Festung Europa
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sen Bereichen an den Zielen von Lissabon gemessen<br />
werden.<br />
6. Bewertung. Die „offene Koordinierungsmethode“<br />
ist ein flexibles Mittel, um die Politik auf europäischer<br />
Ebene unterhalb der rechtlichen Verbindlichkeiten<br />
gestalten und mit dem Ziel der Konvergenz<br />
handelnzukönnen.DieseMethodegibteineschnelle<br />
Handlungsfähigkeit in den Bereichen, in denen die<br />
Gemeinschaft sogar die Möglichkeit hätte, mit<br />
Rechtsakten verbindliche Vorgaben zu setzen. Sie<br />
stellt somit ein milderes und der Subsidiarität angemesseneres<br />
Handlungsinstrument dar. Insofern wird<br />
die „offene Methode der Koordinierung“ als ein milderes<br />
Mittel gegenüber der Rechtsetzung zu begrüßen<br />
sein.<br />
Auf der anderen Seite ist die Ausweitung der Methode<br />
über die vertraglich festgelegten Bereiche hinaus<br />
auch bedenklich. Denn sie kann dazu führen, dass die<br />
Mitwirkungsrechte des Parlaments umgangen werden,<br />
wenn statt einer Rechtsetzung und der dabei<br />
vom Vertrag vorgesehenen Mitwirkung des Europäischen<br />
Parlaments eine Zielvorgabe durch den Europäischen<br />
Rat oder Rat und Kommission erfolgt.<br />
Damit werden die Vorgaben von den Regierungschefs<br />
der Mitgliedstaaten oder den Fachministern in<br />
Zusammenwirken mit den Beamten der Kommission<br />
festgelegt. Sie werden dann in der Regel von den<br />
Exekutiven der Mitgliedstaaten umgesetzt. Sowohl<br />
das Europäische Parlament als auch die nationalen<br />
ParlamentesindhierinderRegelnichteingeschaltet.<br />
Sie können allenfalls bei der Umsetzung, sofern dies<br />
nachinnerstaatlichemRechtnotwendigundmöglich<br />
ist, mitwirken. Die Zielvorgaben und damit die Ausrichtung<br />
der Politik bleiben ihrem Einfluss und ihrer<br />
Gestaltungvorenthalten.WennineinerStellungnahme<br />
aus dem �Wirtschafts- und Sozialausschuss erklärt<br />
wird, dass mit dieser Methode die Mitwirkung<br />
der gesamten organisierten �Zivilgesellschaft an der<br />
Umsetzung der Strategie von Lissabon impliziert sei<br />
(Stellungnahme zum Weißbuch der Kommission<br />
„Europäisches Regieren“ – ABl. C 287/2001 – CES<br />
535 /2001 Unterausschuss „Governance“), so ändert<br />
dies nichts an der Ausschaltung des Europäischen<br />
Parlaments. Die Stellungnahmen des Wirtschaftsund<br />
Sozialausschusses, der seit den Verträgen von<br />
Amsterdam und von Nizza als institutionelle Vertretung<br />
der Zivilgesellschaft auf Gemeinschaftsebene<br />
auftritt, haben nur beratenden Charakter. Die Mitglieder<br />
dieses Ausschusses vertreten zwar die gesell-<br />
Öffentliches Auftragswesen<br />
schaftlichen Kräfte in der Union, sind aber mit den<br />
frei gewählten Vertretern des Volkes nicht vergleichbarundkönnendieseinkeinerWeiseersetzen.<br />
Außerdem vermischen sich durch diese „offene Methode<br />
der Koordinierung“ die Kompetenzen der Europäischen<br />
Union einerseits und die der Mitgliedstaaten<br />
andererseits. Das beeinträchtigt in der BundesrepublikDeutschlandauchdiedeutschenLänder,<br />
welchegem.Art.23Abs.2GGMitwirkungsrechtein<br />
Angelegenheiten der Europäischen Union besitzen<br />
und diese nicht voll einbringen können. Der Bundesrat,<br />
über den die deutschen Länder an der Meinungsbildung<br />
in europäischen Angelegenheiten mitwirken,<br />
befürwortet in der Festsetzung quantitativer Politikziele<br />
eine neue Qualität der wirtschaftspolitischen<br />
Koordinierung für die Union. Er verweist aber<br />
andererseits auf die Gefahr, dass diese Methode der<br />
Union den Weg für ein Verfahren öffnet, an der vertraglichen<br />
Kompetenzordnung vorbei konkrete Vorgaben<br />
festzulegen, die von den Mitgliedstaaten und<br />
in Deutschland von den Ländern umgesetzt werden<br />
sollen. Der Bundesrat betont, dass aus den Wandlungsprozessen<br />
in Technik, Wirtschaft und Gesellschaft<br />
und den daraus resultierenden Anpassungsnotwendigkeiten<br />
im Bildungsbereich keine KompetenzerweiterungderGemeinschaftbzw.Unionabgeleitet<br />
werden kann. Er lehnt es ab, dass die Union den<br />
Mitgliedstaaten konkrete Maßnahmen bzw. Inhalte<br />
und Formen der Zusammenarbeit vorschreibt. Zentrale<br />
Vorgaben der Europäischen Union in inhaltlichen,<br />
strukturellen und finanziellen Angelegenheiten<br />
gerade des Bildungs- und des Forschungsbereiches<br />
hält der Bundesrat weder zielführend im Sinne<br />
der Sicherung und Steigerung der Qualität noch vereinbar<br />
mit dem EG-Vertrag. (BR.Drs. 274/00 Beschluss<br />
vom 29. 9. 2000, 870/02 Beschluss vom 20.<br />
12. 2002, 856/03 Beschluss vom 19. 12. 2003). Derartige<br />
kritische Stimmen zur „offenen Koordinierungsmethode“<br />
bedeuten nicht, dass die Mitgliedstaaten<br />
nicht zu einer freiwilligen Zusammenarbeit<br />
bereit wären. Diese Zusammenarbeit muss sich auf<br />
den vertieften Informations- und Erfahrungsaustausch(„bestpractice“)beziehen.<br />
I. B.-M.<br />
Öffentliches Auftragswesen.Unter �öffentlichen<br />
Aufträgen ist der Einkauf von Gütern, DienstleistungenundBauleistungendurchdieöffentlicheHandzu<br />
verstehen.<br />
1.WirtschaftlicherundpolitischerHintergrund.Das<br />
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