Festung Europa
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Fischereipolitik<br />
gen regelt technische Beschränkungen der Fangtätigkeit<br />
(z. B. Mindestmaschenweiten der Netze) zum<br />
SchutzderBeständeunddieKontrollederFangtätigkeit.<br />
Die Beitrittsakte von 1985 (Spanien und Portugal)<br />
sah für die Fischerei eine extrem lange Übergangszeit,<br />
teilweise bis in das Jahr 2003 vor. Während dieser<br />
Zeit bestanden nur strikt begrenzte gegenseitige<br />
Zugangsregelungen für die Flotten der neuen Mitglieder<br />
und der damaligen Zehnergemeinschaft.<br />
Im zeitlichen Zusammenhang mit den Verhandlungen<br />
über den Beitritt von Norwegen, Schweden,<br />
Finnland und Österreich sind diese Sonderregelungen<br />
weitgehend in die allgemeinen Vorschriften<br />
übergeleitet worden. Da Norwegen schließlich nicht<br />
beitrat, erforderte die relativ bescheidene Fischereiaktivität<br />
Finnlands und Schwedens nur geringfügige<br />
Anpassungen in der Gemeinsamen Fischereipolitik,<br />
insbes. für die Ostsee.<br />
Die EU-Osterweiterung von 2004 hat nur geringe<br />
Auswirkungen auf die GFP, da die neuen Mitgliedstaaten<br />
mit Ausnahme Polens (Mittelfeld) nur kleine<br />
Fischereisektoren aufweisen.<br />
2.2 Regelungen im Strukturbereich: 1986 und 1989<br />
wurden umfassende Regelungen getroffen (VO<br />
4028/86 und 4042/89), die insbes. finanzielle Hilfen<br />
der Gemeinschaft für die erforderlichen Anpassungen<br />
der Strukturen in der Gemeinschaft vorsehen.<br />
Kernproblem ist dabei die im Verhältnis zu den verfügbaren<br />
Fischressourcen zu große Fangkapazität<br />
der Gemeinschaftsflotten, die eine Begrenzung und<br />
Kontrolle des Fangaufwands in der Gemeinschaft erschwert<br />
und damit die Erhaltung der Fischereibestände<br />
bedroht. Aber auch in den Bereichen Fischereihafenanlagen,<br />
Fischzucht, Vermarktung und Verarbeitung<br />
besteht erheblicher Modernisierungsbedarf.<br />
Die erforderliche Reduzierung der Flottenkapazität<br />
wird insbes. über mehrjährige Ausrichtungsprogramme<br />
(MAP) angestrebt. Die Maßnahmen erzielten<br />
die gewünschte Reduktion nur unzureichend,<br />
und so kam es 2002/3 zur umfassenden Neuordnung<br />
der GFP (s. u.).<br />
2.3 Die Marktorganisation (z. Zt. durch die VO<br />
104/2000 geregelt; Revision vorauss. 2006) beruht<br />
auf sehr eingeschränkten Interventionsmechanismen,<br />
die über die Erzeugerorganisationen abgewickelt<br />
werden und (insbes. im Vergleich zur Landwirtschaft)<br />
nur geringe Ausgaben aus dem Gemeinschaftshaushalt<br />
verursachen. Die Mittel wurden im<br />
328<br />
Vergleich zur vorherigen Ordnung (VO 3759/92)<br />
leichtzurückgefahrenunddieGewichtungimSektor<br />
(Fang, Verarbeitung, Lagerung) leicht verschoben.<br />
Die Ordnung entspricht den Interessen des weitgehend<br />
auf Einfuhren angewiesenen Marktes, setzt<br />
aber gleichzeitig die Fischerei dem internationalen<br />
Konkurrenzdruck aus, was angesichts der kritischen<br />
Lage der Fischbestände in den Gemeinschaftsgewässern<br />
erhebliche Probleme in den von der Fischerei<br />
abhängigen Regionen verursacht. Es besteht<br />
überdies ein traditioneller Interessengegensatz zwischen<br />
den nördlichen Staaten mit stark entwickelter<br />
Fischverarbeitungsindustrie, die praktisch ausschließlich<br />
Drittlandsimporte verarbeitet, und den<br />
südlichen Ländern mit großen Hochseeflotten und<br />
stärkerer Frischfischorientierung.<br />
Auch Umweltaspekte werden im Markt zunehmend<br />
bedeutend, da insbes. von �Nichtregierungsorganisationen<br />
(WWF, Greenpeace) auf die Zertifizierung<br />
von Fisch, der unter Einhaltung der Erhaltungsmaßnahmen<br />
gefangen wurde, gedrängt wird.<br />
2.4 Die Gemeinschaftsflotten waren traditionell in<br />
hohem Maße auf die Fischerei in der hohen See ausgerichtet.<br />
Die ergiebigsten Fischgründe sind seit der<br />
Ausdehnung der nationalen Fischereizonen verschlossen.<br />
Zum teilweisen Ausgleich der dadurch<br />
verlorenenFangmöglichkeitenhatdieGemeinschaft<br />
eine Vielzahl (2004 gut 20) von Fischereiabkommen<br />
geschlossen. Die praktisch größte Bedeutung haben<br />
die Abkommen mit Norwegen sowie mit Grönland<br />
(seit seinem Ausscheiden aus der Gemeinschaft<br />
1985) und Marokko. Der Umbruch im weltweiten<br />
Fischfang (technischer Fortschritt, neue Fischmächte<br />
und Einstieg von Entwicklungsländern in den industriellen<br />
Fischfang) wird die Kompensationsmöglichkeiten<br />
der EU mit Hilfe von Fischereiabkommen<br />
einschränken.<br />
Die Abkommen mit afrikanischen und pazifischen<br />
Staaten enthalten i. d. R. entwicklungspolitische<br />
Aspekte, während die Abkommen mit südamerikanischenStaatenAnsätzezurKooperationentwickeln<br />
(joint ventures).<br />
Die Gemeinschaft ist Mitglied der wichtigsten internationalen<br />
Fischereiorganisationen bzw. -abkommen.<br />
Sie hat außerdem die Seerechtskonvention der<br />
UNO unterzeichnet.<br />
Das Völkerrecht im Fischereibereich ist weiter stark<br />
in Fluss, wobei die Küstenstaaten versuchen, ihren<br />
Einfluss über die mittlerweile als Gewohnheitsrecht