10.09.2012 Aufrufe

Festung Europa

Festung Europa

Festung Europa

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Zivil- und Handelssachen vom 27. 9. 1968 und dem<br />

Luganer Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommenvom16.9.1988.Ergänzendwardassog.<br />

Haager Zustellungsabkommen heranzuziehen.<br />

Nachdem durch den Vertrag von Amsterdam diese<br />

Teile der dritten �Säule des EU-Vertrages – also der<br />

ZusammenarbeitindenBereichenJustizundInneres<br />

– in den Bereich der ersten Säule überführt, also vergemeinschaftetwordenwaren,ergabsichfürdenRat<br />

eine originäre Regelungskompetenz, von der er zwischenzeitlich<br />

Gebrauch gemacht hat:<br />

– Verordnung 244/2001 des Rates vom 22. 12. 2000<br />

überdiegerichtlicheZuständigkeitunddieAnerkennung<br />

und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-<br />

und Handelssachen (EuGVVO-Brüssel I)<br />

– Verordnung 1347/2000 des Rates vom 29. 5. 2000<br />

überdiegerichtlicheZuständigkeitunddieAnerkennung<br />

und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen<br />

und in Verfahren betreffend die elterliche<br />

Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der<br />

Ehegatten (Brüssel II)<br />

Die sog. Brüssel I-Verordnung ersetzt mit Wirkung<br />

zum 1. 3. 2002 das Brüsseler Gerichtsstands- und<br />

Vollstreckungsübereinkommen in Zivil- und Handelssachen<br />

aus dem Jahr 1968 und schafft einheitliche<br />

Zuständigkeitsvorschriften und ein vereinfachtes<br />

Vollstreckbarerklärungsverfahren, das gegenüber<br />

dem Brüsseler Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen<br />

schneller und einfacher ausgestaltet<br />

ist.<br />

Die mit Wirkung vom 1. 3. 2001 in Kraft getretene<br />

sog. Brüssel II-Verordnung enthält Bestimmungen,<br />

die die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit<br />

in Ehesachen und in Verfahren über die elterliche<br />

Verantwortung vereinheitlichen und die Formalitäten<br />

im Hinblick auf eine rasche und unkomplizierte<br />

Anerkennung von Entscheidungen und deren<br />

Vollstreckung vereinfachen. Die Brüssel-II-Verordnung<br />

gilt für Zivilverfahren betreffend die Scheidung,<br />

die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes<br />

oder die Ungültigerklärung einer Ehe sowie für Zivilverfahren<br />

betreffend die elterliche Verantwortung<br />

für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten.<br />

Daneben existieren weitere Verordnungen, wie etwa<br />

dieVerordnungendesRatesvom 29.5.2000überInsolvenzverfahren(1346/2000,ABl.L160/2000)und<br />

über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher<br />

Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in<br />

denMitgliedstaaten(1348/2000,ABl.L160/2000).<br />

Gesandtschaftsrecht<br />

Das deutsche Ausführungs- und Durchführungsgesetz,<br />

das sog. Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz<br />

(AVAG), ist am 1. 3. 2001<br />

(BGBl.IS.288)inKraftgetreten. Ch. S.<br />

Gesamtbericht über die Tätigkeit der Europäischen<br />

Union, wird jährlich gem. Art. 212 EGV<br />

(bzw. Art. 125 EAGV) von der Kommission veröffentlicht,<br />

und zwar spätestens einen Monat vor Beginn<br />

der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments<br />

(gem. Art. 196 EGV der zweite Dienstag des<br />

Monats März). Der Gesamtbericht gibt einen Überblick<br />

über die Tätigkeit der Union und die wichtigsten<br />

konkreten Ergebnisse im abgelaufenen Jahr und<br />

wird in allen �Amtssprachen veröffentlicht. Er kann<br />

als Papierausgabe erworben oder im PDF-Format<br />

aus dem Internet heruntergeladen werden. Auch frühere<br />

Gesamtberichte ab 1997 sind in vollständiger<br />

Fassung im Internet zugänglich.<br />

Internet: http://europa.eu.int/abc/doc/off/rg/de/2004<br />

Gesandtschaftsrecht. Der Gemeinschaft steht das<br />

aktive und passive Gesandtschaftsrecht zu. Über 160<br />

Staaten sowie viele internationale Organisationen<br />

unterhalten bei der Gemeinschaft diplomatische<br />

Vertretungen(�Missionen);dieGemeinschaftselbst<br />

unterhält in Drittländern und bei Internationalen Organisationen<br />

über 120 Vertretungen (�Delegationen).<br />

Die laufenden Geschäfte des aktiven und passiven<br />

Gesandtschaftsrechts nimmt die Kommission<br />

wahr (vgl. etwa Art. 133 Abs. 3, Art. 300 Abs. 1, Art.<br />

302 EGV). Nach Art. 20 des Unionsvertrages arbeiten<br />

die Delegationen mit den diplomatischen und<br />

konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten<br />

zusammen.<br />

Der �Verfassungsvertrag 2004 erwähnt das aktive<br />

und passive Gesandtschaftsrecht ausdrücklich in<br />

Art. III-328. Mit Artikel I-28 des Verfassungsvertrags<br />

soll das Amt eines �Außenministers der Europäischen<br />

Union geschaffen werden. Unabhängig davon,<br />

welche Aufgaben dem EU-Außenminister tatsächlich<br />

zukommen werden, ist zu seiner Unterstützung<br />

gem. Art. III- 296 Abs. 3 die Einrichtung eines<br />

Europäischen Auswärtigen Dienstes vorgesehen.<br />

Der EU-Außenminister steht an der Spitze dieses diplomatischen<br />

Dienstes (Art. III-328 Abs. 2). Dieser<br />

wird durch einen Beschluss des Ministerrates, nach<br />

Anhörung des Europäischen Parlaments und nach<br />

Zustimmung der Kommission, eingerichtet. Er wird<br />

397

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!