Festung Europa
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Prinzip der gegenseitigen Anerkennung<br />
Vertragsziele zulässig. Abgerundet werden die geschriebenen<br />
Ermächtigungsnormen schließlich<br />
noch durch die �„implied powers“, d. h. durch ungeschriebene<br />
Zuständigkeiten kraft Sachzusammenhangs.<br />
Als Beispiel kann die �VertragsschlusskompetenzderEuropäischenGemeinschaftgenanntwerden.<br />
Besteht für den Integrationsverbund weder eine geschriebene<br />
noch eine ungeschriebene Zuständigkeit,<br />
liegt die Kompetenz bei den Mitgliedstaaten. Der<br />
Verfassungsvertrag 2004 bekräftigt im Zusammenhang<br />
mit seinem neuen Kompetenzkatalog noch einmal<br />
das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung<br />
(Art.I-11Abs.1u.2). J. M. B.<br />
Prinzip der gegenseitigen Anerkennung. Das<br />
Prinzip der gegenseitigen Anerkennung wurde im<br />
Bereich des freien Warenverkehrs aufgrund der berühmten<br />
�Cassis de Dijon-Rechtsprechung des Europäischen<br />
Gerichtshofes (Urteil vom 20. 2. 1979 –<br />
Rs.C-120/78)entwickelt.Trotzzahlreichereuropäischer<br />
Richtlinien zur Angleichung der nationalen<br />
Rechte (�Harmonisierung) bezüglich der Zusammensetzung,<br />
Qualität, der Abmessungen und der<br />
Kennzeichnung von Waren, die den freien Verkehr<br />
einer bestimmten Warenart gewährleisten, bestehen<br />
und entstehen immer wieder neu Lücken, in denen<br />
die Mitgliedstaaten für die betreffenden Waren eigene<br />
Regeln aufstellen. Wie einzelstaatliche Vorschriften<br />
anzuwenden sind, richtet sich u. a. nach<br />
dem Grundsatz des �freien Warenverkehrs, der in<br />
den Art. 28 und 30 EGV (Art. III-153 und III-155<br />
VVE 2004) verankert ist. Gegenseitige Anerkennung<br />
bedeutet, dass der Bestimmungsmitgliedstaat<br />
die Vermarktung einer Ware, die in einem anderen<br />
Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und/oder auf<br />
den Markt gebracht wurde, zulassen muss, es sei<br />
denn, zum Schutz des Verbrauchers, der Umwelt<br />
oder anderer öffentlicher Interessen wären strengere<br />
innerstaatliche Regelungen erforderlich. Insbesondere<br />
bei technisch komplizierten Waren oder in gesundheitlich<br />
sensiblen Bereichen bestehen die Mitgliedstaaten<br />
darauf, dass ihre – oft ausführlichen und<br />
meist auf nationalen Traditionen beruhenden – Vorschriften<br />
eingehalten werden, auch wenn die eingeführte<br />
Ware vollkommen sicher ist und die erforderliche<br />
Qualität aufweist. Oft gibt es hierfür allerdings<br />
keine anerkennenswerten Gründe, wie der EuGH in<br />
Hunderten von Rechtsfällen herausgearbeitet hat.<br />
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Herausragende Beispiele sind hier das Reinheitsgebot<br />
für Bier, der Alkoholgehalt von Likören und Genever,<br />
die Verpackungsform von Margarine.<br />
Das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung besagt<br />
nun,dassinallenBereichen,dienichtGegenstandeinerHarmonisierungsmaßnahmeaufGemeinschaftsebene<br />
waren oder durch Maßnahmen der Mindestharmonisierung<br />
abgedeckt sind, jeder Mitgliedstaat<br />
verpflichtet ist, Produkte in seinem Hoheitsgebiet zu<br />
akzeptieren,dielegalineinemanderenMitgliedstaat<br />
der Gemeinschaft hergestellt und vermarktet werden.<br />
Er kann von dieser Regel nur unter genau festgelegten<br />
Bedingungen abweichen, wenn zwingende<br />
Erfordernisse des Allgemeininteresses wie Gesundheit,<br />
Verbraucherschutz oder Schutz der Umwelt bestehen.<br />
In jedem Fall müssen die getroffenen Maßnahmen<br />
den Grundsätzen der Notwendigkeit und<br />
Verhältnismäßigkeit entsprechen.<br />
In den vergangenen Jahren hat es eine Reihe von<br />
Maßnahmen gegeben, die insbes. die Durchsetzung<br />
des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung im freien<br />
Warenverkehr zum Inhalt hatte. In ihrem am 1997<br />
angenommenen „Aktionsplan für den Binnenmarkt“<br />
erkannte die Kommission, dass die Anwendung des<br />
Prinzips der gegenseitigen Anerkennung eine der für<br />
das Funktionieren des Binnenmarktes notwendige<br />
Maßnahme ist.<br />
1999 erließ die Kommission eine Mitteilung über die<br />
Anwendung des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung,<br />
in der sie eine detaillierte Analyse der von<br />
ihr in den zurückliegenden Jahren behandelten Fälle<br />
zugrunde legte, in denen das Prinzip der gegenseitigen<br />
Anerkennung inkorrekt angewendet wurde. Auf<br />
der Grundlage dieser Mitteilung hat der Rat eine Entschließung<br />
zur gegenseitigen Anerkennung angenommen<br />
(ABl. C 141/2000).<br />
Alle zwei Jahre erstattet die Kommission Zweijahresberichte<br />
über die Anwendung des Prinzips der gegenseitigen<br />
Anerkennung, die sich auf Studien zu<br />
einzelnen Sektoren wie Bauprodukte, Nahrungsmittelkonserven,<br />
Autobusse, Babyartikel usw. stützen.<br />
Auch sektorielle Gespräche am Runden Tisch bezüglich<br />
des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung<br />
dienen dazu, Hindernisse des freien Warenverkehrs<br />
in Bereichen, in denen noch keine Harmonisierung<br />
erfolgt ist, besser zu erkennen, die damit verbundenen<br />
Schwierigkeiten herauszustellen und Lösungsansätze<br />
aufzuzeigen.<br />
Als Resümee der Erfahrungen hat die Europäische