Festung Europa
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Finanzvorschriften des EG-Vertrags. Für die<br />
Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft<br />
einschl. des �ESF sind die Finanzvorschriften im<br />
Fünften Teil des EGV, Teil II in den Artikeln 268 bis<br />
280 festgelegt. �Haushalt der EU, �Haushaltsverfahren,<br />
�Haushaltsordnung<br />
FISCALIS ist ein Aktionsprogramm der EU mit dem<br />
Ziel, die im Binnenmarkt geltenden Rechtsvorschriften<br />
im Steuerbereich zu vereinfachen, sie einheitlich<br />
anzuwenden und die Zusammenarbeit der<br />
Verwaltungen zu verbessern, auch im Hinblick auf<br />
die Bekämpfung von Steuerbetrug. Es ersetzt das<br />
frühere Matthäus-Tax-Programm (1993 – 1997).<br />
Das Programm wurde durch Entscheidung 888/98<br />
des EP und des Rates (ABl. L 126/ 1998) eingerichtet<br />
und begann am 1. 1. 1998 zunächst für den Bereich<br />
der indirekten Steuern. Mit Entscheidung 2235/2002<br />
des EP und des Rates (ABl. L 341/2002) wurde es bis<br />
Ende 2007 verlängert und auf Einkommen-, Vermögens-<br />
und Versicherungssteuern ausgedehnt.<br />
Fischereipolitik, Gemeinsame (GFP)<br />
1. Grundlagen der Gemeinsamen Fischereipolitik:<br />
Obwohl die Gemeinschaft mit einer Jahresproduktion<br />
(Fang 73 %, Aquakultur 17 %, 2002) von rd.<br />
7 Mio. Tonnen (ca. 5 % der Gesamtweltproduktion)<br />
zu den vier bedeutendsten Fischereimächten der<br />
Welt gehört und darüber hinaus den größten Absatzmarkt<br />
der Welt für Fischereiprodukte stellt, liegt die<br />
Bedeutung der Fischwirtschaft nicht so sehr in ihrem<br />
absoluten Anteil an der Gesamtwirtschaft (2002 je<br />
nach Mitgliedstaat zwischen 0,0 und 0,6 % des BIP),<br />
als vielmehr in ihrer Konzentration in meist strukturschwachen<br />
Randregionen.<br />
Die Fischereipolitik gehört zu den Politiken, für welche<br />
die Gemeinschaft z. T. eine ausschließliche Zuständigkeit<br />
besitzt. Rechtsgrundlage ist – ebenso wie<br />
für die �Gemeinsame Agrarpolitik – Art. 3 Abs. e<br />
EGV in Verbindung mit Art. 32 ff. und Anhang II<br />
(Liste zu Art. 32 EGV). Die Gemeinsame Fischerei-<br />
Fischereipolitik<br />
politik umfasst vier große Bereiche: Bewirtschaftung<br />
der Ressourcen, Marktordnung, Strukturpolitik<br />
und Auswärtige Fischereibeziehungen.<br />
2. Entwicklung seit 1970<br />
2.1 Erste Regelungen erfolgten 1970 im Markt- und<br />
Strukturbereich (VO 2141 und 2142/70). Darin war<br />
zunächst der nichtdiskriminatorische Zugang der<br />
Gemeinschaftsfischer zu allen Gewässern der Mitgliedstaaten<br />
vorgesehen. Die Beitrittsakte von 1972,<br />
durch welche die Gemeinschaft um klassische Fischereinationen<br />
(Dänemark, Großbritannien und Irland;<br />
Norwegen trat nicht bei) mit beträchtlichen<br />
Fischressourcen erweitert wurde, sah eine zeitweise<br />
Einschränkung dieses Prinzips für die Küstengewässer<br />
vor, die (abgesehen von einigen historisch begründeten<br />
Fischereirechten) grundsätzlich der regionalen<br />
Küstenfischerei vorbehalten bleiben: Die<br />
Mitgliedstaatenkonntenbis31.12.1982inihrenHoheitsgewässern<br />
innerhalb einer Sechsmeilenzone,<br />
für besonders benannte Gebiete in einer Zwölfmeilenzone<br />
den Zugang auf solche Fischereifahrzeuge<br />
beschränken,dietraditionellvonörtlichenHäfenaus<br />
in diesen Gewässern fischen.<br />
Durch eine konzertierte Aktion (Haager Entschließung)dehntendieMitgliedstaaten1976ihreexklusiven<br />
Wirtschaftszonen (einschl. Fischerei) in Nordsee<br />
und Nordatlantik (also nicht im Mittelmeer) auf<br />
200 Seemeilen aus. Seit August 1997 nimmt Spanien<br />
einseitig eine Fischereizone im Mittelmeer in Anspruch,dieabernichtdieFischereimöglichkeitender<br />
anderen Gemeinschaftsflotten einschränkt.<br />
Erst nach jahrelangen Verhandlungen gelang es<br />
1983, sich mit der VO 170/83 auf ein gemeinsames<br />
Bewirtschaftungsregime zu verständigen. Dieses<br />
Regime sah die Verteilung der verfügbaren Ressourcen<br />
auf die Mitgliedstaaten in Form von Quoten nach<br />
dem Grundsatz der „relativen Stabilität“ vor, wodurch<br />
ein gleichbleibender prozentualer Anteil an<br />
den aufgrund wissenschaftlicher Empfehlung festgesetzten<br />
TACs (Total Allowable Catch, zulässige<br />
Gesamtfangmenge) gewährleistet wird (sog. „Blaues<br />
<strong>Europa</strong>“). Die Mitgliedstaaten gewährten den Fischern<br />
Lizenzen zur Abfischung der Quoten. Nach<br />
Erschöpfung der Quote musste der betreffende Mitgliedstaat<br />
den Fischfang durch seine Flotte einstellen.<br />
Außerdem wurde die Einschränkung des Zugangs<br />
für die auf 12 Seemeilen ausgedehnten Küstengewässer<br />
fortgeschrieben, um lokale Kleinfischer<br />
zu schützen. Eine Reihe von Folgeverordnun-<br />
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