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Festung Europa

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Fischereipolitik<br />

gen regelt technische Beschränkungen der Fangtätigkeit<br />

(z. B. Mindestmaschenweiten der Netze) zum<br />

SchutzderBeständeunddieKontrollederFangtätigkeit.<br />

Die Beitrittsakte von 1985 (Spanien und Portugal)<br />

sah für die Fischerei eine extrem lange Übergangszeit,<br />

teilweise bis in das Jahr 2003 vor. Während dieser<br />

Zeit bestanden nur strikt begrenzte gegenseitige<br />

Zugangsregelungen für die Flotten der neuen Mitglieder<br />

und der damaligen Zehnergemeinschaft.<br />

Im zeitlichen Zusammenhang mit den Verhandlungen<br />

über den Beitritt von Norwegen, Schweden,<br />

Finnland und Österreich sind diese Sonderregelungen<br />

weitgehend in die allgemeinen Vorschriften<br />

übergeleitet worden. Da Norwegen schließlich nicht<br />

beitrat, erforderte die relativ bescheidene Fischereiaktivität<br />

Finnlands und Schwedens nur geringfügige<br />

Anpassungen in der Gemeinsamen Fischereipolitik,<br />

insbes. für die Ostsee.<br />

Die EU-Osterweiterung von 2004 hat nur geringe<br />

Auswirkungen auf die GFP, da die neuen Mitgliedstaaten<br />

mit Ausnahme Polens (Mittelfeld) nur kleine<br />

Fischereisektoren aufweisen.<br />

2.2 Regelungen im Strukturbereich: 1986 und 1989<br />

wurden umfassende Regelungen getroffen (VO<br />

4028/86 und 4042/89), die insbes. finanzielle Hilfen<br />

der Gemeinschaft für die erforderlichen Anpassungen<br />

der Strukturen in der Gemeinschaft vorsehen.<br />

Kernproblem ist dabei die im Verhältnis zu den verfügbaren<br />

Fischressourcen zu große Fangkapazität<br />

der Gemeinschaftsflotten, die eine Begrenzung und<br />

Kontrolle des Fangaufwands in der Gemeinschaft erschwert<br />

und damit die Erhaltung der Fischereibestände<br />

bedroht. Aber auch in den Bereichen Fischereihafenanlagen,<br />

Fischzucht, Vermarktung und Verarbeitung<br />

besteht erheblicher Modernisierungsbedarf.<br />

Die erforderliche Reduzierung der Flottenkapazität<br />

wird insbes. über mehrjährige Ausrichtungsprogramme<br />

(MAP) angestrebt. Die Maßnahmen erzielten<br />

die gewünschte Reduktion nur unzureichend,<br />

und so kam es 2002/3 zur umfassenden Neuordnung<br />

der GFP (s. u.).<br />

2.3 Die Marktorganisation (z. Zt. durch die VO<br />

104/2000 geregelt; Revision vorauss. 2006) beruht<br />

auf sehr eingeschränkten Interventionsmechanismen,<br />

die über die Erzeugerorganisationen abgewickelt<br />

werden und (insbes. im Vergleich zur Landwirtschaft)<br />

nur geringe Ausgaben aus dem Gemeinschaftshaushalt<br />

verursachen. Die Mittel wurden im<br />

328<br />

Vergleich zur vorherigen Ordnung (VO 3759/92)<br />

leichtzurückgefahrenunddieGewichtungimSektor<br />

(Fang, Verarbeitung, Lagerung) leicht verschoben.<br />

Die Ordnung entspricht den Interessen des weitgehend<br />

auf Einfuhren angewiesenen Marktes, setzt<br />

aber gleichzeitig die Fischerei dem internationalen<br />

Konkurrenzdruck aus, was angesichts der kritischen<br />

Lage der Fischbestände in den Gemeinschaftsgewässern<br />

erhebliche Probleme in den von der Fischerei<br />

abhängigen Regionen verursacht. Es besteht<br />

überdies ein traditioneller Interessengegensatz zwischen<br />

den nördlichen Staaten mit stark entwickelter<br />

Fischverarbeitungsindustrie, die praktisch ausschließlich<br />

Drittlandsimporte verarbeitet, und den<br />

südlichen Ländern mit großen Hochseeflotten und<br />

stärkerer Frischfischorientierung.<br />

Auch Umweltaspekte werden im Markt zunehmend<br />

bedeutend, da insbes. von �Nichtregierungsorganisationen<br />

(WWF, Greenpeace) auf die Zertifizierung<br />

von Fisch, der unter Einhaltung der Erhaltungsmaßnahmen<br />

gefangen wurde, gedrängt wird.<br />

2.4 Die Gemeinschaftsflotten waren traditionell in<br />

hohem Maße auf die Fischerei in der hohen See ausgerichtet.<br />

Die ergiebigsten Fischgründe sind seit der<br />

Ausdehnung der nationalen Fischereizonen verschlossen.<br />

Zum teilweisen Ausgleich der dadurch<br />

verlorenenFangmöglichkeitenhatdieGemeinschaft<br />

eine Vielzahl (2004 gut 20) von Fischereiabkommen<br />

geschlossen. Die praktisch größte Bedeutung haben<br />

die Abkommen mit Norwegen sowie mit Grönland<br />

(seit seinem Ausscheiden aus der Gemeinschaft<br />

1985) und Marokko. Der Umbruch im weltweiten<br />

Fischfang (technischer Fortschritt, neue Fischmächte<br />

und Einstieg von Entwicklungsländern in den industriellen<br />

Fischfang) wird die Kompensationsmöglichkeiten<br />

der EU mit Hilfe von Fischereiabkommen<br />

einschränken.<br />

Die Abkommen mit afrikanischen und pazifischen<br />

Staaten enthalten i. d. R. entwicklungspolitische<br />

Aspekte, während die Abkommen mit südamerikanischenStaatenAnsätzezurKooperationentwickeln<br />

(joint ventures).<br />

Die Gemeinschaft ist Mitglied der wichtigsten internationalen<br />

Fischereiorganisationen bzw. -abkommen.<br />

Sie hat außerdem die Seerechtskonvention der<br />

UNO unterzeichnet.<br />

Das Völkerrecht im Fischereibereich ist weiter stark<br />

in Fluss, wobei die Küstenstaaten versuchen, ihren<br />

Einfluss über die mittlerweile als Gewohnheitsrecht

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