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Festung Europa

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ericht, hat dennoch jeder Mitgliedstaat und auch die<br />

Kommission die Möglichkeit, einen begründeten<br />

Einwand gegen die Marktzulassung zu erheben. Nur<br />

wenn kein Einwand erhoben wird, erteilt die zuständige<br />

Behörde eine sog. mitgliedstaatliche Genehmigung<br />

zum Inverkehrbringen des Produkts, die gemeinschaftsweite<br />

Wirkung hat. Das Zulassungsverfahren<br />

ist dann abgeschlossen. Gelangt die nationale<br />

Lebensmittelprüfstelle dagegen zu einem negativen<br />

Prüfbericht oder werden Einwände erhoben, so geht<br />

die Verfahrensherrschaft automatisch auf die EG-<br />

Ebene über. Entscheidungsbefugt ist nunmehr die<br />

Kommission, die vom sog. Ständigen sowie vom<br />

Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuss bei der<br />

Prüfung möglicher Gefahren für die öffentliche Gesundheit<br />

unterstützt wird. Die Kommission kann den<br />

Antrag schließlich ablehnen oder eine sog. Gemeinschaftsgenehmigung<br />

erteilen. Es sei noch erwähnt,<br />

dass für die einzelnen Verfahrensabschnitte detaillierte<br />

Fristen gelten. Bei Erteilung einer GenehmigungkönnendemAntragstellerzudemAuflagenund<br />

insbes. rechtsverbindliche Kennzeichnungs- bzw.<br />

Etikettierungsvorgaben gemacht werden. Die Kennzeichnung<br />

ist Pflicht, wenn ein Produkt nicht mehr<br />

den (vergleichbaren) bestehenden Lebensmitteln<br />

„gleichwertig“ ist, wenn vorhandene Stoffe, die in<br />

vergleichbaren Lebensmitteln nicht enthalten sind,<br />

die Gesundheit bestimmter Bevölkerungsgruppen<br />

beeinflussen können, wenn vorhandene Lebensmittelzutaten<br />

„ethische Vorbehalte“ auslösen bzw.<br />

wenn ein Produkt gentechnisch veränderte Organismen<br />

enthält (Art. 8 Abs. 1 NF-VO).<br />

Die NF-VO hat zu kontroversen Diskussionen geführt.<br />

Moniert werden die unter rechtsstaatlichen<br />

Kriterien vielfach als höchst unbestimmt zu bezeichnenden<br />

Rechtsbegriffe der Verordnung. Was bspw.<br />

ist unter „Gefahr“ für den Verbraucher, was unter<br />

„ethischen Vorbehalten“ zu verstehen? Beanstandet<br />

wirdweiterdasFehlendynamischerGrundpflichten,<br />

die den Hersteller auch nach der Zulassung zur Produktbeobachtung,<br />

Aufzeichnung und rechtzeitigen<br />

Nachinformation der Verbraucher verpflichten. Aus<br />

Kreisen der Gentechnik-Gegner wird die Verordnung<br />

meist pauschal als unzureichend abgelehnt.<br />

Nur das Verbot der neuartigen Nahrungsmittel könne<br />

als sinnvolle Lösung akzeptiert werden. Aus Kreisen<br />

der Hersteller, Industrie und Forschung dagegen<br />

wird die NF-VO als unverhältnismäßig bzw. zumindest<br />

in Teilbereichen als überflüssig eingestuft. In<br />

keinem Fall hätten sich bisher die beim Einsatz von<br />

Gentechnik vermuteten Risiken realisiert. Angezweifelt<br />

wird zudem, ob die vorgesehene Einzelfallprüfung<br />

auf Dauer sinnvoll ist (vgl. zur NF-VO umfassend<br />

Wahl/Groß, DVBl. 1998, 2).<br />

Die Amerikaner sind recht großzügig bei der Zulassung<br />

von Gen-Nahrung. Sie sind überzeugt, dass<br />

Gen-Pflanzen ebenso sicher sind wie auf klassische<br />

Weise gekreuzte Gewächse. Deshalb gibt es in den<br />

USA keine Kennzeichnungspflicht und wenig Verständnis<br />

für Vorbehalte besonders der Deutschen gegenüber<br />

der Gen-Technik. Die Zukunft wird zeigen,<br />

ob dem Gemeinschaftsgesetzgeber mit der NF-VO<br />

und den noch erforderlichen konkretisierenden Ausführungsbestimmungen<br />

ein angemessener Ausgleich<br />

der widerstreitenden Interessen gelungen ist.<br />

Auch der EuGH, der sich bisher im Novel-Food-<br />

Bereich nur sehr zurückhaltend geäußert hat (vgl.<br />

Öko-Landbau-Urteil vom 13. 7. 1995, C 156/93,<br />

DVBl. 1995, 1285), wird sicherlich zur Klärung offenerFragenbeitragen.<br />

J. M. B.<br />

NRO �Nichtregierungsorganisation<br />

NTA �Neue Transatlantische Agenda<br />

NRO<br />

NUTS (nomenclature commune des unités territoriales<br />

statistique) ist die Klassifikation der Gebietseinheiten<br />

in der EU für die Statistik. Zu Beginn der<br />

1970er Jahre vom Statistischen Amt der Europäischen<br />

Gemeinschaften (eurostat) geschaffen, durch<br />

Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 ersetzt durch die<br />

von der EU geschaffene Klassifikation NUTS (seit<br />

11. 7. 2003 in Kraft). Die NUTS-Klassifikation unterteilt<br />

das Wirtschaftsgebiet der Mitgliedstaaten<br />

hierarchischindreiEbenen,denenbestimmteBevölkerungsgrenzen<br />

entsprechen: NUTS 1 hat eine Untergrenze<br />

von 3 und eine Obergrenze von 7 Mio. Einwohnern,<br />

für NUTS II sind die Werte 800 000 und<br />

3 Mio. bestimmend, für NUTS III 150 000 und<br />

800000.WenndieBevölkerungeinesMitgliedstaats<br />

unter einer der genannten Obergrenzen bleibt, ist der<br />

gesamte Staat eine NUTS-Einheit der entsprechenden<br />

Ebene. �Regionen.<br />

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