Festung Europa
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Zivil- und Handelssachen vom 27. 9. 1968 und dem<br />
Luganer Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommenvom16.9.1988.Ergänzendwardassog.<br />
Haager Zustellungsabkommen heranzuziehen.<br />
Nachdem durch den Vertrag von Amsterdam diese<br />
Teile der dritten �Säule des EU-Vertrages – also der<br />
ZusammenarbeitindenBereichenJustizundInneres<br />
– in den Bereich der ersten Säule überführt, also vergemeinschaftetwordenwaren,ergabsichfürdenRat<br />
eine originäre Regelungskompetenz, von der er zwischenzeitlich<br />
Gebrauch gemacht hat:<br />
– Verordnung 244/2001 des Rates vom 22. 12. 2000<br />
überdiegerichtlicheZuständigkeitunddieAnerkennung<br />
und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-<br />
und Handelssachen (EuGVVO-Brüssel I)<br />
– Verordnung 1347/2000 des Rates vom 29. 5. 2000<br />
überdiegerichtlicheZuständigkeitunddieAnerkennung<br />
und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen<br />
und in Verfahren betreffend die elterliche<br />
Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der<br />
Ehegatten (Brüssel II)<br />
Die sog. Brüssel I-Verordnung ersetzt mit Wirkung<br />
zum 1. 3. 2002 das Brüsseler Gerichtsstands- und<br />
Vollstreckungsübereinkommen in Zivil- und Handelssachen<br />
aus dem Jahr 1968 und schafft einheitliche<br />
Zuständigkeitsvorschriften und ein vereinfachtes<br />
Vollstreckbarerklärungsverfahren, das gegenüber<br />
dem Brüsseler Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen<br />
schneller und einfacher ausgestaltet<br />
ist.<br />
Die mit Wirkung vom 1. 3. 2001 in Kraft getretene<br />
sog. Brüssel II-Verordnung enthält Bestimmungen,<br />
die die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit<br />
in Ehesachen und in Verfahren über die elterliche<br />
Verantwortung vereinheitlichen und die Formalitäten<br />
im Hinblick auf eine rasche und unkomplizierte<br />
Anerkennung von Entscheidungen und deren<br />
Vollstreckung vereinfachen. Die Brüssel-II-Verordnung<br />
gilt für Zivilverfahren betreffend die Scheidung,<br />
die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes<br />
oder die Ungültigerklärung einer Ehe sowie für Zivilverfahren<br />
betreffend die elterliche Verantwortung<br />
für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten.<br />
Daneben existieren weitere Verordnungen, wie etwa<br />
dieVerordnungendesRatesvom 29.5.2000überInsolvenzverfahren(1346/2000,ABl.L160/2000)und<br />
über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher<br />
Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in<br />
denMitgliedstaaten(1348/2000,ABl.L160/2000).<br />
Gesandtschaftsrecht<br />
Das deutsche Ausführungs- und Durchführungsgesetz,<br />
das sog. Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz<br />
(AVAG), ist am 1. 3. 2001<br />
(BGBl.IS.288)inKraftgetreten. Ch. S.<br />
Gesamtbericht über die Tätigkeit der Europäischen<br />
Union, wird jährlich gem. Art. 212 EGV<br />
(bzw. Art. 125 EAGV) von der Kommission veröffentlicht,<br />
und zwar spätestens einen Monat vor Beginn<br />
der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments<br />
(gem. Art. 196 EGV der zweite Dienstag des<br />
Monats März). Der Gesamtbericht gibt einen Überblick<br />
über die Tätigkeit der Union und die wichtigsten<br />
konkreten Ergebnisse im abgelaufenen Jahr und<br />
wird in allen �Amtssprachen veröffentlicht. Er kann<br />
als Papierausgabe erworben oder im PDF-Format<br />
aus dem Internet heruntergeladen werden. Auch frühere<br />
Gesamtberichte ab 1997 sind in vollständiger<br />
Fassung im Internet zugänglich.<br />
Internet: http://europa.eu.int/abc/doc/off/rg/de/2004<br />
Gesandtschaftsrecht. Der Gemeinschaft steht das<br />
aktive und passive Gesandtschaftsrecht zu. Über 160<br />
Staaten sowie viele internationale Organisationen<br />
unterhalten bei der Gemeinschaft diplomatische<br />
Vertretungen(�Missionen);dieGemeinschaftselbst<br />
unterhält in Drittländern und bei Internationalen Organisationen<br />
über 120 Vertretungen (�Delegationen).<br />
Die laufenden Geschäfte des aktiven und passiven<br />
Gesandtschaftsrechts nimmt die Kommission<br />
wahr (vgl. etwa Art. 133 Abs. 3, Art. 300 Abs. 1, Art.<br />
302 EGV). Nach Art. 20 des Unionsvertrages arbeiten<br />
die Delegationen mit den diplomatischen und<br />
konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten<br />
zusammen.<br />
Der �Verfassungsvertrag 2004 erwähnt das aktive<br />
und passive Gesandtschaftsrecht ausdrücklich in<br />
Art. III-328. Mit Artikel I-28 des Verfassungsvertrags<br />
soll das Amt eines �Außenministers der Europäischen<br />
Union geschaffen werden. Unabhängig davon,<br />
welche Aufgaben dem EU-Außenminister tatsächlich<br />
zukommen werden, ist zu seiner Unterstützung<br />
gem. Art. III- 296 Abs. 3 die Einrichtung eines<br />
Europäischen Auswärtigen Dienstes vorgesehen.<br />
Der EU-Außenminister steht an der Spitze dieses diplomatischen<br />
Dienstes (Art. III-328 Abs. 2). Dieser<br />
wird durch einen Beschluss des Ministerrates, nach<br />
Anhörung des Europäischen Parlaments und nach<br />
Zustimmung der Kommission, eingerichtet. Er wird<br />
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