung Europa
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tik) soll nach Art. 177 EGV die nachhaltige wirtschaftliche<br />
und soziale Entwicklung in Drittstaaten<br />
gefördert werden. In einer Erklärung der Regierungskonferenz<br />
1997 (Amsterdam) wird die Zusage<br />
der Kommission zur Kenntnis genommen, Umweltverträglichkeitsprüfungen<br />
zu erstellen, wenn ihre<br />
Vorschläge erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt<br />
haben können. In einer Erklärung der Regierungskonferenz<br />
2000 (Nizza) bekräftigen die Mitgliedstaaten<br />
ihre Entschlossenheit, eine führende<br />
Rolle bei der Förderung des Umweltschutzes in der<br />
Union und auf internationaler Ebene zu übernehmen<br />
und dabei auf marktorientierte Anreize und Instrumente<br />
zurückzugreifen, die einer nachhaltigen Entwicklung<br />
dienen. Die Kommission hat am 15. 5.<br />
2001 ihre Strategie zur nachhaltigen Entwicklung<br />
vorgestellt: „Nachhaltige Entwicklung für <strong>Europa</strong><br />
für eine bessere Welt: Strategie der Europäischen<br />
Union für die nachhaltige Entwicklung“. Der Europäische<br />
Rat in Göteborg hat diese Strategie im Juni<br />
2001 in ihren Grundzügen gebilligt. Erstes Ziel der<br />
Strategie ist der Kampf gegen die Klimaänderung<br />
durch Einhaltung der durch Unterzeichnung des<br />
Kyoto-Protokolls eingegangenen Verpflichtung der<br />
EU zur Reduzierung der Treibhausgase. Weitere<br />
Ziele sind: Beherrschung der für die öffentliche Gesundheit<br />
– insbes. von Chemikalien – ausgehenden<br />
Gefahren; nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen<br />
Ressourcen; Begrenzung der negativen AuswirkungendesStraßenverkehrs.<br />
K. E.<br />
Internet: www.nachhaltigkeit.info<br />
Literatur:<br />
Klemmer, P.: Nachhaltige Entwicklung – aus ökonomischer<br />
Sicht. In: Zeitschrift für angewandte Umweltforschung.<br />
H. 1/1994, S. 14 – 19<br />
Meyers, R./Waldmann, J.: Der Begriff „Sustainable Development“,<br />
seine Tauglichkeit als Leitfigur der Entwicklung von<br />
Problembearbeitungskonzepten im ökologischen Krisenkontext<br />
und im sozioökonomischen Verteilungszusammenhang.<br />
In: Engelhard, K. (Hg.), Umwelt und Entwicklung.<br />
Ein Beitrag zur lokalen Agenda 21. Münster 1998<br />
Der Binnenmarkt nach 1992 – Die Herausforderung aufnehmen.<br />
Bericht der hochrangigen „Beratergruppe Binnenmarkt“<br />
an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften.<br />
Brüssel 1992 (Sutherland-Bericht)<br />
Nachhaltigkeitsstrategie, nationale. Auf der<br />
WeltkonferenzfürUmweltundEntwicklung1992in<br />
Rio de Janeiro haben sich die Staaten, die die Agenda<br />
21 unterschrieben haben, dazu verpflichtet, nationale<br />
Nachhaltigkeitsstrategien aufzustellen. Die Strategien<br />
sollen dazu führen, dass alle Politikbereiche<br />
Nahrungsmittelhilfe<br />
unter das Leitbild �Nachhaltigkeit gestellt werden<br />
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, ökologischen<br />
und sozialen Aspekte.<br />
Nahrungsmittelhilfe / Soforthilfe / Katastrophenhilfe<br />
(Humanitäre Hilfe)<br />
1. Begriffe und rechtliche Grundlagen. Mit „Nahrungsmittelhilfe“<br />
bezeichnet man die Lieferung von<br />
Nahrungsgütern, die ein Empfängerland aufgrund<br />
von Förderungsmaßnahmen eines Geberlandes/einer<br />
Geberorganisation zu Vorzugsbedingungen erhält.<br />
Es handelt sich hauptsächlich um einen in der<br />
�Entwicklungspolitik anzusiedelnden Vorgang.<br />
Im Jahr 2002/03 machte Nahrungsmittelhilfe etwa<br />
die Hälfte aller Hilfslieferungen der EU aus. Sie wird<br />
in der Regel als Geschenk, häufig in Form von Warenhilfe<br />
gegeben und vielfach von Hilfsorganisationen<br />
wie z. B. dem Roten Kreuz durchgeführt. Nahrungsmittelhilfe<br />
zur Linderung akuter Notlagen und<br />
Katastrophen- und Soforthilfe wird unter dem Begriff<br />
„Humanitäre Hilfe“ subsummiert: Sie umfasst<br />
neben Nahrungsmittellieferungen je nach Lage des<br />
Einzelfalls Warenlieferungen verschiedenster Art<br />
(Medikamente, Zelte, Decken, Notunterkünfte<br />
usw.), personelle Hilfe und zweckgebundene finanzielle<br />
Hilfe.<br />
Während die humanitäre Hilfe auf die Behebung<br />
akuter Notlagen ausgerichtet ist und dementsprechend<br />
rasch und flexibel einsetzbar sein muss, um<br />
kurzfristig Not lindern zu können, steht die Nahrungsmittelhilfe,<br />
soweit sie nicht zur Katastrophenhilfe<br />
eingesetzt wird, unter der entwicklungspolitischen<br />
Zielsetzung, durch Unterstützung wirtschaftlichen<br />
und sozialen Fortschritts die Lebensbedingungen<br />
der betroffenen Menschen dauerhaft zu verbessern.<br />
Sie ist sowohl in die entwicklungspolitische<br />
Gesamtkonzeption der Geberländer als auch in den<br />
gesamtwirtschaftlichenundsozialenZielrahmender<br />
Empfängerländer eingebettet.<br />
Erst mit Inkrafttreten des Maastrichter Vertrages am<br />
1. 11. 1993 haben Nahrungsmittel- und Katastrophenhilfe<br />
der EU eine einwandfreie Rechtsgrundlage<br />
erhalten. Vorher stützten sie sich – rechtlich umstritten<br />
– auf die Art. 43 und 113 bzw. 235 EWGV,<br />
außerdemaufdas �Lomé-Abkommen(nachArt.238<br />
EWGV).<br />
Nach Art. 177 bis 181 EGV fördert die Europäische<br />
Union, ergänzend zur entsprechenden Politik der<br />
Mitgliedstaaten,<br />
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