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Festung Europa

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FFH-Richtlinie<br />

die �Einwanderungs- bzw. �Asylpolitik im Rahmen<br />

des �Schengen-Prozesses.<br />

FFH-Richtlinie (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie).<br />

Die Bezeichnung Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie,<br />

kurz FFH-Richtlinie, steht für die im Jahre 1992 beschlossene<br />

Richtlinie 92/43 zur Erhaltung der natürlichen<br />

Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere<br />

undPflanzen(ABl.Nr.L206/1992).Fürdasausführliche<br />

Regelungswerk hat sich jedoch fast ausschließlich<br />

die Bezeichnung FFH-Richtlinie eingebürgert,<br />

die sich von Fauna (= Tierwelt), Flora (= Pflanzenwelt)<br />

und Habitat (= Lebensraum) ableitet. Die<br />

FFH-Richtlinie hat zum Ziel, die biologische Vielfalt<br />

in den Mitgliedstaaten durch Festlegung eines<br />

gemeinsamen Rahmens für die Erhaltung der wildlebendenPflanzenundTiereundderLebensräumevon<br />

gemeinschaftlichem Interesse aufrechtzuerhalten.<br />

Die Schutzgebiete nach der FFH-Richtlinie werden<br />

unter dem Begriff �„Natura 2000“ zusammengefasst.DieRichtliniebeinhaltetauchdieSchutzgebiete<br />

der �Vogelschutz-Richtlinie 79/409 aus dem Jahr<br />

1979. In Anhang I (Natürliche Lebensräume von gemeinschaftlichem<br />

Interesse) und Anhang II (Tierund<br />

Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse)<br />

der FFH-Richtlinie sind die Lebensräume und<br />

Arten aufgeführt, für deren Erhaltung besondere<br />

Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen. Verschiedene<br />

dieser Gebiete werden als „prioritäre“ natürliche<br />

Lebensraumtypen oder prioritäre (bedrohte)<br />

Arten definiert. Anhang IV enthält eine Aufzählung<br />

der besonders streng zu schützenden Tier- und Pflanzenarten.<br />

Mit der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes<br />

(BNatSchG) 1998 wurde die<br />

FFH-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt (§§ 32<br />

ff. BNatSchG).<br />

Die FFH-Richtlinie gibt ein abgestuftes Verfahren<br />

der Schutzgebietsausweisung vor: Zunächst erstellendieBundesländerListenvonSchutzgebieten.Die<br />

Flächen sollen primär unter dem Kriterium des Arten-<br />

und Habitatschutzes zusammengestellt werden,<br />

dürfen aber (naturgemäß) auch schon bestehende<br />

Schutzgebiete nach dem Bundesnaturschutzgesetz<br />

(Natur- und Landschaftsschutzgebiete, Biosphärenreservate,<br />

National- und Naturparks sowie geschützte<br />

Biotope) umfassen. Bei der Auswahl haben die<br />

Länder einen naturschutzfachlichen Ermessensspielraum.<br />

Die Nichtaufnahme eines Gebietes mit<br />

erheblicher ökologischer Bedeutung stellt jedoch<br />

322<br />

schon eine Verletzung der FFH-Richtlinie dar. In einem<br />

zweiten Schritt melden die Bundesländer die<br />

Listen mit den FFH-Flächen an das Bundesumweltministerium,<br />

welches sie an die EU-Kommission<br />

weiterleitet. Nach einer Prüfung („Konzertierung“)<br />

u. a. durch den EU-Habitatausschuss nimmt die<br />

EU-Kommission die Schutzgebiete in den Natura<br />

2000-Katalog auf.<br />

Die Ausweisung als FFH-Gebiet hat zur Folge, dass<br />

bei – nicht grundsätzlich verbotenen – Eingriffen<br />

durch Pläne und Projekte eine Verträglichkeitsprüfung<br />

durchgeführt werden muss. Diesbezüglich gilt<br />

ein grundsätzliches Verschlechterungs- und Störungsverbot.<br />

Die Verträglichkeitsprüfung wird unabhängig<br />

von einer evtl. zusätzlich erforderlichen<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt,<br />

auch der Eingriffs-Ausgleich nach dem Bundesnaturschutzgesetz<br />

ist unabhängig davon. Außerdem<br />

muss eine Alternativenprüfung durchgeführt<br />

werden, bei der Projekt- und Standortalternativen<br />

untersucht werden. Eingriffe sind grundsätzlich nur<br />

dann zu verwirklichen, wenn ein öffentliches Interesse<br />

nachgewiesen ist. Sind prioritäre Arten oder<br />

Biotope betroffen, muss die Stellungnahme der<br />

EU-Kommission eingeholt werden. Ist der Eingriff<br />

nach dem Bundesnaturschutzgesetz zulässig, muss<br />

dafür ein Ausgleich geleistet werden.<br />

Eingriffe in nicht gemeldete, aber dennoch schutzwürdige<br />

Gebiete (sog. faktische Vogelschutzgebiete<br />

undpotenzielleFFH-Gebiete)sindebenfallsnurausnahmsweise<br />

zulässig.<br />

Infolge des Beitritts der zehn neuen Mitgliedstaaten<br />

am 1. 5. 2004 wurden die Anhänge dieser Richtlinie<br />

geändert, um die biologische Vielfalt in diesen Ländern<br />

einzubeziehen. Die neuen Mitgliedstaaten<br />

mussten ihre Listen der Schutzgebiete zum 1. 5. 2004<br />

einreichen. Ch. S.<br />

Literatur:<br />

Gellermann, M.: Natura 2000: Europäisches Habitatschutzrecht<br />

und seine Durchführung in der Bundesrepublik<br />

Deutschland. Berlin/Heidelberg 2001 2<br />

Berner, K.: Der Habitatschutz im europäischen und deutschen<br />

Recht. Baden-Baden 2000<br />

Bergmann, J./Kenntner, M.: Deutsches Verwaltungsrecht unter<br />

europäischem Einfluss. Stuttgart u. a. 2002, Kap. 15<br />

FIAF (Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei)<br />

�Fischereipolitik, �Fonds der EU<br />

FIEC (Féderation de l’Industrie Européenne de la<br />

Construction). Verband der Europäischen Bauindu-

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