Festung Europa
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FFH-Richtlinie<br />
die �Einwanderungs- bzw. �Asylpolitik im Rahmen<br />
des �Schengen-Prozesses.<br />
FFH-Richtlinie (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie).<br />
Die Bezeichnung Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie,<br />
kurz FFH-Richtlinie, steht für die im Jahre 1992 beschlossene<br />
Richtlinie 92/43 zur Erhaltung der natürlichen<br />
Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere<br />
undPflanzen(ABl.Nr.L206/1992).Fürdasausführliche<br />
Regelungswerk hat sich jedoch fast ausschließlich<br />
die Bezeichnung FFH-Richtlinie eingebürgert,<br />
die sich von Fauna (= Tierwelt), Flora (= Pflanzenwelt)<br />
und Habitat (= Lebensraum) ableitet. Die<br />
FFH-Richtlinie hat zum Ziel, die biologische Vielfalt<br />
in den Mitgliedstaaten durch Festlegung eines<br />
gemeinsamen Rahmens für die Erhaltung der wildlebendenPflanzenundTiereundderLebensräumevon<br />
gemeinschaftlichem Interesse aufrechtzuerhalten.<br />
Die Schutzgebiete nach der FFH-Richtlinie werden<br />
unter dem Begriff �„Natura 2000“ zusammengefasst.DieRichtliniebeinhaltetauchdieSchutzgebiete<br />
der �Vogelschutz-Richtlinie 79/409 aus dem Jahr<br />
1979. In Anhang I (Natürliche Lebensräume von gemeinschaftlichem<br />
Interesse) und Anhang II (Tierund<br />
Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse)<br />
der FFH-Richtlinie sind die Lebensräume und<br />
Arten aufgeführt, für deren Erhaltung besondere<br />
Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen. Verschiedene<br />
dieser Gebiete werden als „prioritäre“ natürliche<br />
Lebensraumtypen oder prioritäre (bedrohte)<br />
Arten definiert. Anhang IV enthält eine Aufzählung<br />
der besonders streng zu schützenden Tier- und Pflanzenarten.<br />
Mit der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes<br />
(BNatSchG) 1998 wurde die<br />
FFH-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt (§§ 32<br />
ff. BNatSchG).<br />
Die FFH-Richtlinie gibt ein abgestuftes Verfahren<br />
der Schutzgebietsausweisung vor: Zunächst erstellendieBundesländerListenvonSchutzgebieten.Die<br />
Flächen sollen primär unter dem Kriterium des Arten-<br />
und Habitatschutzes zusammengestellt werden,<br />
dürfen aber (naturgemäß) auch schon bestehende<br />
Schutzgebiete nach dem Bundesnaturschutzgesetz<br />
(Natur- und Landschaftsschutzgebiete, Biosphärenreservate,<br />
National- und Naturparks sowie geschützte<br />
Biotope) umfassen. Bei der Auswahl haben die<br />
Länder einen naturschutzfachlichen Ermessensspielraum.<br />
Die Nichtaufnahme eines Gebietes mit<br />
erheblicher ökologischer Bedeutung stellt jedoch<br />
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schon eine Verletzung der FFH-Richtlinie dar. In einem<br />
zweiten Schritt melden die Bundesländer die<br />
Listen mit den FFH-Flächen an das Bundesumweltministerium,<br />
welches sie an die EU-Kommission<br />
weiterleitet. Nach einer Prüfung („Konzertierung“)<br />
u. a. durch den EU-Habitatausschuss nimmt die<br />
EU-Kommission die Schutzgebiete in den Natura<br />
2000-Katalog auf.<br />
Die Ausweisung als FFH-Gebiet hat zur Folge, dass<br />
bei – nicht grundsätzlich verbotenen – Eingriffen<br />
durch Pläne und Projekte eine Verträglichkeitsprüfung<br />
durchgeführt werden muss. Diesbezüglich gilt<br />
ein grundsätzliches Verschlechterungs- und Störungsverbot.<br />
Die Verträglichkeitsprüfung wird unabhängig<br />
von einer evtl. zusätzlich erforderlichen<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt,<br />
auch der Eingriffs-Ausgleich nach dem Bundesnaturschutzgesetz<br />
ist unabhängig davon. Außerdem<br />
muss eine Alternativenprüfung durchgeführt<br />
werden, bei der Projekt- und Standortalternativen<br />
untersucht werden. Eingriffe sind grundsätzlich nur<br />
dann zu verwirklichen, wenn ein öffentliches Interesse<br />
nachgewiesen ist. Sind prioritäre Arten oder<br />
Biotope betroffen, muss die Stellungnahme der<br />
EU-Kommission eingeholt werden. Ist der Eingriff<br />
nach dem Bundesnaturschutzgesetz zulässig, muss<br />
dafür ein Ausgleich geleistet werden.<br />
Eingriffe in nicht gemeldete, aber dennoch schutzwürdige<br />
Gebiete (sog. faktische Vogelschutzgebiete<br />
undpotenzielleFFH-Gebiete)sindebenfallsnurausnahmsweise<br />
zulässig.<br />
Infolge des Beitritts der zehn neuen Mitgliedstaaten<br />
am 1. 5. 2004 wurden die Anhänge dieser Richtlinie<br />
geändert, um die biologische Vielfalt in diesen Ländern<br />
einzubeziehen. Die neuen Mitgliedstaaten<br />
mussten ihre Listen der Schutzgebiete zum 1. 5. 2004<br />
einreichen. Ch. S.<br />
Literatur:<br />
Gellermann, M.: Natura 2000: Europäisches Habitatschutzrecht<br />
und seine Durchführung in der Bundesrepublik<br />
Deutschland. Berlin/Heidelberg 2001 2<br />
Berner, K.: Der Habitatschutz im europäischen und deutschen<br />
Recht. Baden-Baden 2000<br />
Bergmann, J./Kenntner, M.: Deutsches Verwaltungsrecht unter<br />
europäischem Einfluss. Stuttgart u. a. 2002, Kap. 15<br />
FIAF (Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei)<br />
�Fischereipolitik, �Fonds der EU<br />
FIEC (Féderation de l’Industrie Européenne de la<br />
Construction). Verband der Europäischen Bauindu-