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Festung Europa

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Prinzip der gegenseitigen Anerkennung<br />

Vertragsziele zulässig. Abgerundet werden die geschriebenen<br />

Ermächtigungsnormen schließlich<br />

noch durch die �„implied powers“, d. h. durch ungeschriebene<br />

Zuständigkeiten kraft Sachzusammenhangs.<br />

Als Beispiel kann die �VertragsschlusskompetenzderEuropäischenGemeinschaftgenanntwerden.<br />

Besteht für den Integrationsverbund weder eine geschriebene<br />

noch eine ungeschriebene Zuständigkeit,<br />

liegt die Kompetenz bei den Mitgliedstaaten. Der<br />

Verfassungsvertrag 2004 bekräftigt im Zusammenhang<br />

mit seinem neuen Kompetenzkatalog noch einmal<br />

das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung<br />

(Art.I-11Abs.1u.2). J. M. B.<br />

Prinzip der gegenseitigen Anerkennung. Das<br />

Prinzip der gegenseitigen Anerkennung wurde im<br />

Bereich des freien Warenverkehrs aufgrund der berühmten<br />

�Cassis de Dijon-Rechtsprechung des Europäischen<br />

Gerichtshofes (Urteil vom 20. 2. 1979 –<br />

Rs.C-120/78)entwickelt.Trotzzahlreichereuropäischer<br />

Richtlinien zur Angleichung der nationalen<br />

Rechte (�Harmonisierung) bezüglich der Zusammensetzung,<br />

Qualität, der Abmessungen und der<br />

Kennzeichnung von Waren, die den freien Verkehr<br />

einer bestimmten Warenart gewährleisten, bestehen<br />

und entstehen immer wieder neu Lücken, in denen<br />

die Mitgliedstaaten für die betreffenden Waren eigene<br />

Regeln aufstellen. Wie einzelstaatliche Vorschriften<br />

anzuwenden sind, richtet sich u. a. nach<br />

dem Grundsatz des �freien Warenverkehrs, der in<br />

den Art. 28 und 30 EGV (Art. III-153 und III-155<br />

VVE 2004) verankert ist. Gegenseitige Anerkennung<br />

bedeutet, dass der Bestimmungsmitgliedstaat<br />

die Vermarktung einer Ware, die in einem anderen<br />

Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und/oder auf<br />

den Markt gebracht wurde, zulassen muss, es sei<br />

denn, zum Schutz des Verbrauchers, der Umwelt<br />

oder anderer öffentlicher Interessen wären strengere<br />

innerstaatliche Regelungen erforderlich. Insbesondere<br />

bei technisch komplizierten Waren oder in gesundheitlich<br />

sensiblen Bereichen bestehen die Mitgliedstaaten<br />

darauf, dass ihre – oft ausführlichen und<br />

meist auf nationalen Traditionen beruhenden – Vorschriften<br />

eingehalten werden, auch wenn die eingeführte<br />

Ware vollkommen sicher ist und die erforderliche<br />

Qualität aufweist. Oft gibt es hierfür allerdings<br />

keine anerkennenswerten Gründe, wie der EuGH in<br />

Hunderten von Rechtsfällen herausgearbeitet hat.<br />

616<br />

Herausragende Beispiele sind hier das Reinheitsgebot<br />

für Bier, der Alkoholgehalt von Likören und Genever,<br />

die Verpackungsform von Margarine.<br />

Das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung besagt<br />

nun,dassinallenBereichen,dienichtGegenstandeinerHarmonisierungsmaßnahmeaufGemeinschaftsebene<br />

waren oder durch Maßnahmen der Mindestharmonisierung<br />

abgedeckt sind, jeder Mitgliedstaat<br />

verpflichtet ist, Produkte in seinem Hoheitsgebiet zu<br />

akzeptieren,dielegalineinemanderenMitgliedstaat<br />

der Gemeinschaft hergestellt und vermarktet werden.<br />

Er kann von dieser Regel nur unter genau festgelegten<br />

Bedingungen abweichen, wenn zwingende<br />

Erfordernisse des Allgemeininteresses wie Gesundheit,<br />

Verbraucherschutz oder Schutz der Umwelt bestehen.<br />

In jedem Fall müssen die getroffenen Maßnahmen<br />

den Grundsätzen der Notwendigkeit und<br />

Verhältnismäßigkeit entsprechen.<br />

In den vergangenen Jahren hat es eine Reihe von<br />

Maßnahmen gegeben, die insbes. die Durchsetzung<br />

des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung im freien<br />

Warenverkehr zum Inhalt hatte. In ihrem am 1997<br />

angenommenen „Aktionsplan für den Binnenmarkt“<br />

erkannte die Kommission, dass die Anwendung des<br />

Prinzips der gegenseitigen Anerkennung eine der für<br />

das Funktionieren des Binnenmarktes notwendige<br />

Maßnahme ist.<br />

1999 erließ die Kommission eine Mitteilung über die<br />

Anwendung des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung,<br />

in der sie eine detaillierte Analyse der von<br />

ihr in den zurückliegenden Jahren behandelten Fälle<br />

zugrunde legte, in denen das Prinzip der gegenseitigen<br />

Anerkennung inkorrekt angewendet wurde. Auf<br />

der Grundlage dieser Mitteilung hat der Rat eine Entschließung<br />

zur gegenseitigen Anerkennung angenommen<br />

(ABl. C 141/2000).<br />

Alle zwei Jahre erstattet die Kommission Zweijahresberichte<br />

über die Anwendung des Prinzips der gegenseitigen<br />

Anerkennung, die sich auf Studien zu<br />

einzelnen Sektoren wie Bauprodukte, Nahrungsmittelkonserven,<br />

Autobusse, Babyartikel usw. stützen.<br />

Auch sektorielle Gespräche am Runden Tisch bezüglich<br />

des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung<br />

dienen dazu, Hindernisse des freien Warenverkehrs<br />

in Bereichen, in denen noch keine Harmonisierung<br />

erfolgt ist, besser zu erkennen, die damit verbundenen<br />

Schwierigkeiten herauszustellen und Lösungsansätze<br />

aufzuzeigen.<br />

Als Resümee der Erfahrungen hat die Europäische

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