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Festung Europa

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und ihrer Internationalität gefördert<br />

werden.<br />

Gateway to Japan fördert Unternehmerreisen und<br />

Beteiligungenu.a.indenBereichenUmwelttechnik,<br />

IT & Software, Interior Lifestyle, Medizintechnik<br />

undYoungFashion. D. B.<br />

Finanzvorschriften des EG-Vertrags. Für die<br />

Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft<br />

einschl. des �ESF sind die Finanzvorschriften im<br />

Fünften Teil des EGV, Teil II in den Artikeln 268 bis<br />

280 festgelegt. �Haushalt der EU, �Haushaltsverfahren,<br />

�Haushaltsordnung<br />

FISCALIS ist ein Aktionsprogramm der EU mit dem<br />

Ziel, die im Binnenmarkt geltenden Rechtsvorschriften<br />

im Steuerbereich zu vereinfachen, sie einheitlich<br />

anzuwenden und die Zusammenarbeit der<br />

Verwaltungen zu verbessern, auch im Hinblick auf<br />

die Bekämpfung von Steuerbetrug. Es ersetzt das<br />

frühere Matthäus-Tax-Programm (1993 – 1997).<br />

Das Programm wurde durch Entscheidung 888/98<br />

des EP und des Rates (ABl. L 126/ 1998) eingerichtet<br />

und begann am 1. 1. 1998 zunächst für den Bereich<br />

der indirekten Steuern. Mit Entscheidung 2235/2002<br />

des EP und des Rates (ABl. L 341/2002) wurde es bis<br />

Ende 2007 verlängert und auf Einkommen-, Vermögens-<br />

und Versicherungssteuern ausgedehnt.<br />

Fischereipolitik, Gemeinsame (GFP)<br />

1. Grundlagen der Gemeinsamen Fischereipolitik:<br />

Obwohl die Gemeinschaft mit einer Jahresproduktion<br />

(Fang 73 %, Aquakultur 17 %, 2002) von rd.<br />

7 Mio. Tonnen (ca. 5 % der Gesamtweltproduktion)<br />

zu den vier bedeutendsten Fischereimächten der<br />

Welt gehört und darüber hinaus den größten Absatzmarkt<br />

der Welt für Fischereiprodukte stellt, liegt die<br />

Bedeutung der Fischwirtschaft nicht so sehr in ihrem<br />

absoluten Anteil an der Gesamtwirtschaft (2002 je<br />

nach Mitgliedstaat zwischen 0,0 und 0,6 % des BIP),<br />

als vielmehr in ihrer Konzentration in meist strukturschwachen<br />

Randregionen.<br />

Die Fischereipolitik gehört zu den Politiken, für welche<br />

die Gemeinschaft z. T. eine ausschließliche Zuständigkeit<br />

besitzt. Rechtsgrundlage ist – ebenso wie<br />

für die �Gemeinsame Agrarpolitik – Art. 3 Abs. e<br />

EGV in Verbindung mit Art. 32 ff. und Anhang II<br />

(Liste zu Art. 32 EGV). Die Gemeinsame Fischerei-<br />

Fischereipolitik<br />

politik umfasst vier große Bereiche: Bewirtschaftung<br />

der Ressourcen, Marktordnung, Strukturpolitik<br />

und Auswärtige Fischereibeziehungen.<br />

2. Entwicklung seit 1970<br />

2.1 Erste Regelungen erfolgten 1970 im Markt- und<br />

Strukturbereich (VO 2141 und 2142/70). Darin war<br />

zunächst der nichtdiskriminatorische Zugang der<br />

Gemeinschaftsfischer zu allen Gewässern der Mitgliedstaaten<br />

vorgesehen. Die Beitrittsakte von 1972,<br />

durch welche die Gemeinschaft um klassische Fischereinationen<br />

(Dänemark, Großbritannien und Irland;<br />

Norwegen trat nicht bei) mit beträchtlichen<br />

Fischressourcen erweitert wurde, sah eine zeitweise<br />

Einschränkung dieses Prinzips für die Küstengewässer<br />

vor, die (abgesehen von einigen historisch begründeten<br />

Fischereirechten) grundsätzlich der regionalen<br />

Küstenfischerei vorbehalten bleiben: Die<br />

Mitgliedstaatenkonntenbis31.12.1982inihrenHoheitsgewässern<br />

innerhalb einer Sechsmeilenzone,<br />

für besonders benannte Gebiete in einer Zwölfmeilenzone<br />

den Zugang auf solche Fischereifahrzeuge<br />

beschränken,dietraditionellvonörtlichenHäfenaus<br />

in diesen Gewässern fischen.<br />

Durch eine konzertierte Aktion (Haager Entschließung)dehntendieMitgliedstaaten1976ihreexklusiven<br />

Wirtschaftszonen (einschl. Fischerei) in Nordsee<br />

und Nordatlantik (also nicht im Mittelmeer) auf<br />

200 Seemeilen aus. Seit August 1997 nimmt Spanien<br />

einseitig eine Fischereizone im Mittelmeer in Anspruch,dieabernichtdieFischereimöglichkeitender<br />

anderen Gemeinschaftsflotten einschränkt.<br />

Erst nach jahrelangen Verhandlungen gelang es<br />

1983, sich mit der VO 170/83 auf ein gemeinsames<br />

Bewirtschaftungsregime zu verständigen. Dieses<br />

Regime sah die Verteilung der verfügbaren Ressourcen<br />

auf die Mitgliedstaaten in Form von Quoten nach<br />

dem Grundsatz der „relativen Stabilität“ vor, wodurch<br />

ein gleichbleibender prozentualer Anteil an<br />

den aufgrund wissenschaftlicher Empfehlung festgesetzten<br />

TACs (Total Allowable Catch, zulässige<br />

Gesamtfangmenge) gewährleistet wird (sog. „Blaues<br />

<strong>Europa</strong>“). Die Mitgliedstaaten gewährten den Fischern<br />

Lizenzen zur Abfischung der Quoten. Nach<br />

Erschöpfung der Quote musste der betreffende Mitgliedstaat<br />

den Fischfang durch seine Flotte einstellen.<br />

Außerdem wurde die Einschränkung des Zugangs<br />

für die auf 12 Seemeilen ausgedehnten Küstengewässer<br />

fortgeschrieben, um lokale Kleinfischer<br />

zu schützen. Eine Reihe von Folgeverordnun-<br />

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