Festung Europa
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ericht, hat dennoch jeder Mitgliedstaat und auch die<br />
Kommission die Möglichkeit, einen begründeten<br />
Einwand gegen die Marktzulassung zu erheben. Nur<br />
wenn kein Einwand erhoben wird, erteilt die zuständige<br />
Behörde eine sog. mitgliedstaatliche Genehmigung<br />
zum Inverkehrbringen des Produkts, die gemeinschaftsweite<br />
Wirkung hat. Das Zulassungsverfahren<br />
ist dann abgeschlossen. Gelangt die nationale<br />
Lebensmittelprüfstelle dagegen zu einem negativen<br />
Prüfbericht oder werden Einwände erhoben, so geht<br />
die Verfahrensherrschaft automatisch auf die EG-<br />
Ebene über. Entscheidungsbefugt ist nunmehr die<br />
Kommission, die vom sog. Ständigen sowie vom<br />
Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuss bei der<br />
Prüfung möglicher Gefahren für die öffentliche Gesundheit<br />
unterstützt wird. Die Kommission kann den<br />
Antrag schließlich ablehnen oder eine sog. Gemeinschaftsgenehmigung<br />
erteilen. Es sei noch erwähnt,<br />
dass für die einzelnen Verfahrensabschnitte detaillierte<br />
Fristen gelten. Bei Erteilung einer GenehmigungkönnendemAntragstellerzudemAuflagenund<br />
insbes. rechtsverbindliche Kennzeichnungs- bzw.<br />
Etikettierungsvorgaben gemacht werden. Die Kennzeichnung<br />
ist Pflicht, wenn ein Produkt nicht mehr<br />
den (vergleichbaren) bestehenden Lebensmitteln<br />
„gleichwertig“ ist, wenn vorhandene Stoffe, die in<br />
vergleichbaren Lebensmitteln nicht enthalten sind,<br />
die Gesundheit bestimmter Bevölkerungsgruppen<br />
beeinflussen können, wenn vorhandene Lebensmittelzutaten<br />
„ethische Vorbehalte“ auslösen bzw.<br />
wenn ein Produkt gentechnisch veränderte Organismen<br />
enthält (Art. 8 Abs. 1 NF-VO).<br />
Die NF-VO hat zu kontroversen Diskussionen geführt.<br />
Moniert werden die unter rechtsstaatlichen<br />
Kriterien vielfach als höchst unbestimmt zu bezeichnenden<br />
Rechtsbegriffe der Verordnung. Was bspw.<br />
ist unter „Gefahr“ für den Verbraucher, was unter<br />
„ethischen Vorbehalten“ zu verstehen? Beanstandet<br />
wirdweiterdasFehlendynamischerGrundpflichten,<br />
die den Hersteller auch nach der Zulassung zur Produktbeobachtung,<br />
Aufzeichnung und rechtzeitigen<br />
Nachinformation der Verbraucher verpflichten. Aus<br />
Kreisen der Gentechnik-Gegner wird die Verordnung<br />
meist pauschal als unzureichend abgelehnt.<br />
Nur das Verbot der neuartigen Nahrungsmittel könne<br />
als sinnvolle Lösung akzeptiert werden. Aus Kreisen<br />
der Hersteller, Industrie und Forschung dagegen<br />
wird die NF-VO als unverhältnismäßig bzw. zumindest<br />
in Teilbereichen als überflüssig eingestuft. In<br />
keinem Fall hätten sich bisher die beim Einsatz von<br />
Gentechnik vermuteten Risiken realisiert. Angezweifelt<br />
wird zudem, ob die vorgesehene Einzelfallprüfung<br />
auf Dauer sinnvoll ist (vgl. zur NF-VO umfassend<br />
Wahl/Groß, DVBl. 1998, 2).<br />
Die Amerikaner sind recht großzügig bei der Zulassung<br />
von Gen-Nahrung. Sie sind überzeugt, dass<br />
Gen-Pflanzen ebenso sicher sind wie auf klassische<br />
Weise gekreuzte Gewächse. Deshalb gibt es in den<br />
USA keine Kennzeichnungspflicht und wenig Verständnis<br />
für Vorbehalte besonders der Deutschen gegenüber<br />
der Gen-Technik. Die Zukunft wird zeigen,<br />
ob dem Gemeinschaftsgesetzgeber mit der NF-VO<br />
und den noch erforderlichen konkretisierenden Ausführungsbestimmungen<br />
ein angemessener Ausgleich<br />
der widerstreitenden Interessen gelungen ist.<br />
Auch der EuGH, der sich bisher im Novel-Food-<br />
Bereich nur sehr zurückhaltend geäußert hat (vgl.<br />
Öko-Landbau-Urteil vom 13. 7. 1995, C 156/93,<br />
DVBl. 1995, 1285), wird sicherlich zur Klärung offenerFragenbeitragen.<br />
J. M. B.<br />
NRO �Nichtregierungsorganisation<br />
NTA �Neue Transatlantische Agenda<br />
NRO<br />
NUTS (nomenclature commune des unités territoriales<br />
statistique) ist die Klassifikation der Gebietseinheiten<br />
in der EU für die Statistik. Zu Beginn der<br />
1970er Jahre vom Statistischen Amt der Europäischen<br />
Gemeinschaften (eurostat) geschaffen, durch<br />
Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 ersetzt durch die<br />
von der EU geschaffene Klassifikation NUTS (seit<br />
11. 7. 2003 in Kraft). Die NUTS-Klassifikation unterteilt<br />
das Wirtschaftsgebiet der Mitgliedstaaten<br />
hierarchischindreiEbenen,denenbestimmteBevölkerungsgrenzen<br />
entsprechen: NUTS 1 hat eine Untergrenze<br />
von 3 und eine Obergrenze von 7 Mio. Einwohnern,<br />
für NUTS II sind die Werte 800 000 und<br />
3 Mio. bestimmend, für NUTS III 150 000 und<br />
800000.WenndieBevölkerungeinesMitgliedstaats<br />
unter einer der genannten Obergrenzen bleibt, ist der<br />
gesamte Staat eine NUTS-Einheit der entsprechenden<br />
Ebene. �Regionen.<br />
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